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BGH

Gericht: BGH

Die Bunoeuversicherungsanstalt für Angestellte und ihre Organe sind keine Behörden im Sinne des § 29 Abuc 1 Satz 3 FOG* Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 03« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Herbert Sch^Bl habe der ehemaligen deutschen Wehrmacht angehört * Br sei seit dem 17* Januar 19-15 vermißt* Seine Bhefrau habe am 18» Mai 1948 eine Tochter geborene Für dieses Kind habe die Bhefrau auf Grund der für den Verschollenen bestehenden Angestellten-Versicherung Waisenrente beantragt» Diese Rente müsse gewährt werden, weil die Tochter dem Gesotz nach als eheliches Kind des Verschollenen und seiner Bhefrau gelte» En bestehe ein öffentliches Interesse, den Verschollenen für tot zu erklären, um dadurch den Versicherungsträger von einer ungerechtfertigten Zahlungen!licht für ein offensichtlich uneheliches Kind zu befreien» Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen; ein schutzv/üraigos rechtliches Interesse ($ 1c Abs« 2 e VorsohG) der äouialvoreichorungäträger an der Todeserklärung scheinehelicher Kinder könne nicht anerkannt werden» Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zur-üokgewiescn» Es sieht sich daran aber durch einen Beschluß des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 25» Mai 1954 (JMBl'rUtw 1954} 1ö5) gehindert» Das Oberlandesgerieht hat dort die Rechtsansicht vertreten, eine Bandesversicherunge--anstalt habe kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung der Versicherten und somit kein Antragsreciit nach § 16 Abs. 2 c VerachG« Die Voraussetzungen für eine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bunoesgerichtshof (§28 Abs» 2 PGG) sind gegeben« hat, v/oil sie durch die Todeserklärung von der Pflicht, Waisenrente an ein "nachgeborenes" Kina dor Shei'rau des kriegsverschollenen Versicherten zu zahlen, befreit wird* Sowohl der Wortlaut als auch die inhaltliche Tragweite der Vorschriften, die c3en Sozial-veraicherungströger verpflichten, an Kinder, die nach dem Gesetz als eheliche minder des Verschollenen gelten, Y/aisenronto zu leisten, stimmen in der Arbeiter-rentenversicherung (vgl. 155, 211, 215; 169, 147, 149 f; fcG HRR 1927 Nr. 16b) und des Bundesgerichtshofo (BGIIZ 7, 559, 541: BGH ?/M 1955, 185, 187), kommt es jedoch für die Zulässigkeit der Vorlage allein darauf an, daß von dem rechtlich vertretbaren Standpunkt aus, eien das Oberlandes-gericht in seinem Vorlageboschluß einnimmt, eine Stellungnahme zu der von ihr.» Sie ist zwar statthaft und fristgerecht, aber nicht iorti*--gerecht eingelegt« Nach § 29 Abs« 1 Satz 3 EGG könnte die Geschäftsführung der Antragstellerin die sofortige weitere Beschwerde, ohne einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen nur einlegen, wenn sie eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung wäre» Bas ist entgegen der Rechtsauffassung des vorlegen.dcni Gerichts nicht der Fall» Danach ist wie das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung in RGSt 18, 246 ausgesprochen hat, eine öffentliche Behörde "ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten grundsätzlich zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen“ (vgl« auch BGHZ 3, Ho, 116 f; 3GK2 25, 186, daß auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte un« ihre Organe Behörden sind. Donnoch sind weder die Bundesversieherungsanstalt für Angestellte noch ihre Organe Behörden, Denn die Selbstverwaltung ist bei ihr in solcher Weise durchgeführt, daß sie vom staatlichen Behördenaufbau losgelöst und nicht in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügt ist« Die Bundeoversicherungsanstalt für Angestellte ist naher kein Organ der Staatsgewalt., Juli 1934 \KGB1 I, So 577) beseitigt worden war* Mit Rech weist dar V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25* 186 ff) darauf hin., daß das letztgenannte Gesetz der Anlaß für das Reichsgericht war« im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung Oltskrankenkassen, Berufsgc-nossenachaften und andere Träger der Sozialversicherung als Behörden anzusohen« Bau Selbatverv/altungsgesetz hat den Rechtszusttund fortentwickelt, der vor 1934 auf dem Gebiete der Sozialversicherung zur Bejahung der eigenständigen Struktur ihrer Träger geführt hat (zu den Materialien über das Selbstverv/altungsgesetz vgl« SJs ist aber bemerkenswert, daä im Selbstverwaltung«-gesetz (aaO) die Versicherungsträger und ihre Organe nicht als Behörden bezeichnet sind« Darüber hinaus fällt für die Angestelltenversichorung in besonderem Maße ins Gewicht, daß das Srriebtungsgesetz