Die Nichtzulassung der Revision kann wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann mit Erfolg mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist« daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfabrensrecbtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann * Seine hierauf gerichtete Klage ist durch Urteil des Berufungsgerichts abgewiesen und das Berufungsgericht hat die Revision in dem Urteil nicht Die von dem Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision, eingelegte sofortige Be schwerde ist unbegründet, da ein Grund, die Revision nationalsozialistischen Gewaltmaßnehmen ausgesetzt ge wesen ist, Biese Eeststeilung beruht auf einer eingehen den Würdigung des Sachverhalts, Der Beschwerdeführe greift mit seinen sehr eingehenden Ausfübinmgen in sei ner Beschwerdeschrift im wesentlichen nur die Tatsachen und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. x ct uch nicht rechtfertigen,: die Revi sion gegen teil für zulass zu rkl Ebenso kann die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Rüge erreicht werden, in diesen oder jenen das Berufungsgericht habe cheidung stehenden Rechtsstreit, Angebliche Verstöße gegen Verfahrensyersebriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen. in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein heitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer ver fabrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert; die zu entscheidenden Rechtsstreit erheblich sein kann se Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* BEG § 219 Rechtssatz § Die Nichtzulassung der Revision kann wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann mit Erfolg mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist« daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfabrensrecbtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann * Aktenzeichens IV Beschluß des BGH ZB 170/57 vom 20.September 1957 LG* Hildesheim * J3_e_ s c h 1 u ß des Facharztes Dr dried, Erich das Land Niedersachsen« vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner. hat der IV *Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20,September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johann sen, V/üstenberg und Wilden beschlossen? ♦ » Gründe Ber Beschwerdeführer hatte von 1922 bis 1945 ein c; Er bax Ansprüche wegen. ärztliche ?raxis in Ber1in„ Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Eorbkom men geltend gemacht. Seine hierauf gerichtete Klage ist durch Urteil des Berufungsgerichts abgewiesen und das Berufungsgericht hat die Revision in dem Urteil nicht * zugelassen.c Die von dem Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision, eingelegte sofortige Be schwerde ist unbegründet, da ein Grund, die Revision z. uzuiassen.. nach § 219 Abs BEG nicht bestand •Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da es ment für erwiesen gehalten hat, daß der Kläger ö nationalsozialistischen Gewaltmaßnehmen ausgesetzt ge wesen ist, Biese Eeststeilung beruht auf einer eingehen den Würdigung des Sachverhalts, Der Beschwerdeführe X greift mit seinen sehr eingehenden Ausfübinmgen in sei ner Beschwerdeschrift im wesentlichen nur die Tatsachen und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Mit sol eben Rügen könnte nach 561 Abs ZPO nicht einmal eine zulässige Revision Erfolg haben Q ind sie aber nicht einmal geeignet, eine Revision zu begründen., dann kennen sie es x ct uch nicht rechtfertigen,: die Revi sion gegen teil für zulass zu rkl Ebenso kann die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Rüge erreicht werden, in diesen oder jenen das Berufungsgericht habe ♦ Punkten Verfabrensvorschriften ver letzt- Die konkrete Anwendung eihzelner Verfahrensnoi m e n bezieht sich immer nur auf den einzelnen, zur Jsnt cheidung stehenden Rechtsstreit, Angebliche Verstöße gegen Verfahrensyersebriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen. wenn das von dem Berufung,s beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist. daß das Berufungsgericht eine Rechtsfrage Verfahrens cb.tlieber Arte * der grundsätzliche Bedeutung zukommt.. in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein heitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer ver fabrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert; die zu entscheidenden Rechtsstreit erheblich sein kann se Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. den Die Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.; § 225 BEG zuxnickgewiesen werden. ♦ Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden