* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den -Herrn Minä'erter’-desi 'Innbrn -aih Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11«. Pie Auffassung des Klägers ist rechtsirrig„ Ob ein Geschädigter als wirklicher oder vermeintlicher politischer Gegner verfolgt worden ist, ist grundsätzlich nur eine tatsächliche Präge, die die Zulassung der Revision nicht erfordert» Pas gleiche muß von der Frage gelten, ob eine Verfolgungsmaßnahme vorliegt„

MaaßGegnerPiegrundsätzlichBeschwerdeKlägerBehauptungZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

iy_ ZB 186/56
2458 082
Beschluss
 In der Enthchädigungssache
 des Anton M	DJBBetraße
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den -Herrn
 Minä'erter’-desi 'Innbrn -aih
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11«. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23 * Oktober 1956 zurückgewiesen» Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen»
Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei» Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 24»000,— DM festgesetzt»
Gründe g
mr* w* t ft» am*, ammmmm
 Das-'Berufungsgericht hat dem Kläger eine Entschädigung versagt, weiter infolge seiner geistigen Erkrankung kein Gegner des Nationalsozialismus gewesen sei, noch als ein solcher verfolgt worden sei, es außerdem seine Behauptung als völlig unglaubwürdig angesehen hat, der Amtsarzt Dr»	habe	ihm	im
 Jahre 1936 eine ^Todesspritze” verabfolgt» Einen vom Kläger für diese Behauptung benannten Zeugen hat das Berufungsgericht nicht vernommen»
 
Per Kläger will hierin einen Verfahrensmangel und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblicken» die eine.Zulassung der Revision erfordert hätte»
Pie Auffassung des Klägers ist rechtsirrig„ Ob ein Geschädigter als wirklicher oder vermeintlicher politischer Gegner verfolgt worden ist, ist grundsätzlich nur eine tatsächliche Präge, die die Zulassung der Revision nicht erfordert» Pas gleiche muß von der Frage gelten, ob eine Verfolgungsmaßnahme vorliegt„
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 225 HEG,
.§'97 ZPO»
Karlsruhe, den 11. Pezember 1956
Bundesgerichtshof IV» Zivilsenat
 Schmidt Ascher v„ Werner Maaß Wilden