die Vorschrift dec § 94 Abc. 1 AVG a.P. nicht übernommen hat, wonach die frühere Reichsvorsicherungsanstalt für Angestellte als eine öffentliche Behörde galt.. "In Abweichung von der Regelung oes § 94 .Abs« 1 AVG« nach der die Rcichsversicherungsanstalt eine öffentliche Behörde war, ist die Bundcovcrsicherungsonstalt für Angestellte (BfA) wie alle übrigen Träger der Sozialversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts« " Weiterhin besagt § 6 des Errichtungsgesojtaes (aaO), daß Urkunden, die zur Vorlage beim Grundbuch-" amt bestimmt sind, die Eigenschaft öffentlicher 'urkunden haben, wenn sie von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung vollzogen und mit dem Siegel 6er Bundesveruiche-rungsanstalt versehen sind» Die amtliche Begründung (aaO) sagt dazu: "Die Rcichsvcrsicherungsanstalt für Angestellte war nach § 94 AVG eine öffentliche Behörde» Diese Eigenschaft kommt der BfA nicht mehr zu« Die Vorschrift stellt sicher, daß die von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung ausgestellten Urkunden im Grundbuchver kehr, der wegen der Hergabe und Verwaltung hypothekarisch gesicherter Darlehen erheblich ist, als öffentliche Urkunden im Sinne des § 29 der Grundbuchordnung anerkannt worden* Boi den Trägern der Rentenversicherung 6er Arbeiter ist nach § 1345 RVO die gleiche Rechtslage gegeben*" § 1343 RVO logt dem Vorstand der Versicherungsanstalten als Trägern der Arbcitorrontenvcrsicherung die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde ausdrücklich bei* Die Begründung zu § 1 und § 6 des Errichtungsgesetzes ergibt, daß auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist* daß die Bundesvorsicherungsanst&lt für Angestellte keine Behörde sein sollte und ist* Die Ansicht von Xooaek (JE 1958, 8, 9 f), $ 6 des Errichtungsgesotzes schließe nur die Eigenschaft der Bundesversicherungsonstalt als öffentliche Behörde, alo Behörde "im engeren Sinne"* aus, wohl habe sie aber im Rahmen des allgemein anerkannten BohÖrdenbegriffes als Behörde "im weiteren Sinne" der §§.29 194) die Ansicht vertreten, die Sozialversicherungsträger erfüllten trote ihres Charakters als öffentlich-rechtliche Körperschaften und dor Art der ihnen übertragenen Aufgaben im allgemeinen nicht die Voraussetzungen einer Behörde, weil ihr organisatorischer Aufbau im Verhältnis zu den Bohön den im allgemeinen Staats- und vcrv/altungsrechtlichcn Sinne anders geordnet seio Dieser Auffassung ist für den Bereich der Angestellten1! ob eine mit Selbstverwaltungobofugnissen auagestattoto und ini Rahmen der mittelbaren Staataverwaltung tätige Körperschaft «cs öffentlichen Rechts eine Behörde ist, weiterhin darauf an, ob sie in die allgemeine staatliche Organisation, dabei vor allem in das von ihr umfaßte Behördemvesen, eingogliedert ist* Demgemäß werden in § 3 Abs« 1 des Errichtungsgoaetzes die Vertreterversammlung und der Vorstand als Organe der Bundesvcrsicherungsanstalt für Angestellte Schließlich beschränkt sich die Staatsaufsicht über die Bundosvorsichorungsanstalt für Angestellte weitgehend auf das Gebiet der Hechtsaufsicht (§§ 2 Abs.1, 13 Abs. 2 Errichtungsgesetz), Gerade hier zeigt sich der Wandel in der Struktur der Angestellten* Versicherung in ihrem Verhältnis zu dem Staat und seinem bchördllcnon Aufbau.' Die Bundesversichorungsanstalt für Angestellte ist daher keine Behörde i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FOG. die Bundcsvcrsichorunguunstalt für Angestellte selbst nicht in den allgemeinen Behördenaufbau des Staates eingogliedert ist, können auch ihre Organe darin nicht eingogliedert sein. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsführung der Bundcsversieherungsanstalt überhaupt die für eine Behörde vorauszusetsende Eigenschaft eines Organs besitzt, obgleich sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet ist (vgl. Da somit die sofortige weitere Boocbv/erde nicht fonagorocht eingelegt wurde, ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne daß der erkennende Senat Gelegenheit hat, die Rechtsfrage, wegen deren die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden igrj zu entscheiden«

Zitierte Normen: § 46 AngVersG
sinnenOrganStaatSozialversicherungBehördeöffentlichSatzungAVGAngestellte

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
I-’GG § 29 Aböo 1 Satz 3
Die Bunoeuversicherungsanstalt für Angestellte und ihre Organe sind keine Behörden im Sinne des § 29 Abuc 1 Satz 3 FOG*
BGH, Besohl« v« 16« Oktober 1963 IV ZB.171/63
KG Berlin LG Berlin
 In dem Todeserklärungsverf ahren
 betreffend den am
 in
geborenen
 Herbert
zuletzt in	wohnhaft	gewesen.
