das Band Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg fOldb) vom 180 September 1956 Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es sei erwiesen, daß der Kläger mindestens grobfahrlässig unrichtige Angaben an den Kreissonderhilfsausschuß gemacht habe und daß der Bescheid vom 15./2Q. ’ Gegeii ßAe Nichtzulassung der Revision Jhat der Kläger formund fristgerecht sofortige -Beschwerde nach §• 220 Abs 1 BEG- eingelegt,, Biese ist jedoch unbegründet, da keiner der Gründe des § 219 Abs 2 aaO vorliegt, aus denen die + • # * wird, ’der Berufungsrichter habe die Nichtzulassung unzureichend begründet, da die Begründung sich auf die bloße Wiedergabe des’Gesetzeswortlautes beschränke, so ist schon mehrmals fraglich, ob ein solcher Mangel des Berufungsurteils* wie er hier gerügt wird, die sofortige Be-schwerde rechtfertigen könnte, da insoweit keiner der in § 220 Abs 2 BEG erschöpfend aufgezähjten Zulassungsgründe verwirklicht wird und die Beschwerde nur darauf ♦ Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt,-ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision nicht; etwa, daß eine Rechtsvorschrift von grundsätzlicher und deshalb über den Einzelfall- hinausgehender Bedeutung angewendet werden muß, um die Entscheidung zu begründen* Kotwendig ist vielmehr, daß .eine .-grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden “ist, Es muß bei der Anwendung des Rechts also ein gewisser Zweifel oder eine Unsicherheit darüber bestehen,^welchen Inhalt der anztiwendende Rechtssatz hat, ob er auf die festgestellten Tatsachen anzuwenden oder, .pb .ein derartiger Recht ssätz,. Sind solche Bedenken nicht vorhanden, ist der Rechtss^tz ohne weiteres aus dem Gesetz oder anerkannten Grundsätzen zu ent-'nehmen und besteht weder über seinen Bestand noch über seinen Inhalt oder über seine Tragweite irgendwelche Unsicherheit, dann ist für die Zulassung der Revision nach § 219 BEG kein Platz» So liegt es aber im vorliegenden Fall, Februar 1935 länger als 13 Jahre danach durch den Beschluß vom 22, September 1948 aufgehoben wurde» nichts dafür, daß er auf VerfolgungsgrUnden beruhte, insbesondere ergibt sich dies nicht auf Grund des übrigen festgestellten Sachverhalts« Eine irgendwie zweifelhafte Rechtsfrage, die insoweit der Entscheidung bedürfte» liegt insoweit nicht . Wenn der Widerruf sich nur auf die auf ihn folgende Zeit erstrecken würde, dann wäre für die Vorschrift des § 7 Abs 2 BEG kein Platz, wonach bereits bewirkte Leistungen zurückgefordert werden können« Paß sich diese Zurückforderung auf alle vor dem Widerruf bewirkten Leistungen erstrrecken kann, liegt auf der Hand« Es ergibt sich auch aus dem Vergleich mit der Vorschrift des § 6 Abs 3 aaO, der die Möglichkeit der Rückforderung bewirkter Leistungen im Falle der Verwirkung eines Entschädigungsanspruchs ausdrücklich zeitlich begrenzt. 5o Der Beschwerdeführer meint schließlich, es erhebe sich weiter die Frage» ob die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nicht unter* Verletzung''von Rechtsvorschriften erfolgt sei« Das Berufungsgericht habe auf Grund von erkennbar unvollständigen Akten-’ Feststellungen über* Vorgänge, die über 20 Jahre zurücklägen, getroffen« Wenn das Berufungsgericht es ‘trotz der von ihm festgestellten IJnvollständigkeit der Akte als unwahrschein lieh bezeichne, daß Erklärungen der Staatspolizei zu den Akten gelangt seien, so habe es damit ‘den Rechtsgrundsatz des § 1?6 Abs 2 BEG, der nur Zugunsten der Verfolgten gelte, zugunsten des entschädigurigspflichtigen Landes angewandt« Das sei unzulässig, aüchThierin liege eine grundsätzliche Rechtsfrage« Auchr-ctiese Ausführungen der Beschwerde gehen fehl« Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 176 Abs 2 BEG liegen überhaupt nicht vor. Der Be#üfungsrichter