Der im Jahre 1$09 geborene Kläger war seit dem/Jahre 1932 im Geschäft seines Vaters, eines Grundstücksmaklers in •Berlin, gegen ein jährliches Gehalt von 4*200,- HM angestellt .Anfang 1934 gab sein Vater, der jüdischer Abstammung, war., das Geschäft auf.weil dieses erheblich zurückgegangen war* Der Kläger war dann als Versicherungsvertreter und ab Mitte 1936 Er behauptet, er habe erst im Jahre 1952 wieder eine Erwerbstätigkeit mit ausreichender lebensgrundlage gefunden, und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 40»OOO*- Dül« Das Landgericht hat ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zu dem 51« Dezember 1957 sugebilligt, das Berufungsgericht auch noch für die Zeit vom 1* Januar 1958 bis zu dem 51« Dezember 1944 mit Ausnahme der Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Wehrmächte Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht,zugelassen, Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da der hier vorliegende Sachverhalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus den in § 219 Abs« 2 BEG genannten Gründen nicht erfordert« Berufungsgericht für die Hi eilt Zulassung gegeben hat,, nicht schon ausreichtc Auch die Präge, wann ein Entschädigungszeitraum endet, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat, bedarf in dem hier vorliegenden Pall keiner Entscheidung, Denn nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger nicht wegen seines Dienstes im Geschäft seines Vaters keine gleichwertige Steilung gefunden, wie es § 88 ITr., 5 BEG verlangt.
iy zb 180/57. 2 (8) U 65/5«5 Beschluß VL'y- In der Entschädigangssache des Kaufmanns Edgar »V x^BHIßt;raße# ? Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 5 gegen das Land H essen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, luisenstr* 13, Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 15* März 1957 zurückgewiesen*; Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren- und auslagenfrei* Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26*800,- DM festgesetzt* - ; 0 r ü n d e 5 Der im Jahre 1$09 geborene Kläger war seit dem/Jahre 1932 im Geschäft seines Vaters, eines Grundstücksmaklers in •Berlin, gegen ein jährliches Gehalt von 4*200,- HM angestellt .Anfang 1934 gab sein Vater, der jüdischer Abstammung, war., das Geschäft auf. weil dieses erheblich zurückgegangen war* Der Kläger war dann als Versicherungsvertreter und ab Mitte 1936 • .. * ' als Angestellter bei der Firma F^|^& Co in und zwar vom *10 Januar 1938 ab gegen ein Jahresgehalt von 6*000,- HM, 0 - abgesehen von der Zeit September 1959 bis März 1941, während der er zur Wehrmacht eingezogen war - bis zu dem Ende des Krieges tätig* Er behauptet, er habe erst im Jahre 1952 wieder eine Erwerbstätigkeit mit ausreichender lebensgrundlage gefunden, und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 40»OOO*- Dül« Das Landgericht hat ihm eine Entschädigung für die Zeit bis zu dem 51« Dezember 1957 sugebilligt, das Berufungsgericht auch noch für die Zeit vom 1* Januar 1958 bis zu dem 51« Dezember 1944 mit Ausnahme der Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Wehrmächte Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht,zugelassen, 11 da kein Fall des § 219 Abs« 2 BEO vor liegtM« Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, da der hier vorliegende Sachverhalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus den in § 219 Abs« 2 BEG genannten Gründen nicht erfordert« Zunächst ist es rechtsirrtümlich, die Notwendigkeit, die Revision zusulassen, damit zu begründen, daß entgegen der Bestimmung des § 219 Abs. 3 BEG die Nichtzulassung der Revision vom Berufungsgericht nicht ausreichend begründet sei« Der § 220 BEG gewährt die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, somit hat der Bundesgerichtshof im Falle der Einlegung einer Beschwerde bereits bei der von ihm gemäß § 220 Abs« 5 BEG zu treffenden Entscheidung darüber zu befinden, ob Gründe für eine Zulassung gegeben sind» Daher würde es jeglichen Sinnes entbehren, eine Revision nur deshalb zuzulassen, weil die Nichtzu-r-lassung durch das Berufungsgericht nicht ausreichend begründet sei, besonders in solchen Fällen, in denen die Prüfung durch den Bundesgerichtshof ergibt, daß die Nichtzulassung sachlich berechtigt ist« Es ist deshalb auch nicht nötig hier zu entscheiden, ob eine Begründung, wie sie das i 3 - Berufungsgericht für die Hi eilt Zulassung gegeben hat,, nicht schon ausreichtc Auch die Präge, wann ein Entschädigungszeitraum endet, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat, bedarf in dem hier vorliegenden Pall keiner Entscheidung, Denn nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger nicht wegen seines Dienstes im Geschäft seines Vaters keine gleichwertige Steilung gefunden, wie es § 88 ITr., 5 BEG verlangt. Sonstige Gründe, die einen Anspruch auf Entschädigung rechtfertigen könnten, liegen aber nicht vor, da, wie der öenat bereits in seiner in RzW 57, 159 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, die Präge der Selbständigkeit einer Erv/erbstätigkeit ausschließlich nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, der Kläger aber.bei .einer solchen Beurteilung nicht als Mitinhaber des väterlichen Geschäfts angesehen werden kann, seine Tätigkeit in dem Geschäft diesem auch nicht mit bestimmend Profil , und Ge-., stält-gegeben hat (vgl. Blessin-Y/ilden S. 471 Antiu 4 zu § 64 BEG). Die Kostenentscheidung beruht auf §• 97 ZPO, § 225 BEG. Karlsruhe, den 17»' Oktober 1957 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsehat- Schmidt Ascher v„Werner Wustenberg Wilden