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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte hat gegen das ihm am 19* Oktober I960 zugestellte Urteil des Landgerichts am 25» November I960 Berufung eingelegt und beantragt? ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen« Durch Beschluß vom 30« März 1961 ist ihm die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand versagt und durch Beschluß vom 5p Mai 1961 ist seine Berufung verworfen worden« Am 24o Mai 1961 hat er gegen den Beschluß vom 5« Mai 1961 sofortige Beschwerde eingelegt« Der Inhalt seiner Beschwerde? Soweit die Beschwerde sich gegen diesen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß wendet, ist sie unzulässig, da sie erst nach Ablauf der in § 577 ZPO bestimmten Notfrist von 2 Wochen eingelegt worden ist« Diese Frist hat am 15° April 1961 zu laufen begonnen« Denn an diesem Tage ist der Beschluß der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden« Aus den dienstlichen Äußerungen des Verwalters der Geschäftsstelle des 12« Zivilsenats, Justizassistenten ScflHHft? un(^ ^es Xostenbeamten, Justiz-inspektors in Verbindung mit der Erklärung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwältin ergibt sich, daß dieser der Beschluß über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15« April 1961 zugestellt worden ist« Der am selben Tage ergangene Beschluß, durch den eine bereits am 4° November I960 eingelegte Berufung verworfen worden ist, ist der Prozeßbe-vollmächtigten erstmals am 2« Juni 1961 durch eine förmliche Zustellung mitgeteilt worden« Damit kann es nicht zweifelhaft sein, daß das von ihr am 15° April 1961 ausgestellte Empfangsbekenntnis den die Wiedereinsetzung in den vorigen Da der Beschluß Uber die Versagung der Wiedereinsetzung rechtskräftig geworden ist, kann er auch den Beschluß vom 5o Mai 1961, durch den seine Berufung verworfen worden ist, nicht mehr mit Erfolg anfechten.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
BerufungWiedereinsetzung°BeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

I¥_ZB_167/6j|_
2431 o:o
B e s c h l_u ß In Sachen
 des
Arbeiters Am
 Zuchthaus
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Beschwerdeführers ,
Rechtsanwalt in
 Dr
gegen
 Frau Elfriede Maria	°
gebe RflHH^in	Am
 kreuz
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte
IIa Instanz: Rechtsanwälte nd Dr» flHBB in
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
 vom 22 o September 196'*
beschlossen:
1o Dem Beklagten wird das nachgesuchte Armenrecht versagt »
2o Die Beschwerde gegen den Beschluß des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30«März 196'* wird verworfeno 3« Die Beschwerde gegen den Beschluß des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5« Mai 1961 wird zurückgewieseno 4o Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen»
5o Der Y/ert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3-000 DMo
2
Gründe ;
Der Beklagte hat gegen das ihm am 19* Oktober I960 zugestellte Urteil des Landgerichts am 25» November I960 Berufung eingelegt und beantragt? ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen« Durch Beschluß vom 30« März 1961 ist ihm die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand versagt und durch Beschluß vom 5p Mai 1961 ist seine Berufung verworfen worden« Am 24o Mai 1961 hat er gegen den Beschluß vom 5« Mai 1961 sofortige Beschwerde eingelegt« Der Inhalt seiner Beschwerde? insbesondere der darin enthaltene Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, ergibt, daß er mit diesem Rechtsmittel auch den Beschluß vom 30« März 1961 anfechten will«
Soweit die Beschwerde sich gegen diesen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß wendet, ist sie unzulässig, da sie erst nach Ablauf der in § 577 ZPO bestimmten Notfrist von 2 Wochen eingelegt worden ist« Diese Frist hat am 15° April 1961 zu laufen begonnen« Denn an diesem Tage ist der Beschluß der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden« Aus den dienstlichen Äußerungen des Verwalters der Geschäftsstelle des 12« Zivilsenats, Justizassistenten ScflHHft? un(^ ^es Xostenbeamten, Justiz-inspektors	in	Verbindung	mit	der	Erklärung der
 Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwältin
 ergibt sich, daß dieser der Beschluß über die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 15« April 1961 zugestellt worden ist« Der am selben Tage ergangene Beschluß, durch den eine bereits am 4° November I960 eingelegte Berufung verworfen worden ist, ist der Prozeßbe-vollmächtigten erstmals am 2« Juni 1961 durch eine förmliche Zustellung mitgeteilt worden« Damit kann es nicht zweifelhaft sein, daß das von ihr am 15° April 1961 ausgestellte Empfangsbekenntnis den die Wiedereinsetzung in den vorigen
 
Stand versagenden Beschluß betriffta Palls der Beklagte sich gegen die Versagung der V/iedereinsetzung wenden wollte, hätte er nach §§ 238 Abs. 2, 577 ZPO innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses eine sofortige Beschwerde einlegen müssen. Das hat er nicht getan. Die am 24 . Mai 1961 eingelegte söf ör'tage' Beschwerde ■ äst? i.yer-jpätet: und muß' verwerfen werden 0
Da der Beschluß Uber die Versagung der Wiedereinsetzung rechtskräftig geworden ist, kann er auch den Beschluß vom 5o Mai 1961, durch den seine Berufung verworfen worden ist, nicht mehr mit Erfolg anfechten. Diese Berufung ist, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist, nach §§ 516, 519 b ZPO mit Hecht verworfen worden.	^
Die sofortigen Beschwerden mußten daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO verworfen und zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen
Wilden
 Dr. Loewenheim Dr„ Graf