stützt seine-’Feststellung» daß der Kläger nicht aus politischen Gründen unfruchtbar gemacht worden sei, sondern auf Grund der vorgeleg-ten ärztlichen Zeugnisse und ärztliche Untei'suchungen» auf das vorhandene Aktenmaterial, bei. Umstand; daß es denkbar sei» daß einige-Aktenbestandteile fehlten, deswegen keine Bedeutung bei, weil es unwahrscheinlich sei, daß Vernehmungen der (Geheimen) Staatspolizei, die das Gewerbe des Klägers 'beträfen, jemals zur Erbgesundheitsakte gelangt sei, Im Hinblick auf die eingehenden Feststellungen, von denen der Berufungsrichter bei der Würdigung der Beweise ausgeht, kann die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage überhaupt nicht Platz greifen« Es ist anerkannten Rechts, daß auch die Beweiswürdigung in Entschädigungssachen durch den latsachenrichter grundsätzlich im Revisions-reebtszug nicht nachgeprüft werden kann» Das gilt auch Die Beschwerde war daher, wie geschehen, mit der sich aus § 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Da das beklagte Land in dem Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die ihm erwachsenen Kosten nach § 97 ZPO,
IV ZB 182/56 Beschluß 55 In der Entschädigungssache des Kaufmanns Heinrich V strafe #, in Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« in gegen * das Band Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg fOldb) vom 180 September 1956 in‘der Sitzung vom 10 Dezember 1956 beschlossen? Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen0 Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei„ Io Auf Grund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Erbgesundheitsgerichts in Oldenburg vom 20c Februar 1935 ist der Kläger am 18. Juli 1935 unfruchtbar gemacht worden. Dieser Beschluß ist von dem Amtsgericht in Oldenburg durch Beschluß vom 22. April 1950 aufgehoben worden, weil die vorhandenen Unterlagen die Feststellung einer erblichen Epilepsie ’ Gründe ? .. 2 - nicht rechtfertigten. Per Kläger hat behauptet, er sei aus politischen Gründen unfruchtbar gemacht worden, und habe durch den Eingriff schweren Schaden an Körper und Gesundheit erlitten., Auf Grund des niedersächsischen Personenschadengesetzes vom 22. September 1948 (GVB1 77 ) hat er die Gewährung einer Geschädigtenrente beantragt. Durch Sonderhilfsbescheid vom 15./20, Januar 1951 ist der Kläger als Verfolgter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft anerkannt und ihm als Sonderhilfe eine Geldrente von monatlich 78,75 DM zugebilligt worden. Dieser Bescheid ist diirch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 20. August' ‘1955 widerrufen worden, weiter auf unrichtigen Angaben des Klägers über den Grund und die Durchführung des Erbgesundheitsverfahrens beruhe. Die auf Grund des § 99 -B25G hiergegen erhobene Klage des Klägers hat das Landgericht durch Urteil vom-19o Dezember 1955 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil nat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat in erster Linie beantragt;, den Bescheid des Beklagten vom 20. August 1955 aufzuheben und demgemäß den Widerruf des Bescheides des KSHA der Stadt Oldenburg vom 15o/20.Januar 1951 für unzulässig zu erklären. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, es sei erwiesen, daß der Kläger mindestens grobfahrlässig unrichtige Angaben an den Kreissonderhilfsausschuß gemacht habe und daß der Bescheid vom 15./2Q. Januar 1951 auf diesen Angaben beruhe. