* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 173/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 173/57

Rechtssatzi Auch auf einen Verfolgten, der nur in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von rartei und Staat vom 29« üärz 1935 (RGBl I, 502) der SA angehört hat. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos* In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, der Kläger sei mehr als nur ein nur nominelles Mitglied der SA gewesen und deshalb nach § 6 Abs. 1 Hr* 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist der Kläger im Jahre 1927 mit der Organisation und Führung der SA in den deutschen Gebieten östlich der Elbe betraut worden, er bekleidete das ”Amt eines obersten SA-Führers-Utellvertreters-Ost (Osaf-Stellvertreter-Ost),(. April 1931 wurde er von Hitler seines Postens als Osaf-Ost enthoben und aus-der Partei ausgeschlossen. Hierin Kann dem Kläger nicht gefolgt werden* Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates erfordert die Zulassung der Revision nach § 219 Abs» 2 Kr. 1 3EG, daß der Rechtssatz, auf den das Berufungsurteil gegründet ist, in seiner Bedeutung zweifelhaft ist und durch die anwendenden Gerichte ausgelegt werden muß« Bestehen solche Zweifel nicht, ist der in Frage stehende Rechtssatz eindeutig, so sind die Voraussetzungen des § 219 Abs..1 ITr. 1 aaO für die Zulassung der Revision nicht gegeben. ■ ■ ...Die Auslegung, die der Kläger dem § 6 Abs. 1 Kr. 1 BBG geben will, kann aber nicht , in Betracht kommen, wenn man die geschichtliche Entwicklung des Nationalsozialismus berücksichtigt* Die Bezeichnung SA ist die Abkürzung für "Sturmabteilung”. Im Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom I. Wie der Berufungsrichter ausführt, ist die SA erstmals in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur' Siche-rung der Einheit von Partei und Staat vom 29« März 1935 (RGBl I, 502) ebenso wie andere Organisationen der nationalsozialistischen Bewegung als Gliederung.bezeichnet worden» Zu dieser Zeit hatte die SA, auf die sich Hitler im Kampfe um die Macht in Deutschland vornehmlich gestützt hattej infolge der Ereignisse, die mit dem sog. Röhm-Putsch im Jahre 1934 zusammenhingen, von ihrer früheren Bedeutung bereits sehr viel verloren, rollte man-dem Kläger bei der Auslegung des Gesetzes folgen, so würde die Zugehörigkeit zur SA nach 1935 für die Ansprüche aus dem Buridesentschä-digungsgesetz schwerwiegendere Folgen haben, als die Mitgliedschaft zu einer Zeit, als die SA der hauptsächlichste Machtfaktor der nationalsozialistischen Bewegung.war. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, wenn man beachtet, daß die Mitgliedschaft bei einer Organisation nach § 6 Abs. 1 Nr* 1 aaO dem Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gleichgestellt wird. Die Auslegung, die ihm vom Berufungsrichter gegeben worden ist, daß auf den rein gesetzestechnischen Vorgang der Verordnung vom 29« März 1935 kein Wert gelegt werden kann, daß vielmehr durch den Gebrauch des Wortes Gliederung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nur die Organisation als solche bezeichnet werden soll, ungeachtet ihrer Stellung im Aufbau der Partei in irgendeinem Zeitabschnitt bis 1945, ist die einzig mögliche, die sich mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift verträgt. Daß dann aber der Kläger eine Tätigkeit in d.er SA entfaltet hat, die über die eines nur nominellen Mitglieds weit hinausgeht, wird von ihm nicht in Abrode gestellt werden können. Hier hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß es für die Eigenschaft eines Parteimitgliedes nicht auf die Zeit der Mitgliedschaft ankommt und daß auch solche Personen von der Entschädigung ausgeschlossen sind, die bereits vor der Machtübernahme aus dejr NSDAP ausgeschieden sind und diese später bekämpft haben. Da auch sonstige grundsätzliche Hechtsfragen nicht vorhanden sind, die durch'eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt werden müßten, und da auch das Gesetz bislang von den Gerichten nicht anders ausgelegt worden ist, muß die Beschwerde mit der sich aus § 97 ZPO

