Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht) Bergisch-Gladbach vom 25. Auflage des Thomas/Putzo zu dem Ergebnis gelangt, daß es genüge, wenn ein nicht beim Beschwerdegericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel einlegt, und reichte daraufhin selber am 28. Bei den hier gegebenen Umständen kann dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers die unzutreffende Beurteilung der Rechtslage nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Die Unsicherheit wurde nicht schon durch den Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 (FamRZ 1978, 232 = VersR 1978, 450 « NJW 1978, 1165 * MDR 1978, 478), sondern erst durch den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232) behoben; diese Entscheidung wurde aber erst im Märzheft der FamRZ, im VersR-Heft vom 10. Dem Antragsteller war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 177/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Landwirts Franz Gustav V{ RI
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Sonja Irene Christel V
geborene
Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte !• Instanz:
Rechtsanwälte Dr«
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juni 1979 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht) Bergisch-Gladbach vom 25. Januar 1979, soweit dieses den Versorgungsausgleich geregelt hat, gewährt.
Gründe :
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. Ursächlich für dessen Verhalten war die Ungewißheit, ob die Beschwerde durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muß; er war nach eingehender Prüfung der §§ 78, 621 e, 629 a ZPO und anhand der Kommentierungen der 35. Auflage des Baumbach/Lauter-
bach und der 10. Auflage des Thomas/Putzo zu dem Ergebnis gelangt, daß es genüge, wenn ein nicht beim Beschwerdegericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel einlegt, und reichte daraufhin selber am 28. Februar 1979 die Beschwerde ein. Bei den hier gegebenen Umständen kann dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers die unzutreffende Beurteilung der Rechtslage nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Die Frage des Anwaltszwanges in einem Falle wie dem vorliegenden war anfangs nicht sicher zu beantworten. Die Unsicherheit wurde nicht schon durch den Senatsbeschluß vom 8. Februar 1978 (FamRZ 1978, 232 =
VersR 1978, 450 « NJW 1978, 1165 * MDR 1978, 478), sondern erst durch den Senatsbeschluß vom 17. Januar 1979 (NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = FamRZ 1979, 232) behoben; diese Entscheidung wurde aber erst im Märzheft der FamRZ, im VersR-Heft vom 10. April 1979 und im NJW-Heft vom 11. April 1979 veröffentlicht (vgl. hierzu den Senatsbeschluß VersR 1979, 672 = FamRZ 1979, 908 mit Anm. Borgmann).
Dem Antragsteller war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde zu gewähren.
Dr. Grell
Knüfer