Antragstellerin und Beschwerdeführerin:

Geschäftsleitung (Geschäftszeichen: IV  121? S 63); Berlin^Wilmersdorfs Ruhrstraße 2S
hat de;- IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Wüstenberg, Maaß und Dr<> Loewenheim
 in der Sitzung vom 16« Oktober 1963 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 03« Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 1962 wird verworfen*
Der v’ert des Gegenstandes Beschwerde wird auf 3<>ooo
 der sofortigen weiteren IM fest ge s e tzt,
2
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Die Bundesvorsicherungsanatalt für Angestellte hat Dei dem Amtgericht ßerlin-Charlottenburg beantragt, den bei ihr versicherten, am 13» Oktober 19o6 geborenen Herbert nch^H) für tot zu erkläreno Die An-
tragstellerin hat zur Begründung dieses Antrages aus-geführt s
Herbert Sch^Bl habe der ehemaligen deutschen Wehrmacht angehört * Br sei seit dem 17* Januar 19-15 vermißt* Seine Bhefrau habe am 18» Mai 1948 eine Tochter geborene Für dieses Kind habe die Bhefrau auf Grund der für den Verschollenen bestehenden Angestellten-Versicherung Waisenrente beantragt» Diese Rente müsse gewährt werden, weil die Tochter dem Gesotz nach als eheliches Kind des Verschollenen und seiner Bhefrau gelte» En bestehe ein öffentliches Interesse, den Verschollenen für tot zu erklären, um dadurch den Versicherungsträger von einer ungerechtfertigten Zahlungen!licht für ein offensichtlich uneheliches Kind zu befreien»
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen; ein schutzv/üraigos rechtliches Interesse ($ 1c Abs« 2 e VorsohG) der äouialvoreichorungäträger an der Todeserklärung scheinehelicher Kinder könne nicht anerkannt werden» Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zur-üokgewiescn»
3
Die Geschäftsführung der Antragstellerin hat beim Kammergericht schriftlich sofortige v/eitere .Beschwerde eingelegt« Die Beechv/erdeschrift ist nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von einem Sachbearbeiter der Geschäftsführung der Antragstellerin "Ira Auftrag" unterzeichnet«
Ras Kammergericht hat die Sache nach § 28 Abs« 2 RGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt« Bo hält die sofortige weitere Beschwerde für zulässig. Sachlich möchte es die Vorentscheidungen aufheben uno das Amtsgericht anweieen, von s einen Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin abzuechen. Es sieht sich daran aber durch einen Beschluß des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 25» Mai 1954 (JMBl'rUtw 1954} 1ö5) gehindert» Das Oberlandesgerieht hat dort die Rechtsansicht vertreten, eine Bandesversicherunge--anstalt habe kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung der Versicherten und somit kein Antragsreciit nach § 16 Abs. 2 c VerachG«
Die Voraussetzungen für eine Vorlage der sofortigen weiteren Beschwerde an den Bunoesgerichtshof (§28 Abs» 2 PGG) sind gegeben«
Es handelt sich hier um die Rechtsfrage, ob ein So-ziaivereicherungsträger der Angestellten- oder der At-beiterrentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Laneesversieherungsanstalten) ein rechtliches Interesse an der Einleitung eines fodes-erklärungsverfahrens im Sinne des § 16 Abs« 2 c Verse#1