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, Mda weder über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden noch streitig sei, ob der Beklagte zu Recht als zuständig in Anspruch genommen sei? auch die Fortbildung des Rechts erfordere keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs". ' \ •II. ’ Gegeii ßAe Nichtzulassung der Revision Jhat der Kläger formund fristgerecht sofortige -Beschwerde nach §• 220 Abs 1 BEG- eingelegt,, Biese ist jedoch unbegründet, da keiner der Gründe des § 219 Abs 2 aaO vorliegt, aus denen die + • # * Revision zuzulassen ist» . T,* O, * . t*4* ' $ * m % K * ' ' ' 'l 1. Wenn mit* »der sofortigen Beschwerde zunächst gerügt » t „ * wird, ’der Berufungsrichter habe die Nichtzulassung unzureichend begründet, da die Begründung sich auf die bloße Wiedergabe des’Gesetzeswortlautes beschränke, so ist schon mehrmals fraglich, ob ein solcher Mangel des Berufungsurteils* wie er hier gerügt wird, die sofortige Be-schwerde rechtfertigen könnte, da insoweit keiner der in § 220 Abs 2 BEG erschöpfend aufgezähjten Zulassungsgründe verwirklicht wird und die Beschwerde nur darauf ♦ gestützt werden kann, daß der Berufungsrichter die Vor- ♦ schrift des § 220 Abs 2 nicht hinreichend beobachtet hat, Wie dem aber auch sei, der Zusammenhang dieses Teils der Urteilsgründe mit dem zur Sache selbst Ausgeführten läßt erkennen, daß der Berufungsrichter die Revision nicht zugelassen hat, weil er die tatsächlichen Voraussetzungen für den Widerruf des Sonderhilfsbescheides für nachgewiesen erachtet, wie sie nach § 201 in Verbindung mit; § 7’ BEG vorliegen müssen, so daß weitere Rechtsfragen nach seiner Ansicht nicht vorhanden sind, die einer Entscheidung bedürfen, 2o Auch was die sofortige Beschwerde weiter vorbringt, vermag ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen- Nach dem Inhalt dieses Vorbringens ka'nn es sich nur darum handeln, ob u 4 ~ die Revision 'zuzulassen sei, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei (§ 220 Abs 2 Kr 1 BEG). Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt,-ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision nicht; etwa, daß eine Rechtsvorschrift von grundsätzlicher und deshalb über den Einzelfall- hinausgehender Bedeutung angewendet werden muß, um die Entscheidung zu begründen* Kotwendig ist vielmehr, daß .eine .-grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden “ist, Es muß bei der Anwendung des Rechts also ein gewisser Zweifel oder eine Unsicherheit darüber bestehen,^welchen Inhalt der anztiwendende Rechtssatz hat, ob er auf die festgestellten Tatsachen anzuwenden oder, .pb .ein derartiger Recht ssätz,. wie er von den Instanzgejrichten angewandt worden'ist.überhaupt besteht. Sind solche Bedenken nicht vorhanden, ist der Rechtss^tz ohne weiteres aus dem Gesetz oder anerkannten Grundsätzen zu ent-'nehmen und besteht weder über seinen Bestand noch über seinen Inhalt oder über seine Tragweite irgendwelche Unsicherheit, dann ist für die Zulassung der Revision nach § 219 BEG kein Platz» So liegt es aber im vorliegenden Fall, 3o Der Beschwerdeführer meint, wenn das Amtsgericht den Beschluß des Erbgesundheitsgerichtes aufgehoben habe, durch den die Unfruchtbarmachung des Klägers angeordnet worden sei, und in den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ausführt, der Beschluß sei aufzuheben, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger an erblicher Epilepsie gelitten habe, dann entstehe die grundsätzliche Rechtsfrage, ob nicht das Entschädigungsgericht an diese Feststellung gebunden sei und deshalb nicht abweichend davon feststellen dürfe, der Kläger habe an erblicher Pallsucht • 4* 0 gelitten und sei aus diesem Grund unfruchtbar gemacht worden, Es kann schon zweifelhaft sein? ob dem Aufhebungsbeschluß überhaupt bindende Wirkung für die Entscheidung in der Entschädigungssache zukommt,, Selbst wenn man eine gewisse Bindung.bejaht, so ist es doch .allgemein anerkannten Rechts? daß sich die bindende Kraft einer Gerichtsentscheidung nicht auf ihre Gründe erstreckte Vor allem besagt der Umstand, daß der Beschluß vom.29* Februar 1935 länger als 