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BGH

Gericht: BGH

Nach der Eheschließung habe die Klägerin neben ihrem Ehemann in dem landwirtschaftliehen Pachtbetrieb ihrer Schv/iegereitern mitgearbeitet; der Ehemann sei von Anfang an in die Aufgabe eines künftigen Nachfolgers des Pacht-und späteren Eigenbesitzers hineingewachsen. Die Mitarbeit habe der allgemeinen Üblichkeit entsprochen und sei für die Klägerin von Anfang an mit einer nachhaltigen Sicherung ihrer ehelichen Lebensgrundlage verbunden gev/esen. Die sofortige Beschwerde hat sich auf den Vortrag der Klägerin berufen, sie habe sich in Argentinien vergeblich um eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit bemüht, sie sei aus dieser Zwangslage heraus landwirtschaftliche Arbeiterin auf einer Siedlung geworden und habe nach der Eheschließung mit ihrem Mann in größter Not und Armut gelebt und über ihre Kräfte hinaus arbeiten müssen, di9 Lebensbedingungen und die schv/ere Arbeit hätten ihre Gesundheit zerstört und bewirkt, daß sie seit 1957 nicht mehr arbeitsfähig sei. Nach dem Sinn der Regelung, wie sie der Senat aus den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes entwickelt hat, ist allein entscheidend, daß die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich durch ihre Eheschließung den Mittelpunkt ihres Lebens in der Ehe mit dem Sohn eines Siedlers, der in die Stellung des Nachfolgers hineinwuchs, fand und sich nach Sitte und Herkommen in die neue landwirtschaftliche Großfamilie eingliedern mußte, wobei sie ihre volle Arbeitskraft im Hauswesen und in der Landwirtschaft beizusteuem hatte. Es wird nicht verkannt, daß die Klägerin als Ehefrau eines Siedlersohns und späteren Siedlers in Argentinien ein hartes Leben führen mußte, das ihre Kräfte stark in Anspruch nahm, und daß die Siedlung der Familie nur ein bescheidenes Auskommen ermöglichte. Zur Zulassung der Revision kann auch nicht das Vorbringen der sofortigen Beschwerde führen, es sei, als die Klägerin die Ehe eingegangen sei, nicht abzusehen gewesen, ob es dem Schwiegervater und dem Ehemann der Klägerin möglich sein würde, die Siedlungsarbeiten durchzuhalten und eine gesicherte Existenz zu finden«, Das Berufungsgericht hat angenommen, die Mitarbeit der Klägerin in der Siedlung des Schwiegervaters sei von Anfang an mit einer nachhaltigen Sicherung ihrex' ehelichen Lehensgrundlage verbunden gewesen«, Damit ist die Nachhaltigkeit der mit der Heirat erlangten Lebensstellung hinreichend festgestellt. Schließlich hat die sofortige Beschwerde vorgebracht, es sei in Argentinien nicht üblich, daß die Ehefrauen einheimischer Bauern landwirtschaftliehe Arbeiten verrichteten, dazu seien nur die Frauen und Mädchen gezwungen gewesen, die als Emigranten ins Land gekommen seien. Bei der Prüfung, ob eine Ehefrau in Verhältnisse gelangt ist, in denen sie die nach den örtlichen Gegebenheiten üblichen Möglichkeiten zu einer Erwerb Stätigkeit hat, darf zu ihren TJngunsten nicht auf solche Verhältnisse abgestellt werden, wie sie im Gegensatz zur einheimischen Bevölkerung allein für die Verfolgten infolge deren besonders schwieriger Lage als Einwanderer bestehen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
EheschließungBerufungsgerichtSicherungEhemannüblichArbeitArgentinienKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
1I_zb_J63/65 BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Frau Anni Hl AHHHBi? Prov.
geh«	wohnhaft	in
 Argentinien,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
das land Nieder Sachsen, vertreten durch den Nieder sächsischen Minister des Innern in
 Beklagten und Beschwerdegegner.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mi Wirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes— riehter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 in der Sitzung vom 9. Juli 1965 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Gründe :
Der Klägerin ist ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zuerkannt worden, weil sie trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit habe auf nehmen können. Das Berufungsgericht hat eine über den einfachen Dienst hinausgehende Einstufung sowie eine Ausdehnung des EntschädigungsZeitraums über den Zeitpunkt der am 28, August 1941 in Argentinien erfolgten Eheschließung der Klägerin hinaus abgelehnt.
Die Entscheidung über die Einstufung wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin sei
 
