Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4* Zivilsenats (Entschädigungs-Senats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; im übrigen 1st das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. November 1944 und der Aussagen der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen nicht für erwiesen gehalten, daß die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist.
IV ZB 163/57 4 ü (E) 16/57 ^27 031 Beschluß i/t In der Entschädigungssache der Näherin Mathilde H ^01 in ^ Klägerin und Beschwerdeführerin, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersädhsischen Minister des Innern in Hannover. Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4* Zivilsenats (Entschädigungs-Senats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. April 1957 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; im übrigen 1st das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000,- DM festgesetzt. gründe : Das Berufungsgericht hat auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. November 1944 und der Aussagen der in diesem Verfahren vernommenen Zeugen nicht für erwiesen gehalten, daß die Klägerin aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist. Bas ist eine tatsächliche Peststel- lung, die im Revisionsrechtszuge grundsätzlich nicht nachprüfbar und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist< Pas Berufungsgericht hat daher zu Recht die Revision nicht zugelassen, Pie Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO; § 229 BEO zurückzuweisen. Karlsruhe, den 25. September 1957 Bunde sgeri c htshof - IV. Zivilsenat - Schmidt Ascher v.Werner Maaß Wilden v