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BGH · IV ZB 165/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 165/56

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Parteien an Ver-kündungs Statt am 210 September 1956 zugestellten {feteil;. dem von ihm eingeholten Obergutachten des Direktors der Inneren Universitäts-Klinik in Heidelberg gefolgt ist und die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs Zwischen der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungs-maßnahme und dem jetzigen Gesundheitszustand.verneint hat, so handelt es «sich ausschließlich um eine Frage der'tatsächlichen Beweiswürdigung, Die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 Nr 1 oder 2 BEG, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, liegen daher insoweit nicht vor» Es ist insoweit weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs«, 20 Auch soweit der Kläger zur weiteren Begründung .seiner sofortigen Beschwerde darauf hinweist, daß das Oberlandesgericht angesichts des Gutachtens RSHHHB die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs 2 BEG, die nach § 28 Abs 2 BEG auch bei Gesundheits- und Körperschäden gelte, zugunsten des Klägers hätte anwenden müssen, kann : Die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden gilt gemäß § 15 Abs 2 BEG bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens an Leben nur dann, wenn f,der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes oder in unmittelbarem Anschluß daran” ver- j Anschluß daran - entstanden ist, Nicht aber geht die Bedeutung der Vermutung hier dahin, daß jeder Schaden, der während einer, wie auch immer gearteten Ver-folgungsmaßnahme, entstanden ist, auf diese Maßnahme kausal zurückzuführen ist« Auch wenn es richtig ist, daß der Kläger, wie er offenbar geltend machen will, während der gegen ihn gerichteten Verfolgung untermenschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, kommt die Vermutung der §§ 28 Abs 2, 15 Abs 2 BEG zu seinen Gunsten nicht zu dem Tragen, da ein Leben -in der Illegalität unter haftähnlichen Bedingungen keine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung darstellt. Abgesehen hiervon verkennt der Kläger auch den Sinn der Vermutung des § 28 Abs 2 BEG0 Die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs 2’BEG bedeutet' nur, daß ein während der Deportation oder während einer Freiheitsent' • Ziehung oder in unmittelbarem Anschluß daran erlittener Schaden an Körper oder Gesundheit eine NS-Gewaltmaßnahme darstellt0 Rieht aber wird auch vermutet? Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht die Revision nicht zugelassen„ Hie sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 224 BEO., § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VermutungFreiheitsentziehungOberlandesgerichtFrageBEGKausalzusammenhangKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

IV ZB 165/56
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des Kaufmanns Julius 3?
iOl
 Avenue
i, USA,
Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Pr <>■■■■ in
 gegen
das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten und Beschwerdegegner..
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31= Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br*v„Werner, Maaß und Wilden
 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Parteien an Ver-kündungs Statt am 210 September 1956 zugestellten {feteil;. des 8» Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts in Frankfurt a»Mo wird als unbegründet zurückgewiesen*
Pie außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen* Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei *
Per Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20»000 PM festgesetzt»
- 2 ~
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oC f
G r U n d e t
■ Der Kläger ist Jude, Er ist im Jahre 1933 aus Deutschland ausgewandertc Er hat neben anderen Entschädigungsansprüchen auch solche wegen Gesundheitsschadens geltend gemachte Die Vorinstanzen haben den Klageanspruch mit der Begründung abgewiesen, daß zwischen der gegen den Kläger gerichteten N3-Verfolgungsmaßnahine und d,em heute bestehenden Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang nicht gegeben sei» Hierbei ist das Oberlandesgericht auf § 15 Abs 2 BEG nicht eingegangen, es hat äber§ 28 Abs 1 Satz 2 BEG berücksichtigt, wonach es genügt,, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrscheinlich ist* Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, Mda es sich nur um die Frage der tatsächlichen Beweiswürdigung handelte”0
Die Nichtzulassung der Revision greift der Kläger mit der sofortigen Beschwerde an. Zur Begründung führt er.aus, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, es handele sich nicht um eine Frage der Beweiswürdigung, sondern darum, in welchem Umfange dem Kläger eine Beweislast obliege. Der Kläger habe durch die Stellungnahme des ihn behandelnden praktischen Arztes Dr.LSHB nachgewiesen, daß die ersten Symptome für Magen- und Darmgeschwüre im Jahre 1933 unmittelbar unter der Auswirkung der Verfolgungsmaßnahmen aufgetreten seien. Das Gutachten des New Yorker Arztes	der	auf	Grund	des	Beweisbeschlusses
 des Oberlandesgerichts in Frankfurt a,Mo vom 19* September 1955 als Vertrauensarzt des Deutschen Generalkonsulats in New York mit de?.Untersuchung des Klägers be~
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auftragt worden sei, komme zu der Schlußfolgerung, daß die ^eschwürserkrankung des Magens ’’als durch die Ver-folgungsmaßnahmen kausal bedingt entstanden anzusehen sei11» Daß das Oberlandesgericht im Hinblick auf .diese Feststellung nicht zugunsten des Klägers die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs 2 BEG angewendet habe, stelle einen rechtlichen Irrtum dar, der im Revisionsverfahren nachprüfbar sei, denn die Frage der Tragweite der Vermutung sei ebenfalls eine Frage von grundsätz-* licher rechtlicher Bedeutung,
• Die näch § 220 'Abs 1 BEG zulässige sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden«,. Sie isV jedo-ch unbegründet«,
1, Wenn das Oberlandesgericht in Frankfurt a,M. dem von ihm eingeholten Obergutachten des Direktors der Inneren Universitäts-Klinik in Heidelberg gefolgt ist und die Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs Zwischen der gegen den Kläger gerichteten Verfolgungs-maßnahme und dem jetzigen Gesundheitszustand.verneint hat, so handelt es «sich ausschließlich um eine Frage der'tatsächlichen Beweiswürdigung, Die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 Nr 1 oder 2 BEG, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, liegen daher insoweit nicht vor» Es ist insoweit weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs«,
20 Auch soweit der Kläger zur weiteren Begründung .seiner sofortigen Beschwerde darauf hinweist, daß das Oberlandesgericht angesichts des Gutachtens RSHHHB
 
