BEG § 57 Sind Aufwendungen für eine Auswanderung in fremder Währung entstanden, ec /rönnen diese nur dann ersetzt werden, wenn sich hei einer Umrechnung der fremden Währung nach ihrem Kurse zur Reichsmark im Zeitpunkt der Aufwendung ein höherer Betrag als 5oo HM ergibt« Entschädigung versagt, weil der ihr durch die Auswanderung entstandene Schaden bei der nach $ 11 BBS gebotenen Umrechnung des Dollar in Beichsmark zu dem im Zeitpunkt der Aufwendung der Dollars geltenden Kurse keinen Betrag ergebe, der die in § 56 Abs« 1 Satz 4 B3G verge schrie bene Mindesthöhe von 5oo HM Übersteige« Die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erhebt, ist nicht begründet« Denn die für die JSntscheidung des vorliegenden Sachverhalts in Frage kommenden Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt und bedürfen keiner nochmaligen Entscheidung« Diese Frage ist bereits in der Entscheidung IM Nr« 5 zu § 57 BEG « RzW 1959, l7o^° eingehend geprüft und entschieden worden« Irgendwelche neuen Gesichtspunkte werden hierzu von der Beschwerde auch nicht vorgetragen« Die Frage, wie hoch der einem Verfolgten entstandene Schaden mindestens sein muß, wenn der Verfolgte für seine Auswanderung Aufwendungen in einer fremden Währung hat machen müssen, ist zwar vom Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden worden« Die Beantwortung ergibt sich aber ohne weiteres aus seiner ständigen Rechtsprechung zu dem § 11 BEG bzw« aus klaren Bestimmungen des - Gesetzes« Für Geldansprüche Bestimmt aber §11 B5G, daß diese fUr die Zeit vor der Währungsreform in Reichsmark zu berechnen sind* Bine solche Berechnung kann aber bei Aufwendungen in einer ausländischen Währung ebenso wie bei entschädigungsfähigen Schäden, die in einer fremden Währung entstanden sind, nur zu dem Kurse vorgenommen werden, den die ausländische Währung im Zeitpunkt der Aufwendung oder des entstandenen Schadens zur Reichsmark hatte* Baß eine Berechnung in Reichsmark auch bei Vermögensschaden zu erfolgen hat, zu denen ja auch die notwendigen Auswanderungskosten gehören, ist zuletzt durch die Entscheidung des Senats in RzW i960, 167^ ausgesprochen worden* Bie Bestimmung des § 57 Abs. 2 B3G Uber den Kurs einer fremden Währung bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Bemessung der Entschädigung für Auswanderungskosten, läßt aber die allgemeine Bestimmung des § 56 Abs* 1 Satz 4 BBG unberührt, daß für Schaden bis zu dem Betrage von insgesamt 5oo RM keine BntSchädigung zu leisten ist.
25^7 0p7 Nachschlagewerk: * ja Amtliche Sammlung: nein . BEG § 57 Sind Aufwendungen für eine Auswanderung in fremder Währung entstanden, ec /rönnen diese nur dann ersetzt werden, wenn sich hei einer Umrechnung der fremden Währung nach ihrem Kurse zur Reichsmark im Zeitpunkt der Aufwendung ein höherer Betrag als 5oo HM ergibt« BGH, Besohl, v. 1. Juli i960 - IV ZB 164/60 - DBG Jferlsruhe LG Karlsruhe IV ZB 164/60 Beschluß In der J&itschädigungseache der Shef rau Ruth F Avenue, S - i'rozeßbevollmächtigter: in geb. ♦ USA, Klägerin und Beschwerdeführerin! Rechtsanwalt Dr gegen das Band Baden-Württemberg! vertreten durch das Land es amt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Baumeisterstraße 2f Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung «i der Revision im Urteil des Sntschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar i960 kostenpflichtig jedoch frei von Gerichtsgebtihren und Auslagen, zufückgewiesen Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 55o TM festgesetzt. 'i Gründe: ifr .. * Die Klägerin, die wegen einer Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse ausgewandert ist, verlangt eine Bntschädigung für die ihr dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 2o,- RH und 129,5o Dollar. Die Rntschädigungsorgane haben ihr eine /f Entschädigung versagt, weil der ihr durch die Auswanderung entstandene Schaden bei der nach $ 11 BBS gebotenen Umrechnung des Dollar in Beichsmark zu dem im Zeitpunkt der Aufwendung der Dollars geltenden Kurse keinen Betrag ergebe, der die in § 56 Abs« 1 Satz 4 B3G verge schrie bene Mindesthöhe von 5oo HM Übersteige« Die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht erhebt, ist nicht begründet« Denn die für die JSntscheidung des vorliegenden Sachverhalts in Frage kommenden Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt und bedürfen keiner nochmaligen Entscheidung« Dies trifft zunächst für die Frage zu, ob die im § 56 Abs« 1 BEG vorgeschriebene Mindestgrenze auch für die Kosten der Auswanderung gilt. Diese Frage ist bereits in der Entscheidung IM Nr« 5 zu § 57 BEG « RzW 1959, l7o^° eingehend geprüft und entschieden worden« Irgendwelche neuen Gesichtspunkte werden hierzu von der Beschwerde auch nicht vorgetragen« Die Frage, wie hoch der einem Verfolgten entstandene Schaden mindestens sein muß, wenn der Verfolgte für seine Auswanderung Aufwendungen in einer fremden Währung hat machen müssen, ist zwar vom Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden worden« Die Beantwortung ergibt sich aber ohne weiteres aus seiner ständigen Rechtsprechung zu dem § 11 BEG bzw« aus klaren Bestimmungen des - Gesetzes« Bei derartigen Aufwendungen handelt ee sich zweifellos um GeldansprUche. Für Geldansprüche Bestimmt aber §11 B5G, daß diese fUr die Zeit vor der Währungsreform in Reichsmark zu berechnen sind* Bine solche Berechnung kann aber bei Aufwendungen in einer ausländischen Währung ebenso wie bei entschädigungsfähigen Schäden, die in einer fremden Währung entstanden sind, nur zu dem Kurse vorgenommen werden, den die ausländische Währung im Zeitpunkt der Aufwendung oder des entstandenen Schadens zur Reichsmark hatte* Baß eine Berechnung in Reichsmark auch bei Vermögensschaden zu erfolgen hat, zu denen ja auch die notwendigen Auswanderungskosten gehören, ist zuletzt durch die Entscheidung des Senats in RzW i960, 167^ ausgesprochen worden* Bie Bestimmung des § 57 Abs. 2 B3G Uber den Kurs einer fremden Währung bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Bemessung der Entschädigung für Auswanderungskosten, läßt aber die allgemeine Bestimmung des § 56 Abs* 1 Satz 4 BBG unberührt, daß für Schaden bis zu dem Betrage von insgesamt 5oo RM keine BntSchädigung zu leisten ist. / y Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BBGr zurückzuweisen. Karlsruhe, den 1« Juli i960 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - Aacher Johannsen v. Werner Dr.Loewenheim Dr.Cfcraf