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BGH

Gericht: BGH

Juli 1954 in Kiel geborenen Susanne gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt Kiel als AmtsVormund. Die weitere Beschwerde der Antragsteller, nämlich der Mutter des Kindes, Frau Marie seines Stiefvaters, des Johannes geb stellt, daß Susanne nicht das eheliche Kind des Arbeiters Hauschildt ist, mit dem die Mutter zur Zeit der Geburt Johannes hat das Jugendamt der Stadt Kiel, das Amtsvormund des Kindes ist, gebeten, darin Die Mutter des Kindes hat 3ich mit der Namenserteilung einverstanden erklärt. Der Stiefvater Johannes hat geltend gemacht, die Namenserteilung liege im Interesse des Kindes, insbesondere im Hinblick auf seine Ostern 1961 erfolgende Einschulung. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - in Kiel hat den Antrag des Stiefvaters nach Anhörung des Amtsvormundes durch Beschluß vom 21. Das Landgericht in Kiel hat die gegen diesen Beschluß des Kindes Marie Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Mutter und sein Stiefvater Johannes mit einem von ihnen selbst unterschriebenen Schrei ben vom 25.

Zitierte Normen: § 29 FGG § 131 KostO
KindJugendamtMutterJohannesBeschlußBeschwerdeNamenserteilungSusanneKiel

Volltext der Entscheidung

Be s chluß
 in der Vormundschaftssache
 der am 9. Juli 1954 in Kiel geborenen Susanne gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt Kiel als AmtsVormund.
Die weitere Beschwerde der Antragsteller, nämlich der
 Mutter des Kindes, Frau Marie seines Stiefvaters, des Johannes
 geb
*
und
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beide wohnhaft
 in
9
traße (S)
4 (Postfach), gegen den
 Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Mai 1961 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe
 Susanne Ehefrau Marie
9
Juli 1954 von der damaligen
 geboren. Durch Urteil
 des Landgerichts in Kiel vom 8. November 1955 ist festge-
*
stellt, daß Susanne nicht das eheliche Kind des Arbeiters
 Hauschildt ist, mit dem die Mutter zur Zeit der Geburt
*
verheiratet war. Die Ehe der Mutter mit dem Arbeiter Hau-
s
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childt ist durch rechtskräftiges Urteil vom 8. November
1955 geschieden. Die Mutter hat am 2. Januar 1959 Johannes
 Iiadler geheiratet. Johannes
 hat das Jugendamt der
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Stadt Kiel, das Amtsvormund des Kindes ist, gebeten, darin
*
einzuwilligen, daß er dem Kinde seinen Namen erteile.
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Die Mutter des Kindes hat 3ich mit der Namenserteilung einverstanden erklärt. Das Jugendamt hat die Einwilligung
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zu der Namenserteilung verweigert mit der Begründung, es
 habe sich nicht davon überzeugen können, daß eine Namens-
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erteilung dem Wohl des Kindes diene.
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Der Stiefvater Johannes	hat geltend gemacht,
 die Namenserteilung liege im Interesse des Kindes, insbesondere im Hinblick auf seine Ostern 1961 erfolgende Einschulung. Das Jugendamt verweigere seine Einwilligung zu
*
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der Namenserteilung pflichtwidrig. Er hat beim Vormund-
*
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schaftsgericht beantragt, das Jugendamt zu veranlassen, seine Einwilligung zu der Namenserteilung zu geben. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - in Kiel hat den Antrag des Stiefvaters nach Anhörung des Amtsvormundes durch Beschluß vom 21. Oktober I960 abgelehnt.
.
Das Landgericht in Kiel hat die gegen diesen Beschluß
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gerichtete Beschwerde des Stiefvaters durch Beschluß vom 20. Januar 1961 zurückgewiesen.
des Kindes Marie
 Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Mutter
 und sein Stiefvater Johannes mit einem von ihnen selbst unterschriebenen Schrei ben vom 25. Januar 1961 weitere Beschwerde eingelegt.
Die weitere Beschwerde ist als unzulässig zu ver-
a
werfen, da eine Anrufung des Bundesgerichtshofs im vor-
.
liegenden Palle gesetzlich nicht möglich ist, insbesondere die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG nicht ge-
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geben sind, und außerdem die Beschwerdeschrift nicht
*
* m von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist (vgl. § 29 FGG).
Die Gebührenfreiheit der Entscheidung folgt aus § 131 Abs- 3 KostO.
Karlsruhe, den 28. Juni 1961
Bundesgerichtshof
- IV. Zivilsenat -
Ascher	Johannsen	Maaß Dr.Loewenheim Dr.Graf
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