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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beschwerdegegner, wird die sofortige Beschwerde des Klägers dagegen n dem Urteil des aus anderen Gründen getroffen wurden, ist von dem entscheidenden Senat bereits dahin geklärt worden, daß es genügt, wenn die Verfolgungsgründe wesentlich mitursachlich für die Maßnahmen waren (Urteil vom 5, Dezember 1956 IV ZR 201/56, RzW 1957? 51)» Die in dieser Entscheidung-ausgesprochenen Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt, soweit es eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes mit der .Begründung verneint hat, der Kläger sei ausschlaggebend wegen des Verdachts einer der deutschen Kriegführung abträglichen Betätigung festgenommen worden und seine gegnerische politische Einstellung gegen den Nationalsozialismus sei dafür jedenfalls nicht von entscheidender - also nicht von wesentlicher - Bedeutung gewesen. Ein Widerspruch zu diesen Grundsätzen könnte allenfalls vorliegen, soweit das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung auch für die Zeit der Fortdauer der Haft, nachdem sich der damals gegen ihn gehegte konkrete Verdacht als unbegründet herausgestellt hatte, versagt In dem Berufungsurteil heißt es, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Festhaltung des Klägers lediglich deshalb aufrecht erhalten worden Aber selbst wenn das Berufungsgericht hier unbeachtet gelassen haben sollte , daß die Verfolgungsgründe des § 1 Abs- 1 BEG nicht die alleinige Veranlassung für die gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahmen gebildet zu haben brauchen; um eine Entschädigungspflicht auszulösen, so stellt sich damit doch keine neue grundsätzliche Rechtsfrage, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfte. Da auch im übrigen die Voraussetzungen, von denen nach § 219 Abs. 2 BEG die Zulassung der Revision abhängig ist, nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
VoraussetzungBEGBerufungsgerichtBundesgerichtshofBeschwerdeKlägersofortigRevision

Volltext der Entscheidung

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In der Entschädigungssache
 des Karl v
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Klägers und Beschwerdeführers?
Frozeßbevollmächtigt'e: Rechtsanwälte
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor
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des Landesaats für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen als Vertreter des Landesinteresses in Liainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die sofortige Beschwerde des Klägers dagegen n dem Urteil des
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daß
 Zivilsenats (Entschädigungssenats)
des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. April 1957
die Revision nicht zugelassen iBt, zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren und auslagenfrei.
gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet,
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Soweit von der Beschwerde die in dem Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in Zwei-
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fei gezogen werden, könnte auch eine zugelassene Revision mit derartigen Einwänden nicht gehört werden; um so weniger sind sie geeignet, die Zulassung dieses Rechtsmittels zu rechtfertigen.
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Die hier bedeutsame materiell-rechtliche Frage,
 unter welchen Voraussetzungen eine Sntschädigungspflicht
 nach dem Bundesentschädigungsgesetz besteht, wenn die
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gegen den Verfolgten gerichteten I£aßnahmen zu dem Teil
 aus den Verfolgungsgründen des § 1 Abs» 1 BEG; zu dem Teil
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aus anderen Gründen getroffen wurden, ist von dem entscheidenden Senat bereits dahin geklärt worden, daß es genügt, wenn die Verfolgungsgründe wesentlich mitursachlich für die Maßnahmen waren (Urteil vom 5, Dezember 1956 IV ZR 201/56, RzW 1957? 51)» Die in dieser
 Entscheidung-ausgesprochenen Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt, soweit es eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes mit der .Begründung verneint hat, der Kläger sei ausschlaggebend wegen des Verdachts einer der deutschen Kriegführung abträglichen Betätigung festgenommen worden und seine gegnerische politische Einstellung gegen den Nationalsozialismus sei dafür jedenfalls nicht von entscheidender - also
 nicht von wesentlicher - Bedeutung gewesen. Ein Widerspruch zu diesen Grundsätzen könnte allenfalls vorliegen, soweit das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung auch für die Zeit der Fortdauer der Haft, nachdem sich der damals gegen ihn gehegte konkrete
 Verdacht als unbegründet herausgestellt hatte, versagt
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hat. In dem Berufungsurteil heißt es, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß die Festhaltung des Klägers lediglich deshalb aufrecht erhalten worden
3ei, weil er ein Gegner der nationalsozialistischen ■
Weltanschauung.gewesen sei. Der Zusammenhang der Ur-• teilsgründe spricht dafür, daß e3 sich dabei um eine ungenaue Ausdrucksweise handelt und das Berufungsgericht sagen wollte, die Annahme liege nahe, daß die Absicht einer weiteren Überprüfung der ganzen sonstigen möglicherweise die deutschen Kriegsinteressen verletzenden Tätigkeit des Klägers bestanden habe, und

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es sei wahrscheinlich darin der eigentliche und ausschlaggebende Grund für seine weitere Festhaltung zu sehen. Aber selbst wenn das Berufungsgericht hier
 unbeachtet gelassen haben sollte , daß die Verfolgungsgründe des § 1 Abs- 1 BEG nicht die alleinige Veranlassung für die gegen den Verfolgten gerichteten Maßnahmen gebildet zu haben brauchen; um eine Entschädigungspflicht auszulösen, so stellt sich damit doch keine neue grundsätzliche Rechtsfrage, die der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfte.
Da auch im übrigen die Voraussetzungen, von denen
 nach § 219 Abs. 2 BEG die Zulassung der Revision abhängig ist, nicht vorliegen, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs- 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO-
Karlsruhe, den 20. September 1957
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Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
 Schmidt Ascher Johannsen Wüstenherg Wilden
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