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hat, v/oil sie durch die Todeserklärung von der Pflicht, Waisenrente an ein "nachgeborenes" Kina dor Shei'rau des kriegsverschollenen Versicherten zu zahlen, befreit wird* Sowohl der Wortlaut als auch die inhaltliche Tragweite der Vorschriften, die c3en Sozial-veraicherungströger verpflichten, an Kinder, die nach dem Gesetz als eheliche minder des Verschollenen gelten, Y/aisenronto zu leisten, stimmen in der Arbeiter-rentenversicherung (vgl. die §§ 1259 f RVO a^P. = 1271 RVO n.F) und in der Angesteiltenversicherung (vgl. § 28 Aba. 6 AVG tuP. = § 46 AVG lioF.) überein» Die Rechtsauf“ fassung des vorlegenden Gerichts steht im Widerspruch zu dem Cha. Beschluß des Oberlandesgeriehts Düsseldorf*
Davon abgesehen steht die Rechtsansicht des voliegenden Gerichts im Widerspruch zu dem Beschluß des Vo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2o* September 1957 - V ZB 19/57 - (DGHZ 25? 18b), wie noch auszuführen ist« Der erkennende Senat Kann zwar, wie in folgenden dargclogt wird, die Rechtsfrage, wegen deren die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden ist, nicht entscheiden, weil die sofortige weitere Beschwerde unzulässig ist, Hach der ständigen Rechtsprechung der» Reichsgerichts (RGZ lob, 556, 559} 156, 4o2 4o5; 158-,
98, 1o2?: 155, 211, 215; 169, 147, 149 f; fcG HRR 1927 Nr. 16b) und des Bundesgerichtshofo (BGIIZ 7, 559, 541:
 BGH ?/M 1955, 185, 187), kommt es jedoch für die Zulässigkeit der Vorlage allein darauf an, daß von dem rechtlich vertretbaren Standpunkt aus, eien das Oberlandes-gericht in seinem Vorlageboschluß einnimmt, eine Stellungnahme zu der von ihr.» bezeichneten Rechtsfrage notwendig ist.
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Die von der Geschäftsführung der Antragsteller!!', cinge--legte sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft und fristgerecht, aber nicht iorti*--gerecht eingelegt« Nach § 29 Abs« 1 Satz 3 EGG könnte die Geschäftsführung der Antragstellerin die sofortige weitere Beschwerde, ohne einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen nur einlegen, wenn sie eine Behörde im Sinne dieser Bestimmung wäre» Bas ist entgegen der Rechtsauffassung des vorlegen.dcni Gerichts nicht der Fall»

Der Begriff der Behörde ist grundsätzlich in allen gese Vorschriften in einem einheitlichen Sinne aufzufaosen, und zwar im Sinne des Staats- und Vorwaltungerechts (BGH2 3r. 11 o, 117, 122?, BGHZ 25, 186, 194.)» Danach ist wie das Reichsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung in RGSt 18, 246 ausgesprochen hat, eine öffentliche Behörde "ein in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügtes Organ der Staatsgewalt das dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder der von ihm geförderten Zwecke tätig zu sein, gleichviel ob das Organ unmittelbar vom Staate oder einer dem Staate untergeordneten Körperschaft zunächst für deren eigene Zwecke bestellt ist, sofern diese Angelegenheiten grundsätzlich zugleich in den Bereich der bezeichneten Zwecke fallen“ (vgl« auch BGHZ 3, Ho, 116 f; 3GK2 25, 186,
188 f; BGH V/M 1955, 185, 187)»
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 Nach § 1 AVG n.Fo bestehen die Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten in der Erhaltung, Besserung
