auf den Aufenthalt des Klägers im Konzentrationslager und auf seine Verfolgung durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen zurückzuführen sind« hat das Berufungsgericht nicht verkannt, wie sein Hinweis auf die seelische Einwirkung der KZ-Haft auf das Allgemeinbefinden des Klägers zeigt s- so daß irgendeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden ist* Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge
IV_Z33_176/_56 Beschluß In der Entschädigungssache des Willy J in B A str0 Klägers und Beschwerdeführers, das Land B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschä--digungsamts' Berlin« Berlin V/ 35, Potsdamer Str0 186, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19« September 1956 gebühren- und sten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen« Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 13«200,” DM festgesetzt 0 Das Kammergericht hat Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Schadens an Körper und Gesundheit abgewiesen, weil es auf Grund ärztlicher Gutachten eine verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur in Höhe von 20 v,H, als 'erwiesen angesehen hat. Es hat hierbei festgestellt«, daß das Krampfaderleiden, die Kurzsichtigkeit, die Altersschwerhörigkeit und das Hauptleiden des Klägers, die progressive Paralyse, nicht gegen Beklagten und Beschwerdegegner, Gründe s 2 auf den Aufenthalt des Klägers im Konzentrationslager und auf seine Verfolgung durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen zurückzuführen sind« Die Frage? ob und inwieweit eine vorhandene Erwerbsminderung eines Verfolgten auf nationalsozialistische G-ewaltmaßnahmen zurückzuführen ist? ist grundsätzlich nur eine Tat- und keine Rechtsfrage* Dies muß auch flir die Frage gelten? ob und inwieweit anlagebedingte Leiden durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst oder verschlimmert worden sind* Daß es für die Zubilligung einer Entschädigung genügen kann? daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Schaden und Verfolgung wahrscheinlich ist? hat das Berufungsgericht nicht verkannt, wie sein Hinweis auf die seelische Einwirkung der KZ-Haft auf das Allgemeinbefinden des Klägers zeigt s- An die tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden? so daß irgendeine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden ist* Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge - 3 ~ aus § 225 BEGrp § 97 ZPO zurückzuweisen, Karlsruhe9 den 14* November 1956 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat - Schmidt Johannsen v0Werner Wüstenberg Wilden