Dl sofortige Beschwerde gegen die Nicht Zulassung der Revision xn dem Urteil des Ferien Zivilsenats II des Oberlandesgerichts in Celle vom 50e Juli 1957 wird auf Kosten der Beschwer deführerin zurlickgewieseno Das Beschwerdeverfah ren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen 1 des Berufungsgerichts zurückgewiesen wor rin durch Ur den Das ifungsgericht hat die Revision in dem Urteil nicht zugelassen« Die von der Klägerin gegen die Nichtzu lassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Die Revision war nach keinem der ob die Klägerin einen Körperschaden erlitten habe Andere Beweismittel als die eigenen Angaben der Klägerin seien nicht vorhanden, und diese seien völlig ungeeignet, um auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit die Vorgänge u dem angegebenen Körperschaden geführt hätten. die festzu stellen« Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht auf Grund eingehender Würdigung des Vorbringens der Klä gerin gekommen« Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu tung dabei nicht entschieden worden und waren auch nicht zu entscheiden« Die Entscheidung in dieser Sache kann au uzulassen« In der sofortigen Beschwerde wird daher auch nur gerügt, daß das Berufungsgericht die für das BEG geltenden prozessualen Vorschriften verletzt habe* daß es Schließlich trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen, ihr ungünstigen Tatsachen als wahr unterstellt hat.
JL IL £_£l 1- uß In der Entschädigungssache der Witwe Johanna Straße gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den .Niedersächsischen Minister des Inneren - in Hannover, Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20o September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Johann- sen, Wüstenberg und Wilden beschlossen? Dl sofortige Beschwerde gegen die Nicht Zulassung der Revision xn dem Urteil des Ferien Zivilsenats II des Oberlandesgerichts in Celle vom 50e Juli 1957 wird auf Kosten der Beschwer deführerin zurlickgewieseno Das Beschwerdeverfah ren ist frei von Gerichtsgebühren und Auslagen r ü n a es Die lägerin ist die Witwe eines 1939 nach "England ausgewanderten und dort im Jahre 1950 verstorbenen jüdischen Theaterdirektorso In diesem Verfahren macht sie An p Sprüche auf Entschädigung für einen von ihr angeblich er littenen Körperschaden geltend« Ihre hierauf gerichtete Klage ist von der Entschädigungskammer des Landgerichts abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung der Klage 1 des Berufungsgerichts zurückgewiesen wor rin durch Ur den Das ifungsgericht hat die Revision in dem Urteil nicht zugelassen« Die von der Klägerin gegen die Nichtzu lassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet« Die Revision war nach keinem der n 219 Abs BES angeführten Gründen zuzulassen Da Berufungs gericht hat der Klage cht entsprochen, weil es der An sicht ist, es I i asse sich überhaupt nicht feststellen $ ob die Klägerin einen Körperschaden erlitten habe Andere Beweismittel als die eigenen Angaben der Klägerin seien nicht vorhanden, und diese seien völlig ungeeignet, um auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit die Vorgänge u dem angegebenen Körperschaden geführt hätten. s die festzu stellen« Zu dieser Feststellung ist das Berufungsgericht auf Grund eingehender Würdigung des Vorbringens der Klä gerin gekommen« Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu tung dabei nicht entschieden worden und waren auch nicht zu entscheiden« Die Entscheidung in dieser Sache kann au r% V/ ni cht der Fortbildung des Rechts dienen, noch stel sie die einheitliche Rechtsprechung in Frage. Es liegt dah auch leein örund voi 7 sion nach 1 Z> i>ir« o BEG uzulassen« In der sofortigen Beschwerde wird daher auch nur gerügt, daß das Berufungsgericht die für das BEG geltenden prozessualen Vorschriften verletzt habe* daß es t ■ den angegebenen Verstößen leidet. Die Revision kann nach § 219 Abs. 2 BEG- nicht zugelassen werden, nur um die über ■ Prüfung zu ermöglichen, ob Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Schließlich trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen, ihr ungünstigen Tatsachen als wahr unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, ■ daß aus den Angaben der Klägerin überhaupt keine einigermaßen sicheren Schlüsse auf den Geschehensablauf gezogen werden können. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurüekzuwei- sen» . Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden ■ 1 ■ < 1 t