 und V/ i o ö er her si ellung «er Erwerbsfanigke it ber Versicherten, in der Gewährung von Renten an Versicherte wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit und von Altersrunegeld, in der Gewährung von Kenten <*n Hinterbliebene verstorbener Versicherter und in uer Pöruorung von Maßnahmen zur Hebung der gesundheitlichen Vernältnisse in der versicherten Bevölkerung» Diese Aufgaben der Rentenversicherung der Angestellten sind ein Teil des seit dom vergangenen Jahrhundert in Deutschland eingeführton und weiterentwickolten Sozialver-aicherungssystems, das dem Schutz des einzelnen gegen die Y'echselfälle des Lebens zu dienen bestimmt ist»
Dieser Schutz ist eine unmittelbare Aufgabe des sozialen Rechtsstaats (Art» 2o Abs« 1 GG). Um sier. zu erfüllen, hat er in steigendem Maße die Sozialversicherung weiter ausgebaut« Denn der soziale Rechtsstaat beschränkt sich nicht darauf, Rechtsansprüche auf Versicherungsleistungen im V’ege der Gesetzgebung zu begründen, sondern er gewährleistet von sieh aus diese Rechtsansprüche (vgl. BGHSt 6, 17» 19; 6, 276, 276; BGH, Urt« v„ 2d. Augus 1853 - 3 StR 184/53 ferner BVerfGE 11, 1o5, 113)«’
Träger der Ange st c lit envoi's ic herung ist nicht der Staat, sondern die eigens für die Erfüllung der vorbczeichneten Aufgaben geschaffene Bundeaversieherungsanstait für Angestellte (§1 Abo. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesveroicherungsanstalt für Angestellte vom 7c Augu 1853 - Errichtungsgeactz - /BGBl X, Sc Ö5Z7': § j ^bs. 2
der Satzung für die Bundcsversicherungsanatalt für An-
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goat eilt o vom 22« ?.!ärz 1954 - Satzung - /Bauz 19S4 ij 62'j So 2 tj .mit den Abänderungen vom 21 . Januar ''Qsp
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/BAnz 1956 Nr* 2o, ö. 1~, vorn Io. August i960 /-*«,
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i960 Nr. 159,, So 1/ und vom 29» Januar 1962 ABAnz 196? Nr. 29 So 27 sowie dom Nachtrag vom 17. Mai 1962 ,/BAnz 1962 Nr. loo, S. 3/K Entsprechend Art., 8?
Abs«, 2 GG v/ird die Bundesversicherungsanstalt ira Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Maunz/Bürig, qq., Art. 87 Hdri. 28 ff) in der Eorza der bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt (vgl,, $ 1 Abs. 2 Brrichtungsgesetz; § 1 Abs«. 2 der Satzung),,
Die Organe der öffentlich-rechtlichen Körper schäften., die Träger öffentlich-rechtlicher Staat saufgaben sind«, sind in der Regel Behörden. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos . Es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften-deren Organe keine Behörden sind (BGHZ 25? Ido? 194*»
 Eine Reihe von Umständen sprechen dafür? daß auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte un« ihre Organe Behörden sind. Sie hat, wie vorgehonö dargelegt, öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen und hat hoheitliche Befugnisse. Dazu gehört vor allem das Recht* Strafen zu verhängen (vgl. §§ 15o - 15'2 AVG n*E»)* Außerdem hat sie die Entrichtung der Beiträge zu über* wachen (§§ 148 f AVG n.P«), Sie hat ferner da.s Einaieh«® und Abführen der Beiträge zur Rentenversicherung der
 Angestellten bei den Einzugsstellen zu überprüfen (§ 159 AVG n.Po)j außerdem sind die Einzug3steilen !iV Erklärungen der Eundesvoreieherungsanstalfc au RcchtP" fragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden '§ 12 r
Abs. 4 AVG n.Eo}.