Zitierte Normen: § 6 BEG
StaatOrganisationMitgliedGesetzBEGParteiKlägerSA

Volltext der Entscheidung

Rich'G für die Amtliche Sammlung!
jOc6
Gesetz? .	BEG	W5& § 6 Abse 1 Ziffer 1
Rechtssatzi Auch auf einen Verfolgten, der nur in der Zeit vor
 dem Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Einheit von rartei und Staat vom 29« üärz 1935 (RGBl I, 502) der SA angehört hat. kann die AusschlußbeStimmung des .§ 6 Abs „ 1 Ziffer 1 BEG zur Anwendung kommen.
Aktenzeichens IV ZB 173/57 Beschluß de3 vom II. Oktober 1957
OLG Hamm
ULÄJia£Bt
13 U ^Entsch) 38/57
/
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des Polizeihauptmenns a.D. Walther S fHHHHHI iri Bl Istraße A
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes tlordrhein-Westfalen in Büeseldorf,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ilamm (Jestf.) vom 17. :iai 1957
in der Sitzung vom 11. Oktober 1957 beschlossen?
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Bas Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Der Kläger hat dem beklagten Land die außergerichtlich rentstandenen Kosten zu erstatten«
Gründe s
Der Kläger hat auf Grund des 3undesentschädigungsge-sefczes Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Eigentum und Vermögen., irr. beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen und an Versicherung außerhalb der Sozialversicherung geltend gemacht« Die .->itSchädigungsbehörde hat die Ansprüche surückgewieseti. Die gegen den ab-
 
/
 
lehnenden Bescheid erhobene Klage wurde zurückgewiesen«
Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos* In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, der Kläger sei mehr als nur ein nur nominelles Mitglied der SA gewesen und deshalb nach § 6 Abs. 1 Hr* 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist der Kläger im Jahre 1927 mit der Organisation und Führung der SA in den deutschen Gebieten östlich der Elbe betraut worden, er bekleidete das ”Amt eines obersten SA-Führers-Utellvertreters-Ost (Osaf-Stellvertreter-Ost),(. Im Dezember 1927 trat er der NSDAP bei. Am 1. April 1931 wurde er von Hitler seines Postens als Osaf-Ost enthoben und aus-der Partei ausgeschlossen. In der NSDAP selbst hat der Kläger keine Funktionen,ausgeübt, die die eines gewöhnlichen Mitglieds überschritten haben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht, zügeläs-sen. weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung d,es Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Die gesetzliche Regelung sei eindeutig, das Urteil des Berufungsgerichts welche von einer bekannt gewordenen:Entscheid düng anderer Gerichte nicht ab. DerKläger^ hätjgegen:die Verweigerung der Zulassung der Revision die/nach?.'54j220 _ Abs. l'BEG statthafte Beschwerde eingelegt;-*,'•'•
Der Kläger vertritt die Reohtsansicht, § \6 Abs'1 . Hr. 1 BEG stehe seinen Entschädigungsansprüchen, die er durch nationalsozialistische Verfolgung seit 1931 erlitten habe, nicht entgegen, weil die SA in den Jahren;1927 bis 1931 noch keine "Gliederung" der NSDAP gewesen sei, sondern .diese Eigenschaft erst später erlangt habe. Mit
'I'.  
~ 3 -
der Beschwerde macht der Kläger geltend* die Frage, wie § 6 Abs, 1 Kr* 1 BEG auszulegen, sei, sei eine grundsätzliche Rechtsfrage, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs notwendig mache.
Hierin Kann dem Kläger nicht gefolgt werden* Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates erfordert die Zulassung der Revision nach § 219 Abs» 2 Kr. 1 3EG, daß der Rechtssatz, auf den das Berufungsurteil gegründet ist, in seiner Bedeutung zweifelhaft ist und durch die anwendenden Gerichte ausgelegt werden muß« Bestehen solche Zweifel nicht, ist der in Frage stehende Rechtssatz eindeutig, so sind die Voraussetzungen des § 219 Abs..1 ITr. 1 aaO für die Zulassung der Revision nicht gegeben. Bas gilt auch dann, wenn zwar der V/ortlaut als solcher mehrere Ausdeutungen zuläßt, aber nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eine ganz bestimmte Auslegung in Frage kommen kann und darüber bei einer.vernünftigen rechtlichen Würdigung keine Meinungsverschiedenheit bestehen kann*
■ ■ ...
Die Auslegung, die der Kläger dem § 6 Abs. 1 Kr. 1 BBG geben will, kann aber nicht , in Betracht kommen, wenn man die geschichtliche Entwicklung des Nationalsozialismus berücksichtigt* Die Bezeichnung SA ist die Abkürzung für "Sturmabteilung”. Bie SA war bereits im. Jahre 192i hervorgetreten und hatte dann bei dem Hitlerputsch am 9. November 1923 eine, Rolle gespielt. Daraufhin war sie von der bayerischen Regierung verboten.worden. Im Jahre 1925 wurde sie neu gegründet und im Jahre 1930 heu organisiert. Am 15« April 1932 wurde sie wiederum verboten, am 17. Juni 1932 wurde das Verbot aufgehoben. Im Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom I. rezent bar 1935 (EGB1 I, 1933 S. 1016 f) wer in § 2
 