13 Jahre danach durch den Beschluß vom 22, September 1948 aufgehoben wurde» nichts dafür, daß er auf VerfolgungsgrUnden beruhte, insbesondere ergibt sich dies nicht auf Grund des übrigen festgestellten Sachverhalts« Eine irgendwie zweifelhafte Rechtsfrage, die insoweit der Entscheidung bedürfte» liegt insoweit nicht . vor« * « 4* Ebensowenig kann es auch einem Bedenken unterliegen? daß der Widerruf eines Bescheides nach § 201 BEG rückwirkende Kraft haben muß, Pas ergibt sich nicht nur aus dem Sinn und den Gründen der Zulässigkeit eines derartigen Widerrufs, sondern auch aus dem Gesetz selbst,. Wenn der Widerruf sich nur auf die auf ihn folgende Zeit erstrecken würde, dann wäre für die Vorschrift des § 7 Abs 2 BEG kein Platz, wonach bereits bewirkte Leistungen zurückgefordert werden können« Paß sich diese Zurückforderung auf alle vor dem Widerruf bewirkten Leistungen erstrrecken kann, liegt auf der Hand« Es ergibt sich auch aus dem Vergleich mit der Vorschrift des § 6 Abs 3 aaO, der die Möglichkeit der Rückforderung bewirkter Leistungen im Falle der Verwirkung eines Entschädigungsanspruchs ausdrücklich zeitlich begrenzt. Irgendwelche Zweifel, die durch Gerichtsentscheidung behoben werden müßten, bestehen auch insoweit nicht« - 6 5o Der Beschwerdeführer meint schließlich, es erhebe sich weiter die Frage» ob die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht nicht unter* Verletzung''von Rechtsvorschriften erfolgt sei« Das Berufungsgericht habe auf Grund von erkennbar unvollständigen Akten-’ Feststellungen über* Vorgänge, die über 20 Jahre zurücklägen, getroffen« Wenn das Berufungsgericht es ‘trotz der von ihm festgestellten IJnvollständigkeit der Akte als unwahrschein lieh bezeichne, daß Erklärungen der Staatspolizei zu den Akten gelangt seien, so habe es damit ‘den Rechtsgrundsatz des § 1?6 Abs 2 BEG, der nur Zugunsten der Verfolgten gelte, zugunsten des entschädigurigspflichtigen Landes angewandt« Das sei unzulässig, aüchThierin liege eine grundsätzliche Rechtsfrage« Auchr-ctiese Ausführungen der Beschwerde gehen fehl« Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 176 Abs 2 BEG liegen überhaupt nicht vor. Der Be#üfungsrichter stützt seine-’Feststellung» daß der Kläger nicht aus politischen Gründen unfruchtbar gemacht worden sei, sondern auf Grund der vorgeleg-ten ärztlichen Zeugnisse und ärztliche Untei'suchungen» auf das vorhandene Aktenmaterial, bei. dem'sieh *:alle wesentlichen. Unterlagen befänden» und er mißt dem. Umstand; daß es denkbar sei» daß einige-Aktenbestandteile fehlten, deswegen keine Bedeutung bei, weil es unwahrscheinlich sei, daß Vernehmungen der (Geheimen) Staatspolizei, die das Gewerbe des Klägers 'beträfen, jemals zur Erbgesundheitsakte gelangt sei, Im Hinblick auf die eingehenden Feststellungen, von denen der Berufungsrichter bei der Würdigung der Beweise ausgeht, kann die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Frage überhaupt nicht Platz greifen« Es ist anerkannten Rechts, daß auch die Beweiswürdigung in Entschädigungssachen durch den latsachenrichter grundsätzlich im Revisions-reebtszug nicht nachgeprüft werden kann» Das gilt auch 4 4 \ für und bei der Anwendung des § 176 BEG>. Ein Rechtssatz, wie ihn der Beschwerdeführer annimmt, läßt sich nicht aufstellen, wie sich auch aus dem Gesetz unmittelbar entnehmen läßt» Auf keinen Fall gibt aber der vorliegende Fall auch Veranlassung, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Beschwerde war daher, wie geschehen, mit der sich aus § 225 Abs 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Da das beklagte Land in dem Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten ist, erübrigt sich eine Entscheidung über die ihm erwachsenen Kosten nach § 97 ZPO, Schmidt Ascher v,Werner Maaß Wilden i•