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BGH

Gericht: BGH

Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin mit Hecht in die Gruppe eines vergleichbaren Beamten des mittleren. Dienstes bei der Bemessung ihres EntscMdigimgssnspruchs wegen Schaden© an Körper und Gesundheit eingestuft farden sei* Die Revision hat aas Berufungsgericht nicht sugelösaen* da die 'Voraussetzungen des $ 219 Abs* 2 BVG nicht gegeben seien* Die Entscheidung folg#, soweit sie nicht auf tatsächlicher» Feststellungen beruhe, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist sulSssig. tragenden tfertsrolt*# Die Gutachter haben dis Krankhalt der Klägerin unter Verwertung der Bebens- und Krnnkhoitsge-* schichte sowie des Untersuchungsbefundes des Vertraucno-sraics als eine mtrmrssXungsde'presslon featgostellt^die auf die Töfalgung in Beatsehland im Sinne Winer resent-liehen Kltverursackiusg surüekgeht* Biese gutachtliche StellungnahB# liegt der Entscheidung des Berufungsgerichts augrund©* Eenn, dem aber so ist, so 1st die Einstufung der Klägerin in den mittleren Dienst eu Eeeht erfolgt* Beim die Verfolgung, die su der Schädigung der Gesundheit geführt hat, beruht auf na t i cnalsosi&l is tischen Gewo.lt-meSn&teen in Deutschland• 2u dieser Belt war die Klägerin noch nicht verheiratet, so dass für ihre Einstufung nicht die wirtschaftliche Stellung ihres späteren rhonar.nos maßgebend sein ksmn* Bis Einstufung läset daher einen. £& auch ein sonstiger Grund für die Syl-.tcsuns de -Revision nicht gegeben tat* ist die sofortige Beccteor der Klägerin mit der Koötenfolgo aus den §§ 97 2?0 und 225 Aha. 1 B90 surücksureeiaon.

Zitierte Normen: § 2 BBG
Einstufung$©RechtsprechungBerufungsgerichtsofortigKlägerinDienstRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift zu
r*
2539 023
__ Snt s ch. Samml~.
Beschluss
 in der FntschadiguMsauche
 der Frau Hell! W ^BH gab« .m
(Holland) , T(B^?eg 9$ durch ihren Rhemonn Hax w< i{Holland) als Vormund,
 Klägerin und Beschwerdeführerin*
vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
das L&nä Baden - Württemberg! vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg! Stuttgart!
Beklagten und Beschwerdegegner-

Der IT* Zivilsenat de» Bundesgerichtshofs hat ln der Sitsung vom 19.Januar 1966 unter Mitwirkung des Senntopr&sidcaten Aecher und der Bundeeriehier Johannsen, MaaB, bilden und Br* Graf
 besohle a sens
 Bi© sofortig© Beschwerde der Klägerin gegen die Kiobtsulcssung der Revision im Urteil des Tb Zivilsenate den Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom IS* December 1964 wird surückgewie sen.
Dir Entscheidung ergeht frei von Gebühren und Auslagen; die nussergerichtlichen Kosten des Besehward©verfahrene trägt die Klägerin*
Gründe*
Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Klägerin mit Hecht in die Gruppe eines vergleichbaren Beamten des mittleren. Dienstes bei der Bemessung ihres
 EntscMdigimgssnspruchs wegen Schaden© an Körper und Gesundheit eingestuft farden sei* Die Revision hat aas Berufungsgericht nicht sugelösaen* da die 'Voraussetzungen des $ 219 Abs* 2 BVG nicht gegeben seien* Die Entscheidung folg#, soweit sie nicht auf tatsächlicher» Feststellungen beruhe, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist sulSssig. Bas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da das Berufungsgericht mit Recht die Revision
V *
3 -
I
Me Finstufung der Klägerin in 3is vergleichbare Beaniengrappc üos mittleren Dienstes läset keinen Hechts-Irrtum er kennen* Hr.eh den Pcststelliurigen des Bcriifungs-gsrichtSf das dsn Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik 4er Universität Heidelberg gefolgt ist, beruht di© ^rkrankung der Klägerin hoben dexa .Anl ngefaktor nicht auf bestixssten einzelnen Ereignissen, sondern ln Verlust des hebensmittelpunktes und der familiären Bin-düngen sowie in der Einbuße der nlhr Lebensgefahr? tragenden tfertsrolt*# Die Gutachter haben dis Krankhalt der Klägerin unter Verwertung der Bebens- und Krnnkhoitsge-* schichte sowie des Untersuchungsbefundes des Vertraucno-sraics als eine mtrmrssXungsde'presslon featgostellt^die auf die Töfalgung in Beatsehland im Sinne Winer resent-liehen Kltverursackiusg surüekgeht* Biese gutachtliche StellungnahB# liegt der Entscheidung des Berufungsgerichts augrund©* Eenn, dem aber so ist, so 1st die Einstufung der Klägerin in den mittleren Dienst eu Eeeht erfolgt* Beim die Verfolgung, die su der Schädigung der Gesundheit geführt hat, beruht auf na t i cnalsosi&l is tischen Gewo.lt-meSn&teen in Deutschland• 2u dieser Belt war die Klägerin noch nicht verheiratet, so dass für ihre Einstufung nicht die wirtschaftliche Stellung ihres späteren rhonar.nos maßgebend sein ksmn* Bis Einstufung läset daher einen. Eechtsirrtua nicht erkennen* Sie beruht mxt der ständigen Rechtsprechung des Senats* Bin Grund für di© Zulassung der Revision nach § 219 Aba, 2 BBG liegt daher nicht vor.
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£& auch ein sonstiger Grund für die Syl-.tcsuns de -Revision nicht gegeben tat* ist die sofortige Beccteor der Klägerin mit der Koötenfolgo aus den §§ 97 2?0 und 225 Aha. 1 B90 surücksureeiaon.
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