  ■
bestimmt: ffZur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Partei und der SA mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA Mitglieder der Reicheregierung". Und im § 3 dieses Gesetzes hieß es:	MDen Mitgliedern der nationalsozia-
listischen Deutschen Arbeiterpartei und der SA als der führenden und bewegenden Kraft des nationalsozialistischen Staates obliegen erhöhte Pflichten gegenüber Führer.. Volk und Staat”.
Oberster Führer der SA war Hitler, sein Stellvertreter war damals Röhm. Ihm unterstand damals der Reichsfüh-rer der SS und dann auch der Stahlhelm«
Im Jahre 1934 fand der Röhni^Pütsch statt.
Wie der Berufungsrichter ausführt, ist die SA erstmals in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur' Siche-rung der Einheit von Partei und Staat vom 29« März 1935 (RGBl I, 502) ebenso wie andere Organisationen der nationalsozialistischen Bewegung als Gliederung.bezeichnet worden» Zu dieser Zeit hatte die SA, auf die sich Hitler im Kampfe um die Macht in Deutschland vornehmlich gestützt hattej infolge der Ereignisse, die mit dem sog. Röhm-Putsch im Jahre 1934 zusammenhingen, von ihrer früheren Bedeutung bereits sehr viel verloren, rollte man-dem Kläger bei der Auslegung des Gesetzes folgen, so würde die Zugehörigkeit zur SA nach 1935 für die Ansprüche aus dem Buridesentschä-digungsgesetz schwerwiegendere Folgen haben, als die Mitgliedschaft zu einer Zeit, als die SA der hauptsächlichste Machtfaktor der nationalsozialistischen Bewegung.war. Sin SA-Mann, der bis zu dem Röhm-Putsch dieser Organisation engehört hatte, also in der eigentlichen Kampfzeit des nationals ozialismus, wäre.von der Entschädigung nicht ausge-schlossen, während dies ein Mitglied dieser Organisation
 
v/äre, das erst nach 1935 dieser Organisation des Nationalsozialismus beigetreten wäre, deren politische Bedeutung damals bereits stark zuriickgegangen war. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, wenn man beachtet, daß die Mitgliedschaft bei einer Organisation nach § 6 Abs. 1 Nr* 1 aaO dem Vorschubleisten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gleichgestellt wird. Die Auslegung, die ihm vom Berufungsrichter gegeben worden ist, daß auf den rein gesetzestechnischen Vorgang der Verordnung vom 29« März 1935 kein Wert gelegt werden kann, daß vielmehr durch den Gebrauch des Wortes Gliederung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nur die Organisation als solche bezeichnet werden soll, ungeachtet ihrer Stellung im Aufbau der Partei in irgendeinem Zeitabschnitt bis 1945, ist die einzig mögliche, die sich mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift verträgt. Daß dann aber der Kläger eine Tätigkeit in d.er SA entfaltet hat, die über die eines nur nominellen Mitglieds weit hinausgeht, wird von ihm nicht in Abrode gestellt werden können. Der Begriff der nominellen Mitgliedschaft in einer "Gliederung” der Partei kann nicht anders verstanden werden als der der Mitgliedschaft in der Partei selbst. Hier hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß es für die Eigenschaft eines Parteimitgliedes nicht auf die Zeit der Mitgliedschaft ankommt und daß auch solche Personen von der Entschädigung ausgeschlossen sind, die bereits vor der Machtübernahme aus dejr NSDAP ausgeschieden sind und diese später bekämpft haben.
Da auch sonstige grundsätzliche Hechtsfragen nicht vorhanden sind, die durch'eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt werden müßten, und da auch das Gesetz bislang von den Gerichten nicht anders ausgelegt worden ist, muß die Beschwerde mit der sich aus § 97 ZPO
und § 225 Abs«, 1 BEG ergebenden Kos tön folge zurückgewiesen werden»
Schmidt Ascher- v.Werner" Wüstenberg Wilden