mit der Eheschließung nachhaltig in Verhältnisse gekommen«, in denen sie die für eine Ehefrau in ihrem örtlichen Lebensbereich üblichen Erwerbsmöglichkeiten gehabt habe.
Nach der Eheschließung habe die Klägerin neben ihrem Ehemann in dem landwirtschaftliehen Pachtbetrieb ihrer Schv/iegereitern mitgearbeitet; der Ehemann sei von Anfang an in die Aufgabe eines künftigen Nachfolgers des Pacht-und späteren Eigenbesitzers hineingewachsen. Eine Ehe mit ihm habe daher für die Klägerin ebenfalls das Hineinwachsen in die Stellung einer zukünftigen Siedlersfrau bedeutet. Die Mitarbeit habe der allgemeinen Üblichkeit entsprochen und sei für die Klägerin von Anfang an mit einer nachhaltigen Sicherung ihrer ehelichen Lebensgrundlage verbunden gev/esen. Las habe die weitere Entwicklung bewiesen. Der Ehemann der Klägerin sei später nicht nur der Besitznachfolger seines Vaters, sondern auch der Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung geworden.
Die Annahme , daß aufgrund dieses Sachverhalts der EntschädigungsZeitraum mit der Eheschließung sein Ende gefunden habe, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil RzW 1961, 121 Nr. 18). Die sofortige Beschwerde hat sich auf den Vortrag der Klägerin berufen, sie habe sich in Argentinien vergeblich um eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit bemüht, sie sei aus dieser Zwangslage heraus landwirtschaftliche Arbeiterin auf einer Siedlung geworden und habe nach der Eheschließung mit ihrem Mann in größter Not und Armut gelebt und über ihre Kräfte hinaus arbeiten müssen, di9 Lebensbedingungen und die schv/ere Arbeit hätten ihre Gesundheit zerstört und bewirkt, daß sie seit 1957 nicht mehr arbeitsfähig sei.
Mit diesen Ausführungen kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Es kommt nicht darauf
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an, ob die Klägerin ohne die Verfolgung in anderen Verhältnissen gelebt und ihren Ehemann nicht geheiratet hätte. Nach dem Sinn der Regelung, wie sie der Senat aus den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes entwickelt hat, ist allein entscheidend, daß die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen tatsächlich durch ihre Eheschließung den Mittelpunkt ihres Lebens in der Ehe mit dem Sohn eines Siedlers, der in die Stellung des Nachfolgers hineinwuchs, fand und sich nach Sitte und Herkommen in die neue landwirtschaftliche Großfamilie eingliedern mußte, wobei sie ihre volle Arbeitskraft im Hauswesen und in der Landwirtschaft beizusteuem hatte. Erheblich ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß diese Eingliederung zur Sicherung und Erhaltung der eigenen Ehe und im Hinblick auf die spätere Übernahme des Betriebs erfolgte.
Es wird nicht verkannt, daß die Klägerin als Ehefrau eines Siedlersohns und späteren Siedlers in Argentinien ein hartes Leben führen mußte, das ihre Kräfte stark in Anspruch nahm, und daß die Siedlung der Familie nur ein bescheidenes Auskommen ermöglichte. Nach dem Gesetz kann aber keine Entschädigung mehr für die Zeit geleistet werden, in der sich die Klägerin durch die Eheschliessung endgültig in einen Lebensbereich gestellt hatte, in dem sie die dort für eine Ehefrau üblichen Arbeiten verrichtete und ihre wenn auch zunächst bescheidene Existenzgrundlage gefunden hatte.
Zur Zulassung der Revision kann auch nicht das Vorbringen der sofortigen Beschwerde führen, es sei, als die Klägerin die Ehe eingegangen sei, nicht abzusehen gewesen, ob es dem Schwiegervater und dem Ehemann der Klägerin möglich sein würde, die Siedlungsarbeiten durchzuhalten
 
und eine gesicherte Existenz zu finden«, Das Berufungsgericht hat angenommen, die Mitarbeit der Klägerin in der Siedlung des Schwiegervaters sei von Anfang an mit einer nachhaltigen Sicherung ihrex' ehelichen Lehensgrundlage verbunden gewesen«, Damit ist die Nachhaltigkeit der mit der Heirat erlangten Lebensstellung hinreichend festgestellt.
Schließlich hat die sofortige Beschwerde vorgebracht, es sei in Argentinien nicht üblich, daß die Ehefrauen einheimischer Bauern landwirtschaftliehe Arbeiten verrichteten, dazu seien nur die Frauen und Mädchen gezwungen gewesen, die als Emigranten ins Land gekommen seien.
In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin vorgetragen, es gebe keine argentinischen Frauen, die landwirtschaftliche Arbeit als Arbeitnehmerinnen verrichteten, so wie sie es habe tun müssen.
Auch damit kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
Bei der Prüfung, ob eine Ehefrau in Verhältnisse gelangt ist, in denen sie die nach den örtlichen Gegebenheiten üblichen Möglichkeiten zu einer Erwerb Stätigkeit hat, darf zu ihren TJngunsten nicht auf solche Verhältnisse abgestellt werden, wie sie im Gegensatz zur einheimischen Bevölkerung allein für die Verfolgten infolge deren besonders schwieriger Lage als Einwanderer bestehen. Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, daß die Mitarbeit der Klägerin allgemein üblich gewesen sei. Die Revision ist nicht schon deshalb zuzulassen, v/eil das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin, bei einheimischen Frauen sei landwirtschaftliche Arbeit nicht üblich gewesen, eingegangen ist, zu demal die Klägerin in der Berufungsinstanz insoweit nur behauptet hatte,
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argentinische Frauen hätten nicht als Arbeitnehmerinnen in der Landwirtschaft gearbeitet.
Über grundsätzliche Rechtsfragen, die noch einer Klärung bedürfen, ist nicht zu entscheiden, und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs« Da die in §
219 Abs. 2 BEG angegebenen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen allein die Revision zugelassen werden darf, nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Wüstenberg