In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, ob die Freiheitsentziehung rechtsstaatlichen Grund Sätzen widersprochen hätte, wenn das Deutsche Reich die Klägerin als deutsche Staats- oder Volksangehörige anerkannt hätte und diese deshalb von den italienischen Behörden nicht als gefährliche Ausländerin hätte angesehen werden können. Maßgebend ist insoweit allein die Sachlage, wie sie sich vom Standpunkt der ausländischen Regierung aus tatsächlich dargestellt hat, da das Gesetz in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG außer den in Hr. 1 und 2 angegebenen rechtsstaatswidrigen Handlungen der deutschen Regierung ein eigenes rechtsstaatswidriges Handeln des ausländischen Staates voraussetzt. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Da über grundsätzliche Rechtsfragen, die noch einer Klärung bedürfen, nicht zu entscheiden ist und auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden*
IV ZB ,163/59 24X 092 zi Beschluß In der Entschädigungssache der Erna M geb® S in M Uruguay, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen das Land Rheinland-Ffalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau - Abteilung ill Wg - in Mainz, Neubrunnenplatz, hat der IV® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3® Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 24® März 1959 in der Sitzung vom 25® September 1959 beschlossen? Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen® Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Hechtsmittelso Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen® Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 43 Abs® 1 Satz 2 Nr® 1 oder 2 BEG, der hier in Verbindung mit § 162 BEG allein in Betracht kommen könnte, ist in jedem Fall, Beklagten und Beschwerdegegner, Gründe : daß der ausländische Staat, der die Freiheitsentziehung vorge normen hat, dahei unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze gehandelt hat. Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, ist nicht nachzuweisen, daß der italienischen Regierung ein dahingehender Vorwurf zu machen ist, und zwar weder was die Tatsache der Festhaltung der Klägerin noch was die Art und Weise des Vollzugs der Freiheitsentziehung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidend, ob die Freiheitsentziehung rechtsstaatlichen Grund Sätzen widersprochen hätte, wenn das Deutsche Reich die Klägerin als deutsche Staats- oder Volksangehörige anerkannt hätte und diese deshalb von den italienischen Behörden nicht als gefährliche Ausländerin hätte angesehen werden können. Maßgebend ist insoweit allein die Sachlage, wie sie sich vom Standpunkt der ausländischen Regierung aus tatsächlich dargestellt hat, da das Gesetz in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG außer den in Hr. 1 und 2 angegebenen rechtsstaatswidrigen Handlungen der deutschen Regierung ein eigenes rechtsstaatswidriges Handeln des ausländischen Staates voraussetzt. Davon ist der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen. Eine weitere Entscheidung darüber ist nicht erforderlich. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 oder 2 BEG vorliegen. Da über grundsätzliche Rechtsfragen, die noch einer Klärung bedürfen, nicht zu entscheiden ist und auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden* BEG, Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Baske V.Werner Wüstenberg MaaJ3