Aus diesem Grunde sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 514, 515, 566 ZPO aufzuerlegen . Auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist durch den Beschluß vom 2o. Auf Antrag der Klägerin sind in entsprechender Anv/er.-dung der §§ 514, 515, 566 ZPO die Kosten des Beschwerdever-fahrens dem beklagten Land aufzuerlegen. Der Pall, daß eine Partei nach erfolgreicher Beschwerde die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision nicht einlegt, hat in der ZPO keine ausdrückliche Regelung gefunden. Die Nichteinlegung der Revision nach erfolgreicher Durchführung des Beschwerd' Verfahrens i3t der Rücknahme der zugelassenen Revision gleich zu erachten, weil in beiden Pallen von der zunächst betriebenen Aufhebung einefEndent-scheidung später freiwillig Abstand genommen und dadurch die im Rahmen der Schlußentscheidung zu treffende Koster entscheidung verhindert wird (so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14.
Nachschlagewerk; ja
Amtliche Sammlung; ja
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BEG § 2o9; ZPO §§ 514, 515, 566
Die Nichteinlegung der Revision nach erfolgreicher Durchführung des Beschwerdeverfahrens steht der Rücknahme der zugelasseneh Revision gleich. Aus diesem Grunde sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 514, 515, 566 ZPO aufzuerlegen .
BGH, Beschluß v. 12. Mai 1965 - IV ZB 172/64 -
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BUNDESGERICHTSHOF
J72/64
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
des Landes Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in
Beklagten und Beschwerdeführers
gegen
Frau Malvin
geh.
Belgien,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, V’ilden, Dr. Icöwenheim und D£?. Graf
in der Sitzung vom 12. Mai 1965 beschlossen:
Die durch die Einlegung der Zulassungs-besöhwerde des beklagten Landes entstandenen Kosten werden diesem auferlegt.
Gründe :
Auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist durch den Beschluß vom 2o. Mai 1964 die Revision gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats {Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 1964 zugelassen v/oi-den. Das beklagte Land hat jedoch die Revision nicht eingelegt. Auf Antrag der Klägerin sind in entsprechender Anv/er.-dung der §§ 514, 515, 566 ZPO die Kosten des Beschwerdever-fahrens dem beklagten Land aufzuerlegen. Der Pall, daß eine Partei nach erfolgreicher Beschwerde die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision nicht einlegt, hat in der ZPO keine ausdrückliche Regelung gefunden. Es erscheint jedoch geboten, in einem solchen Pall die den Pall der Rücknahme einer Revision regelnden Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Die Nichteinlegung der Revision nach erfolgreicher Durchführung des Beschwerd' Verfahrens i3t der Rücknahme der zugelassenen Revision gleich zu erachten, weil in beiden Pallen von der zunächst betriebenen Aufhebung einefEndent-scheidung später freiwillig Abstand genommen und dadurch
die im Rahmen der Schlußentscheidung zu treffende Koster entscheidung verhindert wird (so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 14. Juli 1959 - II b 81/57 - in "Die Öffentliche Verwaltung”, 1959? Seite 758”)•
Ascher
Wilden