Donnoch sind weder die Bundesversieherungsanstalt für Angestellte noch ihre Organe Behörden, Denn die Selbstverwaltung ist bei ihr in solcher Weise durchgeführt, daß sie vom staatlichen Behördenaufbau losgelöst und nicht in den allgemeinen Organismus der Behörden eingefügt ist« Die Bundeoversicherungsanstalt für Angestellte ist naher kein Organ der Staatsgewalt.,
Bas Gesetz über die Errichtung der Bundesvorsichcrunge* ■ anctalt für Angestellte vom 7* August 1953 - Errichtungsgesetz - (aaö) hat als wesentlichen Ausgangspunkt das Selbst verv/altungageoetz vom 22» Februar 1951 (BGBl I-S<■ 124^ iodoi’o der Bekanntmachung vom 13« August 1952 (BGBl I*, S* 427)«> Hierdurch wurde die Selbstverwaltung der Versicherungsträger wicderhcrgestelit, cie durch das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5,
Juli 1934 \KGB1 I, So 577) beseitigt worden war* Mit Rech weist dar V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25* 186 ff) darauf hin., daß das letztgenannte Gesetz der Anlaß für das Reichsgericht war« im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung Oltskrankenkassen, Berufsgc-nossenachaften und andere Träger der Sozialversicherung als Behörden anzusohen« Bau Selbatverv/altungsgesetz hat den Rechtszusttund fortentwickelt, der vor 1934 auf dem Gebiete der Sozialversicherung zur Bejahung der eigenständigen Struktur ihrer Träger geführt hat (zu den Materialien über das Selbstverv/altungsgesetz vgl«
Weißbuch dos BGB, Die Wiederherstellung der Selbstverwaltung :in der Sozialversicherung und die Forderungen der Gewerkschaften)» Die Anknüpfung des Selbstver-v/altungsgesotzos an den früheren Selbstverv/altungsauf-bau der Sozialversicherung gestattet es allerdings
 niclit 9 . cl ie ursprUngliche gerichts für die rechtli Strukt urvcrhaltnisae dor hin zu übernehmen« Nach
R e c h t s pr e c h u n g ci e a che Beurteilung der Sozi&lvors i c i j e 2’ un g dein d am a 1 i ß e n R e c h t
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J£CJ xliio"'
heutigen senlocht -waren
 die Sozialversicherungsträger und ihre Organe keine Behörden, weil ea «ich bei ihnen nach Zv/eck und Art ihrer Tätigkeit um wirtschaftliche Verbände handelte, die ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen im v-'ege der Selbstverwaltung dienten (vgl» u.a« RGSt 38, '*7,
18f; RGSt 62, 24 f; RGZ 112, 63, 64 f; RGZ 114, 22 f;
RG JW 1955, 1861). Das trifft für die Soziolvorsichorunji träger angesichts der in Art» 2o Abs. 1 GG umrissenen grundlegenden Staatsaufgaben der Bundesrepublik Deutsch, land auf sozialem Gebiet heute nicht mehr zu (vgl«
 BGHSt 6, 17, 19 und 6, 276, 278)«
SJs ist aber bemerkenswert, daä im Selbstverwaltung«-gesetz (aaO) die Versicherungsträger und ihre Organe nicht als Behörden bezeichnet sind« Darüber hinaus fällt für die Angestelltenversichorung in besonderem Maße ins Gewicht, daß das Srriebtungsgesetz die Vorschrift dec § 94 Abc. 1 AVG a.P. nicht übernommen hat, wonach die frühere Reichsvorsicherungsanstalt für Angestellte als eine öffentliche Behörde galt.. Dazu heißt: o*a in der amtlichen Begründung zu § 1 des Brrichtungsgc-actzes (LT~Druckcu Nr« 4519? 1. Y/ahlper«, S< 12):
"In Abweichung von der Regelung oes § 94 .Abs« 1 AVG« nach der die Rcichsversicherungsanstalt eine öffentliche Behörde war, ist die Bundcovcrsicherungsonstalt für Angestellte (BfA) wie alle übrigen Träger der Sozialversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts«
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 Dadurch wird der Selbstverwaltungscharakter hervor gehoben.. " Weiterhin besagt § 6 des Errichtungsgesojtaes (aaO), daß Urkunden, die zur Vorlage beim Grundbuch-" amt bestimmt sind, die Eigenschaft öffentlicher 'urkunden haben, wenn sie von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung vollzogen und mit dem Siegel 6er Bundesveruiche-rungsanstalt versehen sind» Die amtliche Begründung (aaO) sagt dazu: "Die Rcichsvcrsicherungsanstalt für Angestellte war nach § 94 AVG eine öffentliche Behörde» Diese Eigenschaft kommt der BfA nicht mehr zu« Die Vorschrift stellt sicher, daß die von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung ausgestellten Urkunden im Grundbuchver kehr, der wegen der Hergabe und Verwaltung hypothekarisch gesicherter Darlehen erheblich ist, als öffentliche Urkunden im Sinne des § 29 der Grundbuchordnung anerkannt worden* Boi den Trägern der Rentenversicherung 6er Arbeiter ist nach § 1345 RVO die gleiche Rechtslage gegeben*" § 1343 RVO logt dem Vorstand der Versicherungsanstalten als Trägern der Arbcitorrontenvcrsicherung die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde ausdrücklich bei*
Die Begründung zu § 1 und § 6 des Errichtungsgesetzes ergibt, daß auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist* daß die Bundesvorsicherungsanst&lt für Angestellte keine Behörde sein sollte und ist* Die Ansicht von Xooaek (JE 1958, 8, 9 f), $ 6 des Errichtungsgesotzes schließe nur die Eigenschaft der Bundesversicherungsonstalt als öffentliche Behörde, alo Behörde "im engeren Sinne"* aus, wohl habe sie aber im Rahmen des allgemein anerkannten BohÖrdenbegriffes als Behörde "im weiteren Sinne" der §§.29 Abs* 3 GBO, 29 Abs* 1 Satz d EGG zu gelten.,
lcann nicht gebilligt werden.- Denn der ßehördenbe-griff im Sinne dieser Vorschrift kennt keinen Unterschied zwischen einer Behörde und einer öffentlichen Behördeo Kosack übersieht insbesondere, dai3 dieser Behördenbegriff gerade auch unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Behörde entwickelt worden ist (vgl* z.fl* KG OLG 45? 1o3; KG HER 1929 Nr* 1o52; KG JI«'G 4, 262» 263 ■ und daß er .gleichermaßen auch dort angeordnet wird, wo der gesetzliche Tatbestand nicht von einer öffentlichen Behörde $ sondern nur von einer Behörde spricht (vgl* RGSt 18»
246, 249 zu den Vorschriften des Strafgesetzbuches;
BGHZ 3, 11o, 116 und WM 1955, 185, 187 zu § 29 Abs.-. 1 Satz 3 FGGj BGHZ 25? 186, 188 &),.
Auch das Bundesversicherungsamt hat in einer Stellungnahme vom I* April 1958 (BArbBl 1958? 194) die Ansicht vertreten, die Sozialversicherungsträger erfüllten trote ihres Charakters als öffentlich-rechtliche Körperschaften und dor Art der ihnen übertragenen Aufgaben im allgemeinen nicht die Voraussetzungen einer Behörde, weil ihr organisatorischer Aufbau im Verhältnis zu den Bohön den im allgemeinen Staats- und vcrv/altungsrechtlichcn Sinne anders geordnet seio
 Dieser Auffassung ist für den Bereich der Angestellten1! Versicherung beizutreten* Zwar können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die die Befugnis zur Selbst Verwaltung haben, Behörden sein« Das gilt vor allem dahn, v/enn ihr Aufgaben- und Tätigkeitsbereich im Rahmen de? mittelbaren Staatsverwaltung liegt» Allein wegen ihrer materiellen Punktionen, staatliche oder von Staate ge förderte Aufgaben wahrzunehmen, sind diese Körperschaft ton noch nicht Behörden im staats- und verv/altungn-rechtlichen Sinne» Vielmehr kommt es dafür? ob eine mit Selbstverwaltungobofugnissen auagestattoto
 und ini Rahmen der mittelbaren Staataverwaltung tätige Körperschaft «cs öffentlichen Rechts eine Behörde ist, weiterhin darauf an, ob sie in die allgemeine staatliche Organisation, dabei vor allem in das von ihr umfaßte Behördemvesen, eingogliedert ist*
Diese Voraussetzung erfüllt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht« Sie besitzt nach ihrem Aufbau und nach ihrer Organisation eine weitgehend vom Staat und seinem Behördenaufbau losgelöste Selbstverwaltung, die sich nicht in den Staatsorganismus im allgemeinen staats- und verv/altungsrechtlichen Sinne einordnen läßt« Der Bundesgesetzgeber hat hier potenziortfciM Autonoraiesnsprüchen der Sozialpartner (vgl» Köttgen, JöR n.3?» 3» 1!i) weitgehend Rechnung getragen» Es war der Sinn des Errichtungsgesetzes (aaO), "der Angestelltenversicherung-wieder einen eigenen selbständigen Träger zu geben, in*dessen Selbstverwaltungsorganen die Angestelltenschaft Gelegenheit erhält, in freier und unabhängiger Selcst-verantwortliehkeit für die Durchführung und vor allu.ni auch für oie wertere Ausgestaltung ihrer eigenen Versicherung im Rahmen c>er kommenden Sozialversicherung reform cinzutreten" (BT-Drueks* Nr» 43^9? Io Wahlper«? S» Io)* Demgemäß sind die Sozialpartner, nämlich die Arbeitgeber einerseits und die Arbeitnehmer andererseits, die Träger einer besonders ausgeprägten Art der Selbstverwaltung«
Demgemäß werden in § 3 Abs« 1 des Errichtungsgoaetzes die Vertreterversammlung und der Vorstand als Organe der Bundesvcrsicherungsanstalt für Angestellte
, ^3 -*
bezeichnet- In ihnen sind nur die unmittelbar Beteiligten - die Sozialpartner - vertreten (vgl.. Kotigen, aaO„ S. 132). Sie worden aus dom Kreis der Versicherten je zur Hälfte aus Vertretern der vor--sicherten Angestellten und ihrer Arbeitgeber gewählt (vgle § 3 Abs» 3 Errichtungoge s otz, §§ io Aba. 1, 2 ff Selb stverwal'tungs ges et z, § 2 der Satzung der Bundesversicherungsanstalt für ingesteilfco)*
Bei diesen Organen liegt das Schwergewicht der Ent-scheidungsgov/alt (§§ 49 7 Abs» 1 Brr 1 chtungagesetz,
§§ 3 ff und 9 ff der Satzung). Dahinter tritt die Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt, deren Mitglieder im übrigen auf Vorschlag des Vorstandes von der VcrtreterverSammlung gewählt werden (§- 5 Errichtungsgesetzs § 19 der Satzung), wesentlich zurück, s:ie hat nur die laufenden Geschäfte* zu erledigen (§ 5 Errichtungsgesetz5 $ 2o der Satzung).
Außerdem worden die Mittel der Angestelltenversichermy grunooätziieh von den Versicherten und ihren Arbeitgebern aufgebracht, während die Bundesrepublik lediglich einen Zuschuß leistet 1o9» II, VI6 AVG nt.iK}; Schließlich beschränkt sich die Staatsaufsicht über die Bundosvorsichorungsanstalt für Angestellte weitgehend auf das Gebiet der Hechtsaufsicht (§§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 2 Errichtungsgesetz), Gerade hier zeigt sich der Wandel in der Struktur der Angestellten* Versicherung in ihrem Verhältnis zu dem Staat und seinem bchördllcnon Aufbau.' Die frühere ilcichsveraicherungs** anstalt für Angestellte -war dem Reichsaröoitsministet umaitteloar unterstellt und unterlag einem Auf sicht s-recht, das über die $§ 3o - 34 RVO a»tf • hinausging und Eingriffe auch in Fragen der Zv/ockriiäßi^keit er laubte (vgl. Ko ch /Hartmann/ v«. Altroek/FUrst, AVG.,
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2 o Aut lo, 3<3. I, S, 571),
Somit
 ist die Bundesvferaichcrungsanstalt für Ange-
stellte nach ihrem gesamten Aufbau nicht in eien all-
gemeinen Staatsaufbau cingeordnet <> Vielmehr hat
 sie trofcüi ihrer staatlichen Aufgaben eine von der staatlichen Organisation und ihrem Bohördenweaen entfernte und daher unabhängige und eigenständige Stellung. Biese beruht auf dem besonderen Wesen der Angestelltenversicherung mit ihrer ausgeprägten Autonomie 9 das Verhältnis ihrer Organe zu dem Organismus der staatlichen Behörden ist wesentlich anders als das der Gebietskörperschaften und ihrer Organe,
 die trotz der auch ihnen oingeräumten Selbstver-
waltung Behörden sind. Die Bundesversichorungsanstalt für Angestellte ist daher keine Behörde i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 3 FOG.
die Bundcsvcrsichorunguunstalt für Angestellte
 selbst nicht in den allgemeinen Behördenaufbau des
 Staates eingogliedert ist, können auch ihre Organe
 darin nicht eingogliedert sein. Denn die Punktion
 nur
dieser Organe erstreckt eicb/aul den eigenen Bereicn der Bundesvorsicherung3anotalt für Angestellte«,
Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsführung der Bundcsversieherungsanstalt überhaupt die für eine Behörde vorauszusetsende Eigenschaft eines Organs besitzt, obgleich sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet ist (vgl. § 3 Abs» 1 dos Errichtungageaetzea, § 2 Abc« 'I der Satzung)
Da somit die sofortige weitere Boocbv/erde nicht fonagorocht eingelegt wurde, ist sie als unzulässig zu verwerfen, ohne daß der erkennende Senat Gelegenheit hat, die Rechtsfrage, wegen deren die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden igrj zu entscheiden«
Ascher	Johannsen	V/üstenherg
 Maaß
Dro Loewenheim