BEG § 121 Die Anrechnungsvorschrift des § 12T BEG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Verfolgte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung wegen seines Gesundheitsschadens nur einen Anspruch auf Kapitalentschädigung hat® Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Düsseldorf vom 23« Oktober 1963 wird zurückge^ wiesen. Die Kläger wollen die Anrechnungsvorschrift des § $2T.BEG dahin auslegen«, daß eine Anrechnungmur dann stattfindej wenn der Verfolgte wegen Schadens an Körper und Gesundheit einen Anspruch auf Rente und auf Kapitalent-schädigüng habet. Biese Auffassung hält einer ernsthaften Nachprüfung nicht stand* Ble Kläger können'sich nicht einmal auf den Wortlaut der Vorschrift berufen» Wenn die Anrechnung dann für.zulässig erklärt wird* wenn der Verfolgte wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen-Anspruch auf Kapitalentschädigung cd er auf .Rente sowie einen weiteren Anspruch für-Schaden an Körper und Gesundheit auf Rente und auf KapitalentSchädigung hat, so beruht*diese Formulierung zweifelsfrei darauf, daß der Berechtigte wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen entweder einen Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente hat3 während Baß der Verfolgte in den Fällen«, in denen ihm für denselben Entschädigungszeitraum Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Schädigung an Körper oder Gesundheit zustchen«, beide Ansprüche nicht in voller Höhe behält» hat seinen Grund darin«» daß bei der Bemessung des Schadens im beruflichen Fortkommen nach Abs«> 2 des §121 BEG außer Betracht bleibt» daß der Verfolgte wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war (vgl«. zu § 121)o Wenn das aber der Grund für die Regelung des §121 BEG ist» so ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich;, warum von einer Anrechnung abgesehen werden sollte» wenn der Verfolgte nach den besonderen Umständen des Falles wegen des erlittenen Gesundheitsschadens nur einen Anspruch auf Kapitalentschädigung hat* Der dem Gesetz zugrunde-liegende Gedanke kommt auch in diesem Falle voll zu dem Tragen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche- Sammlung: nein BEG § 121 Die Anrechnungsvorschrift des § 12T BEG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Verfolgte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung wegen seines Gesundheitsschadens nur einen Anspruch auf Kapitalentschädigung hat® BGH, Beschl. v. 7* Oktober I964 - IV ZB 179/64 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZB 179/64 B e s c h 1 u ß In dor Entschädigungssache 1 - der Witwe Trude M 1 * des Hoger R. M USA, 9 USA 9 Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Gerha: gegen das Land Nordrhein -Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter JTitvirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichtcr Y.'üutcnbcrg» Y/ilden, Br« Loewenheim und Br* Graf in der Sitzung vom 7* October 19$4 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Düsseldorf vom 23« Oktober 1963 wird zurückge^ wiesen. Bie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen;, die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens tragen die Kläger* 2 G r ü n d e : Bas Berufungsgericht hat die für den. Gesundheits-schaden des Erblassers der Kläger festgesetzte Kapital-entSchädigung auf den Berufsschäden des Erblassers .angerechnet. Die Hovision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen-, da ein Zülasaungsgrund in Sinne des § 2T9 Abs.. 2 BEG nicht gegeben seit. Es ist der Meinung, daß die von den Klägern hinsichtlich der Anwendung der Anrochnungo-vorschrift geäußerten Rechtsansichten keine ernsthaften Rechtsfragen aufwürfen. . ■ Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß. § 22o. Abo. 1 BEG zulässig. Bas Rechtsmittel ist jedoch unbegründet* da keiner der Zulassungsgründe des § 219 ' Abs«, 2 B£G vorlicgt, * s*’ 1; -Vf** • ./ Die Kläger wollen die Anrechnungsvorschrift des § $2T.BEG dahin auslegen«, daß eine Anrechnungmur dann stattfindej wenn der Verfolgte wegen Schadens an Körper und Gesundheit einen Anspruch auf Rente und auf Kapitalent-schädigüng habet. Biese Auffassung hält einer ernsthaften Nachprüfung nicht stand* Ble Kläger können'sich nicht einmal auf den Wortlaut der Vorschrift berufen» Wenn die Anrechnung dann für.zulässig erklärt wird* wenn der Verfolgte wegen Schadens im beruflichen Fortkommen einen-Anspruch auf Kapitalentschädigung cd er auf .Rente sowie einen weiteren Anspruch für-Schaden an Körper und Gesundheit auf Rente und auf KapitalentSchädigung hat, so beruht*diese Formulierung zweifelsfrei darauf, daß der Berechtigte wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen entweder einen Anspruch auf Kapitalentschädigung oder auf Rente hat3 während ihm als Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit sowohl ein Anspruch auf Kapitalentschädigung als auch ein solcher auf Rente zustehen kann«. Es kann daher auch nach dem Sinn der Bestimmung kein Zweifel darüber bestehen» daß die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft. Baß der Verfolgte in den Fällen«, in denen ihm für denselben Entschädigungszeitraum Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und wegen Schädigung an Körper oder Gesundheit zustchen«, beide Ansprüche nicht in voller Höhe behält» hat seinen Grund darin«» daß bei der Bemessung des Schadens im beruflichen Fortkommen nach Abs«> 2 des §121 BEG außer Betracht bleibt» daß der Verfolgte wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nicht voll leistungsfähig war (vgl«. Blessin/Ehrig/Wilden» BEG 3« Aufl* Vorben. zu § 121)o Wenn das aber der Grund für die Regelung des §121 BEG ist» so ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich;, warum von einer Anrechnung abgesehen werden sollte» wenn der Verfolgte nach den besonderen Umständen des Falles wegen des erlittenen Gesundheitsschadens nur einen Anspruch auf Kapitalentschädigung hat* Der dem Gesetz zugrunde-liegende Gedanke kommt auch in diesem Falle voll zu dem Tragen. Läßt danach aber die Rechtslage einen begründeten Zweifel nicht offen, so steht eine grundsätzliche Rechtsfrage» die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen würde, nicht offen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO;» § 225 Abs. 1 BSG. Ascher Wilden