Ein Rechtsstreit hat sieh im Sinne des Art. VII des BEG-Schlußgesotzes erledigt, wenn die allein vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage durch das BEG-Schlußgesetz eindeutig im gegenteiligen Sinne entschieden ist, so daß auf die vom Klager eingelegte Beschwerde die Revision nicht mehr zugelas-s-en werden darf und daher in dem anhängigen Verfahren die vom Kläger erstrebte, zutreffende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreicht werden kann. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den mit der Klage geltend'/gemachten Anspruch erst nach Ablauf der in § 189 BEG bestimmten Prist zu einer Zeit angemeldet hatte, als über die von ihr fristgerecht ange-mclooten Ansprüche bereite abschließend entschieden war. Der von der Klägerin geführte Rechtsstreit hat sich auf Grund des 2. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur entschieden, daß der Anspruch verspätet angeraeldet ist. BEG-Sehlußgesetz eindeutig und zweifelsfrei g Grund dieses Gesetzes ist mit V/irkung vom 18. Dezember 1965 angemeldet werden-r- Danach^hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch rechtzeitig angemeldet, denn sie hatte nach § 189 BEG rechtsv/irksam einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Nachdem die vom Berufungsgericht allein, entschiedene Rechtsfrage durch das Gesetz eindeutig und zweifelsfrei geklärt ist, ist keiner der Gründe mehr gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Das Revisionsgericht ist sonach nicht in der Lage, dir Klägerin zu einer rechtlich zutreffenden Entscheidung in der Hauptsache zu verhelfen7 Da die Klägerin dieses Ziel infolge dos zwischenzeitlichen in Kraft getretenen § 189 a BEG mit •der von ihr anhängig gemachten Klage nicht mehr erreichen kann, weil das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur in beschränktem Umfang nachzuprüfen hat, hat sich der Rechtsstreit im Ginne des Art. VII des BEG-Schlußgesetzes mit den darin vorgesehenen Kostenfolgcn erledigt. Da aber der anhängig gewordene Rechtsstreit sich wie dargelegt erledigt hat, ohne daß in dem gerichtlichen Verfahren über den geltend gemachten Anspruch entschieden werden kann, muß die Entschädigungsbohörde über den bei ihr bereits angemeldeten Anspruch,der nunmehr als rechtzeitig angemel-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2053 008 BEG-SchlußG Art. VII; BEG, §§ 189, 189 a, 219, 22o Ein Rechtsstreit hat sieh im Sinne des Art. VII des BEG-Schlußgesotzes erledigt, wenn die allein vom Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage durch das BEG-Schlußgesetz eindeutig im gegenteiligen Sinne entschieden ist, so daß auf die vom Klager eingelegte Beschwerde die Revision nicht mehr zugelas-s-en werden darf und daher in dem anhängigen Verfahren die vom Kläger erstrebte, zutreffende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erreicht werden kann. BGH, Beschl. v. 13* Oktober 1909 - IV ZB 175/65 - OLG Frankfurt LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF i IV ZB 175/65 BESCHLUSS in der Entschädigungssache der Frau Martha geh Rua Hl ^/Brasilien Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen das Land Hessen , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in W( Lfl^Bstraße Beklagten und Bcschv/erdegegnor. - £ — Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 1~. Oktober 1965 beschlossen: Der Rechtsstreit hat sich auf Grund des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965, BGBl I, 1315.> erledigt. Gcrichtskosten werden nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auflagen. £L 11 1L D_ d__ x Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den mit der Klage geltend'/gemachten Anspruch erst nach Ablauf der in § 189 BEG bestimmten Prist zu einer Zeit angemeldet hatte, als über die von ihr fristgerecht ange-mclooten Ansprüche bereite abschließend entschieden war. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision sofortige Beschwerde eingelegt. Der von der Klägerin geführte Rechtsstreit hat sich auf Grund des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesentschänigungs-gesetzes (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 erledigt. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur entschieden, daß der Anspruch verspätet angeraeldet ist. Nur die Entscheidung dieser Rechtsfrage bildet den Gegenstand dos beim Bundesgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens. Der Bundesgerichtshof müßte, wenn er über die Beschwerde der Klägerin sachlich entscheiden wollte,, diese als unbegründet zurückweisen, denn die streitige Rechtsfrage ist durch las BEG-Sehlußgesetz eindeutig und zweifelsfrei g Grund dieses Gesetzes ist mit V/irkung vom 18. 1965 der § 189 a BEG in Kraft getreten. Abs. eklärt. Auf September 1 dieser Gesetzesbestimmung besagt: "Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam gestellt v;orden, so können Ansprüche, die dabei nicht angemeldet worden sind, noch bis zu dem 31. Dezember 1965 angemeldet werden-r- Danach^hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch rechtzeitig angemeldet, denn sie hatte nach § 189 BEG rechtsv/irksam einen Antrag auf Entschädigung gestellt. Nachdem die vom Berufungsgericht allein, entschiedene Rechtsfrage durch das Gesetz eindeutig und zweifelsfrei geklärt ist, ist keiner der Gründe mehr gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Das Revisionsgericht ist sonach nicht in der Lage, dir Klägerin zu einer rechtlich zutreffenden Entscheidung in der Hauptsache zu verhelfen7 Da die Klägerin dieses Ziel infolge dos zwischenzeitlichen in Kraft getretenen § 189 a BEG mit •der von ihr anhängig gemachten Klage nicht mehr erreichen kann, weil das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur in beschränktem Umfang nachzuprüfen hat, hat sich der Rechtsstreit im Ginne des Art. VII des BEG-Schlußgesetzes mit den darin vorgesehenen Kostenfolgcn erledigt. Dem steht nicht entgegen, daß die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid vom 3. Juli 1962 davon ausgegangen ist, daß die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig angemeldet habe und daß sie den Anspruch aus anderen sachlichen Gründen versagt hat. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde ist durch die von der Klägerin fristgerecht erhobene Klage hinfällig geworden. Da aber der anhängig gewordene Rechtsstreit sich wie dargelegt erledigt hat, ohne daß in dem gerichtlichen Verfahren über den geltend gemachten Anspruch entschieden werden kann, muß die Entschädigungsbohörde über den bei ihr bereits angemeldeten Anspruch,der nunmehr als rechtzeitig angemel- det zu behandeln ist, abermals entscheiden, damit es der Klägerin gegebenenfalls möglich ist, ihre Rechte mit eine neu anhängig zu machenden Klage wahrzunehmen. Ascher J ohannsen