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BGH

Gericht: BGH

Die Nichtzulassung der Revision kann wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann mit Erfolg mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist« daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfabrensrecbtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein kann * Seine hierauf gerichtete Klage ist durch Urteil des Berufungsgerichts abgewiesen und das Berufungsgericht hat die Revision in dem Urteil nicht Die von dem Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision, eingelegte sofortige Be schwerde ist unbegründet, da ein Grund, die Revision nationalsozialistischen Gewaltmaßnehmen ausgesetzt ge wesen ist, Biese Eeststeilung beruht auf einer eingehen den Würdigung des Sachverhalts, Der Beschwerdeführe greift mit seinen sehr eingehenden Ausfübinmgen in sei ner Beschwerdeschrift im wesentlichen nur die Tatsachen und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. x ct uch nicht rechtfertigen,: die Revi sion gegen teil für zulass zu rkl Ebenso kann die Zulässigkeit der Revision nicht mit der Rüge erreicht werden, in diesen oder jenen das Berufungsgericht habe cheidung stehenden Rechtsstreit, Angebliche Verstöße gegen Verfahrensyersebriften können die Zulässigkeit der Revision nur begründen. in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein heitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer ver fabrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert; die zu entscheidenden Rechtsstreit erheblich sein kann se Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 225 BEG
RechtsfrageRechtsstreitBEGBerufungsgerichtAscherBeschwerdeführerSchmidtRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* BEG § 219
Rechtssatz §
Die Nichtzulassung der Revision kann wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann mit Erfolg mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn das vom Berufungsgericht beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist« daß das Gericht eine Rechtsfrage verfahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder
 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer verfabrensrecbtlichen Rechtsfrage erfordert, die für den entschiedenen Rechtsstreit erheblich sein
 kann *
Aktenzeichens IV
Beschluß des BGH
ZB 170/57
vom 20.September 1957
LG* Hildesheim
*
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h 1 u ß
des Facharztes Dr dried, Erich
 das Land Niedersachsen« vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner.
hat der IV *Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20,September 1957 unter Mitwirkung des
 Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
 Johann sen, V/üstenberg und Wilden
 beschlossen?

♦ »
Gründe
 Ber Beschwerdeführer hatte von 1922 bis 1945 ein
c;
Er bax Ansprüche wegen.
ärztliche ?raxis in Ber1in„
Schädigung im beruflichen und wirtschaftlichen Eorbkom
 men geltend gemacht. Seine hierauf gerichtete Klage ist
 durch Urteil des Berufungsgerichts abgewiesen und das
 Berufungsgericht hat die Revision in dem Urteil nicht
*
zugelassen.c Die von dem Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision, eingelegte sofortige Be
 schwerde
ist
 unbegründet, da ein Grund, die Revision
z.
uzuiassen.. nach § 219 Abs
BEG nicht bestand
•Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen,
 da
es ment für erwiesen gehalten hat, daß der Kläger

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nationalsozialistischen Gewaltmaßnehmen ausgesetzt ge wesen ist, Biese Eeststeilung beruht auf einer eingehen den Würdigung des Sachverhalts, Der Beschwerdeführe
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greift mit seinen sehr eingehenden Ausfübinmgen in sei
 ner Beschwerdeschrift im wesentlichen nur die Tatsachen
 und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Mit sol
 eben Rügen könnte nach
561 Abs
ZPO nicht einmal
 eine zulässige Revision Erfolg haben
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ind sie aber
 nicht einmal geeignet, eine Revision zu begründen.,
dann kennen sie es
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 uch nicht rechtfertigen,: die Revi
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 Ebenso kann die Zulässigkeit der Revision nicht
 mit
der Rüge erreicht werden,
 in diesen oder jenen
 das Berufungsgericht habe
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Punkten Verfabrensvorschriften ver
 letzt- Die konkrete Anwendung eihzelner Verfahrensnoi
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bezieht sich immer nur auf den einzelnen, zur Jsnt

cheidung stehenden Rechtsstreit, Angebliche Verstöße
 gegen Verfahrensyersebriften können die Zulässigkeit
 der Revision nur begründen.
wenn das von dem Berufung,s
beobachtete Verfahren darauf zurückzuführen ist. daß das Berufungsgericht eine Rechtsfrage Verfahrens
 cb.tlieber Arte
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der grundsätzliche Bedeutung
 zukommt..
in bestimmtem Sinne entschieden hat oder wenn die
 Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein
 heitlichen Rechtsprechung die Entscheidung einer ver
 fabrensrechtlichen Rechtsfrage erfordert; die zu entscheidenden Rechtsstreit erheblich sein kann se Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO.; § 225 BEG zuxnickgewiesen werden.
♦
Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden