hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7o November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt* der Bundesrichter Ascher* Johannsen, Wüstenberg und Wilden beschlosseng Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4, Zivilsenats (Entschä- • digungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25« September 1956 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen« Das Gerichtsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, auf Grund der Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Weltanschauung in ein Konzentrationslager, verbracht worden sei.. 2<> Nach § 219 Abs 2 Ziff 1 BEG ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist - Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor« Pas Oberlandesgericht hat auf Grund der erhobenen Beweise nicht die Überzeugung erlangt, daß der Ehemann der*Klägerin im Jahre 1938 aus einem der Gründe des § 1 BEG verhaftet worden ist, und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Außer den Aussagen der Zeugen und der Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle in Lübeck sowie der Tatsache, daß gegen den Ehemann der Klägerin ein Strafverfahren nicht anhängig gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, daß der Verstorbene in den Unterlagen des Konzentrationslagers Pachau als Häftling "AZR" d0h« '’Arbeitszwang Reich" verzeichnet war« Pie Angriffe der Klägerin richten sich ausschließlich gegen die Würdigung dieser Kennzeichnung, Sie betreffen keine Rechtsfrage, sondern allein Fragen der tatsächlichen Beweiswürdigung und sind deshalb nicht geeignet, der sofortigen Beschwerd.e
5t- IV ZB 168/56 2456 06g Beschluß In der Entschädigungssache der Witwe Hertha Gr str0 , 0 Beschwerdefuhr er inj, - Prozeßbevollmachtigterg Rechtsanwalt Pr0 gegen das Land Niedersachsen* vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover* hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7o November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt* der Bundesrichter Ascher* Johannsen, Wüstenberg und Wilden beschlosseng Pie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4, Zivilsenats (Entschä- • digungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25« September 1956 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen« Das Gerichtsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Der Streitwert wird auf 1,500*'-' DM festgesetzte Der Ehemann der Klägerin wurde am 15* Juni 1938 verhaftet und in ein Konzentrationslager verbracht* in dem er am 19« November 1940 verstarb« Die Klägerin, die nach Beschwerdegegner Gründe T * 2 - dem Erbschein des Amtsgerichts in Osnabrück vom 23.. Oktober 1951 Erbin des Verstorbenen zu einem Viertel des Nachlasses geworden ist? hat mit der Behauptung, ihr Ehemann sei ein entschlossener Gegner des Nationalsozialismus gewesen und aus diesem Grunde von der Geheimen Staatspolizei inhaftiert worden, Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, eine Haftentschädigung -für die von ihrem Ehemann vom 15» Juni 1938 bis zu dem 19* November 1940 erlittene Freiheitsentziehung zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der ihrem Ehemann durch die Haft im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entstanden sei» Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, auf Grund der Beweisaufnahme habe nicht festgestellt werden können, daß der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Weltanschauung in ein Konzentrationslager, verbracht worden sei.. Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, da weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch die Zuständigkeit streitig sei und auch die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere» Gegen die Nichtzulassung der Revision erhebt die Klägerin sofortige Beschwerde, Zur Begründung führt sie aus, es handele sich um die grundsätzliche Frage, welche Bedeutung für die Feststellung der Gründe der Inhaftierung die Kennzeichnung eines Konzentrationslagerhäftlings mit dem schwarzen Winkel als sog. Asozialer habe. Wenn ihr Ehemann, der gut beleumundet gewesen sei, am Tage nach ~ 3 - 3 - einer Wahl, an der er nicht teilgenommen habe, verhaftet worden sei, so könne von ihr nicht der Nachweis verlangt werden, aus welchen Gründen die Verhaftung stattgefunden habe» Hier müsse unter Umkehrung der Beweislast vielmehr vom Beklagten der Nachweis gefordert werden, daß ihr Ehemann asozial und arbeitsscheu gewesen und deshalb verhaftet worden sei« I» Pa das Urteil des Oberlandesgerichts am 25* September 1956 verkündet worden ist, bestehen gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 220 BEO keine Bedenken« Die sofortige Beschwerde ist auch in rechter Form und Frist erhoben wordene Per Sache nach ist sie jedoch nicht begründet« 2<> Nach § 219 Abs 2 Ziff 1 BEG ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist - Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor« Pas Oberlandesgericht hat auf Grund der erhobenen Beweise nicht die Überzeugung erlangt, daß der Ehemann der*Klägerin im Jahre 1938 aus einem der Gründe des § 1 BEG verhaftet worden ist, und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Außer den Aussagen der Zeugen und der Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle in Lübeck sowie der Tatsache, daß gegen den Ehemann der Klägerin ein Strafverfahren nicht anhängig gemacht worden ist, hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, daß der Verstorbene in den Unterlagen des Konzentrationslagers Pachau als Häftling "AZR" d0h« '’Arbeitszwang Reich" verzeichnet war« Pie Angriffe der Klägerin richten sich ausschließlich gegen die Würdigung dieser Kennzeichnung, Sie betreffen keine Rechtsfrage, sondern allein Fragen der tatsächlichen Beweiswürdigung und sind deshalb nicht geeignet, der sofortigen Beschwerd.e zu dem Erfolg zu verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 224 BED, § 97 ZPO, Schmidt Ascher Johannsen Wiistenberg Wilden