• den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist beginnt in dem Augenblick zu laufen? in dem der Prozeßbevollmächtigte oder der von diesem mit der Bearbeitung der Sache beauftragte und bei ihm tätige Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten -Sorgfalt erkennen muß? Burch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann. Hach § 234 ZPO kann die' Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nur erteilt werden, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt wird. Behoben war das Hindernis nicht erst in dem Augenblick, in dem v1 der Prozeß bevollmächtigte seinen Irrtum erkannte und sich darüber klar wurde, daß die Frist verstrichen war, sondern ■ bereits in dem Augenblick, in dem der Prozeßbevollmächtig-te des Beklagten oder der von ihm mit der Bearbeitung der Sache beauftragte Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Berufungsfrist versäumt war (LM Nr 3 zu Art 3 AHKG Nr 13)* Biese Voraussetzung war am 7. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte den bei ihm tätigen Rechtsanwalt EflBB beauftragt, die Sache zu bearbeiten«, Dieser hatte die Berufung rechtzeitig am 3* September 1956 unterzeichnet. .. vorgenommen;, dann hätte er erkannt, daß die Berufungsfrist bereits am 6, September 1956 abgelaufen war und daß nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufung beantragt werden mußte, Da ihm diese Erkenntnis durch sein schuldhaftes Unterlassen am 7« September 1956 verschlossen geblieben ist, begann die Frist des § 234 ZPO an diesem Tage zu laufen* Der Beklagte muß sich dieses Ver schulden des Rechtsanwalts nach § 232 Abs 2 ZPO zu-
licht fur ’<31 e Amtliche Sammlung! Gesetz* ZPO §§ 254? 232 Rechtssatzg Pie Prist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in • den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist beginnt in dem Augenblick zu laufen? in dem der Prozeßbevollmächtigte oder der von diesem mit der Bearbeitung der Sache beauftragte und bei ihm tätige Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten -Sorgfalt erkennen muß? daß die Berufungsfrist versäumt ist. Der Anwalt? der bemerkt hat? daß eine von ihm Unterzeichnete' Rechtsmittelschrift nicht alsbald zu dem Gericht gelangt ist? muß? um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen? prüfen? ob infolge dieses Versehens die Rechtsmittelfrist versäumt ist*. Aktenzeichens IV ZB 178/56 Beschluß des BGH vom 10. November 1956 OLG München 11^2^178/56, kJ Beschluß In Sachen des Spenglers Lorenz KHBH in BBPstraße #, Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Br gegen seine Ehefrau Therese geb. FflHHin MH WflBHistraße #, Klägerin, Widerbeklagte, Beruf.ungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br„ hat der IV c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10* November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden beschlossen? Die sofortige Beschwerde des Beklagten, eingegangen am 25o Oktober 1956, gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 10« Oktober 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgev/iesen. 0 'r Und e s Burch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung als unzulässig - 2 ~ 9 - verworfen worden, Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann. Hach § 234 ZPO kann die' Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist nur erteilt werden, wenn sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen beantragt wird. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis, das der rechtzeitigen Wahrung der Frist eirfcge-genstand, behoben ist. Dieses Hindernis bestand hier in der irrigen Annahme des Rechtsanwalts die von \ «. ihm,'^ehtBÄit£LK Unterzeichnete Berufungsschrift sei rechtzeitig vor Ablauf der Frist an das Gericht gelangt. Behoben war das Hindernis nicht erst in dem Augenblick, in dem v1 der Prozeß bevollmächtigte seinen Irrtum erkannte und sich darüber klar wurde, daß die Frist verstrichen war, sondern ■ bereits in dem Augenblick, in dem der Prozeßbevollmächtig-te des Beklagten oder der von ihm mit der Bearbeitung der Sache beauftragte Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu verlangenden äußersten Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß die Berufungsfrist versäumt war (LM Nr 3 zu Art 3 AHKG Nr 13)* Biese Voraussetzung war am 7. September 1956 gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hatte den bei ihm tätigen Rechtsanwalt EflBB beauftragt, die Sache zu bearbeiten«, Dieser hatte die Berufung rechtzeitig am 3* September 1956 unterzeichnet. Am 7- September 1956 bemerkte er, daß die Berufungsschrift entgegen seiner Erwartung noch nicht zu dem Gericht gelangt war. Er hätte nunmehr prüfen müssen, ob die Berufungsfrist infolge dieses Versehens verstrichen war. Hätte er diese Prüfung .. vorgenommen;, dann hätte er erkannt, daß die Berufungsfrist bereits am 6, September 1956 abgelaufen war und daß nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufung beantragt werden mußte, Da ihm diese Erkenntnis durch sein schuldhaftes Unterlassen am 7« September 1956 verschlossen geblieben ist, begann die Frist des § 234 ZPO an diesem Tage zu laufen* Der Beklagte muß sich dieses Ver schulden des Rechtsanwalts nach § 232 Abs 2 ZPO zu- rechnen lassen» Vertreter im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur der von dem Beklagten beauftragte Anwalt, sondern auch ein anderer Anwalt, der bei diesem tätig ist und von ihm mit der Bearbeitung der Sache beauftragt worden ist (LM Nr 15 zu § 232 ZPOj HO Warn 1936 Nr 164)* Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden