Der Kläger ist als Kriminalassistent in kündbarem Beamten-Verhältnis am 30o September 1935 auf Grund des § 4 BBG entlassen worden» Mit Antrag vom 30* November 1955 Bat er beantragt, ihn im Wege der Wiedergutmachung als Kriminalkommissar anzustellen* In Ziff* 15 seines Wiedergutmaehungsantrages hat er im Abschnitt über straf- oder dienststrafrechtliche Verurteilung angegeben* Keine Verurteilung und in Ziff* 18 Uber Beschäftigungs&eiten nach dem 8* Mai 1945 keine Angaben gemacht* In Ziff* 22 hat er Staatsanwalt hat entsprechend einer Eingabe des Klägers die Tilgung möglicherweise nur angeordnet, weil er Vermerke im Strafregister über Strafurteile einer Besat'zungsmacht als unzulässig ansah* Auch insoweit könnte eine Entscheidung / des Bundesgerichtshofs erforderlich sein, als das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, für die Versagung einer Wiedergutmachung ganz allgemein schon den Gebrauch unlauterer Mittel als ausreichend angesehen hätte, wie dies im § 7 BECt vorgeschrieben ist» In dem hier vorliegenden Fall sind aber alle diese Fragen ohne Bedeutungc Denn das Kammergerioht hat festgeetellt, daß der Kläger seine Beschäftigung bei der amerikanischen Militärregierung verschwiegen hat, um zu verhindern, daß seine Bestrafung und anschließende Entlassung entdeckt und seinen Wiedergutmachungsanspruch gefährden, würde und daß er dies zu dem Zwecke der Täuschung gemacht' hat» Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt zweifelsfrei die Anwendung des § 31 Abso 1 Nr* 2 BWGöXh Denn die verschwiegene Entlassung war für die Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiedereinstellung insofern erheblich, als nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 BWGöB diese davon abhängig. Die Beschwerde wendet sich sodann gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Versagung einer Wiedergutmachung auf Grund des § 31 BWGöD im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgen könne , die nur in dem in § 211 BEG eingeschränkten Umfang einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte unterliege; zwar entspreche diese Auffassung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs? ist aber durch die* ständige, seitdem veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl0 insbeso RzW 1958, lOl1^ und 1959, 66*^ sowie die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung vom 22a Mai 1959 ~ IV ZR 5/59}» Einer nochmaligen Entscheidung dieser Rechtsfragen bedarf es daher nichtIn den beiden zuletzt erwähnten Entscheidungen - in 'der ersteren an der veröffentlichten Stelle nicht mitabgedruckt - ist auch klargestellt worden, -in welchem Umfang Ermessensentscheidungen über die Versagung einer Entschädigung einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, insbesondere welche Erfordernisse an solche Ermessensentschei'dungen, nachprüfbar* durch die Entschädigungsgerichte, zu stellen sind- Schließlich ist durch diese Rechtsprechung auch klar gestellt worden? - wenn auch unzulässigerweise - in einer Kilfsbegründung dem Kläger wegen Verschweigung entscheidungserheblicher Tatsachen zu dem Zwecke der Täuschung eine Wiedergutmachung versagt xind das beklagte Land in seiner Berufungserwiderung unter ausdrücklicher Berufung hierauf die Versagung einer Entschädigung gemäß § 31 Abs« 1 Krc 2 BWGÖD für gerechtfertigt erklärt hat«
092 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! BWGöD §§ 9»und 31 Bas Verschweigen von Tatsachen, die für eine Berufung in das Beamtenverhältnis von Erheblichkeit sind, kann zur Versagung einer Wiedergutmachung berechtigen» Aktenzeichens IV ZB 170/59 Beschluß des BGH v« 25- September 1959 KG- Berlin Beschluß In der Entschädigungssache des ehemaligen Kriminalassistentenanwärters Kurt g Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« gegen das Band Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz ly Beklagten und Berufungsbeklagten, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14o Februar 1959 zurückgewiesen* Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen; im übrigen ist die Entscheidung frei von Gebühren und Auslagen* Gründe % .>nr Mr* II»' II ■■ I mr» Der Kläger ist als Kriminalassistent in kündbarem Beamten-Verhältnis am 30o September 1935 auf Grund des § 4 BBG entlassen worden» Mit Antrag vom 30* November 1955 Bat er beantragt, ihn im Wege der Wiedergutmachung als Kriminalkommissar anzustellen* In Ziff* 15 seines Wiedergutmaehungsantrages hat er im Abschnitt über straf- oder dienststrafrechtliche Verurteilung angegeben* Keine Verurteilung und in Ziff* 18 Uber Beschäftigungs&eiten nach dem 8* Mai 1945 keine Angaben gemacht* In Ziff* 22 hat er ~ 2 - ein Einkommen als Helfer in Steuersachen für 1955 angegeben«, dagegen hat er sich darüber ausgeschwiegen, daß er seit dem 10, Dezember 1945 von der amerikanischen Militärregierung als Untersuchungsbeamter angestellt war. Am 26« Juni 1947 ist er von einem amerikanischen Militärgericht wegen Vergehens gegen Vorschriften der Besatzungsbehörden und gegen die Kriegswirtschaft ^Verordnung zu 4 Jahren Gefängnis und 100,000 HM Geldstrafe verurteilt worden. Wegen dieser Bestrafung hat ihm der Senator für Inneres auf Grund des § 8 Abs, 1 Ziff«, 5 BWGöD eine Wiedergutmachung versagtP Seine hiergegen erhobene Klage, mit der er wegen Dienst-Unfähigkeit ein Buhegehalt als Kriminalkommissar beantragt hat, hatte keinen Erfolg«, Auch das Xammergerieht hat ihm eine Wiedergutmachung versagt, da die zuständige Bienst be- -hörde im Berufungsreclrbszuge zu Hecht von der ihr durch § 31 BWGöB eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.habe. Eine Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen, Die hiergegen vom Kläger frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet«. Denn die nach § 219 BEG für, eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegebene Zwar ist an und für sich die Frage von grundsätzlicher Bedetttung, ob auch die'Verurteilung durch ein Gericht der Besatzungsmacht zu einer Anwendung des § 8 Abs.» X Er* 3 BWGÖD aviereicht und ob in einem Wiedergutmachungsverfahren ein Geschädigter sich als unbestraft bezeichnen darf, wenn der Vermerk über eine gegen ihn verhängte Strafe im.Strafregister getilgt ist* Es kann zweifelhaft sein, ob ein Pall der Tilgung der Strafe im Strafregister im Sinne des Gesetzes beim Kläger vorliegt« Denn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 7, 8 StraftilgungsG waren nicht gegeben und der General- j dl* Staatsanwalt hat entsprechend einer Eingabe des Klägers die Tilgung möglicherweise nur angeordnet, weil er Vermerke im Strafregister über Strafurteile einer Besat'zungsmacht als unzulässig ansah* Auch insoweit könnte eine Entscheidung / des Bundesgerichtshofs erforderlich sein, als das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, für die Versagung einer Wiedergutmachung ganz allgemein schon den Gebrauch unlauterer Mittel als ausreichend angesehen hätte, wie dies im § 7 BECt vorgeschrieben ist» In dem hier vorliegenden Fall sind aber alle diese Fragen ohne Bedeutungc Denn das Kammergerioht hat festgeetellt, daß der Kläger seine Beschäftigung bei der amerikanischen Militärregierung verschwiegen hat, um zu verhindern, daß seine Bestrafung und anschließende Entlassung entdeckt und seinen Wiedergutmachungsanspruch gefährden, würde und daß er dies zu dem Zwecke der Täuschung gemacht' hat» Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt zweifelsfrei die Anwendung des § 31 Abso 1 Nr* 2 BWGöXh Denn die verschwiegene Entlassung war für die Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiedereinstellung insofern erheblich, als nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 BWGöB diese davon abhängig. “ war, daß der Kläger die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllte (vgl* auch Blessin/Wilden Anm* 4 zu § 9 BWGöB)« Einer höchstrichterlichen Entscheidung hierüber bedarf es nicht* Soweit in diesem Zusammenhang die Beschwerde sich gegen tatsächliche Feststellungen des Kammergerichts wendet oder dessen Würdigung angreift, rechtfertigt dies »ach der ständigen Bechtsprechung des erkennenden Senats (vgl* insbes* IM Er, 7, 9 und 13 zu § 219 BEG 1956) eine Zulassung der Revision nicht* 4 Die Beschwerde wendet sich sodann gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Versagung einer Wiedergutmachung auf Grund des § 31 BWGöD im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgen könne , die nur in dem in § 211 BEG eingeschränkten Umfang einer Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte unterliege; zwar entspreche diese Auffassung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs? diese sei jedoch nicht überzeugend? wie die Entscheidung des Oberlande sgerichts in Köln (RzW 1958, 19*^) ergebe * Auch diese Erwägung kann zu einer Zulassung der Revision nicht führen.. Zwar hat das Oberlandesgericht in Köln in der genannten Entscheidung die Nachprüfung der Versagung eines Entschädigungsanspruchs seitens der Entschädigungsbehörde nicht den Beschränkungen des § 211 BEG unterworfen- Diese Entscheidung, mit der übrigens das öberlandesgericht nicht bewußt von einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat abweichen wollen? ist aber durch die* ständige, seitdem veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt (vgl0 insbeso RzW 1958, lOl1^ und 1959, 66*^ sowie die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung vom 22a Mai 1959 ~ IV ZR 5/59}» Einer nochmaligen Entscheidung dieser Rechtsfragen bedarf es daher nichtIn den beiden zuletzt erwähnten Entscheidungen - in 'der ersteren an der veröffentlichten Stelle nicht mitabgedruckt - ist auch klargestellt worden, -in welchem Umfang Ermessensentscheidungen über die Versagung einer Entschädigung einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, insbesondere welche Erfordernisse an solche Ermessensentschei'dungen, nachprüfbar* durch die Entschädigungsgerichte, zu stellen sind- Schließlich ist durch diese Rechtsprechung auch klar gestellt worden? daß die zuständigen Behörden eine Ermessensentscheidung auch noch während des Schwebens eines gerichtlichen Verfahrens treffen können,, wie dies in dem vorliegenden verfahren dadurch geschehen ist, daß das Landgericht - 5 ~ - wenn auch unzulässigerweise - in einer Kilfsbegründung dem Kläger wegen Verschweigung entscheidungserheblicher Tatsachen zu dem Zwecke der Täuschung eine Wiedergutmachung versagt xind das beklagte Land in seiner Berufungserwiderung unter ausdrücklicher Berufung hierauf die Versagung einer Entschädigung gemäß § 31 Abs« 1 Krc 2 BWGÖD für gerechtfertigt erklärt hat« Aus allen diesen Gründen war daher die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweiseno Karlsruhe, den 25, September 1959 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat - .Ascher Baske v«Werner Wüstenherg