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die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs 2 BEG, die nach § 28 Abs 2 BEG auch bei Gesundheits- und Körperschäden gelte, zugunsten des Klägers hätte anwenden müssen, kann	:
die hierauf gestützte sofortige Beschwerde deshalb keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen dieser Vorschriften hier ersichtlich nicht vorliegen.. Die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Schaden gilt gemäß § 15 Abs 2 BEG bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Schadens an Leben nur dann, wenn f,der Verfolgte während der Deportation oder während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes oder in unmittelbarem Anschluß daran” ver-	j
storben ist. Dementsprechend kann auch bei der Geltend-	j
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Anschluß daran - entstanden ist, Nicht aber geht die Bedeutung der Vermutung hier dahin, daß jeder Schaden, der während einer, wie auch immer gearteten Ver-folgungsmaßnahme, entstanden ist, auf diese Maßnahme kausal zurückzuführen ist« Auch wenn es richtig ist, daß der Kläger, wie er offenbar geltend machen will,
 während der gegen ihn gerichteten Verfolgung untermenschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hat, kommt die Vermutung der §§ 28 Abs 2, 15 Abs 2 BEG zu seinen Gunsten nicht zu dem Tragen, da ein Leben -in der Illegalität unter haftähnlichen Bedingungen keine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung darstellt. Das kann angesichts des unzweideutigen Wortlauts der Überschrift zu den §§ 47 -50, die im Gegensatz zu der Überschrift zu den §§ 43 ~
46 steht, keinem Zweifel unterliegen, § 15 Abs 2 BEG be-
... 5 ..
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schränkt aber die Anwendbarkeit der Vermutung ‘ausschließlich auf die Palle der Freiheitsentziehung*
Abgesehen hiervon verkennt der Kläger auch den Sinn der Vermutung des § 28 Abs 2 BEG0 Die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs 2’BEG bedeutet' nur, daß ein während der Deportation oder während einer Freiheitsent' • Ziehung oder in unmittelbarem Anschluß daran erlittener Schaden an Körper oder Gesundheit eine NS-Gewaltmaßnahme darstellt0 Rieht aber wird auch vermutet? daß der heute festgestellte Gesundheitszustand ursächlich auf die damals erlittene Schädigung zurückzuführen ist0 Die Frage, ob zwischen der damaligen Beschädigung und dem heute festgestellten Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht? ist vielmehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden., wobei nach der Spezialvorschrift des § 28 Abs 1 Satz 2 BEG die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs genügt*
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Nach alledem hat das Oberlandesgericht mit Recht die Revision nicht zugelassen„ Hie sofortige Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 224 BEO., § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Schmidt Ascher v0Werner
 Bundesrichter Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben..
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