BEG § 47 Eine Entschädigung wegen Tragens des Judensterns setzt voraus9 daß dieser tatsächlich vom Verfolgten getragen worden ist« Eine hierzu lediglich bestehende Verpflichtung reicht zur Gewährung der Entschädigung nicht aus» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9° Februar ^965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? § 47 BEG) für die Dauer von 8 Monaten beantragte Außerdem hat sie darauf hingewiesen, die Verpflichtung zu dem Tragen des Judensterns auf Grund einer rumänischen Verordnung habe auch über diesen Zeitraum hinaus für sie bestanden Die Entschädigungsbehörde hat ihr nur für eine Zeit von 4 Monaten 600 DM gewährt. ob die Voraussetzungen des § 47 BEG nur erfüllt seien, wenn der Verfolgte den Judenstern tatsächlich getragen habe? daß der Judenstern tatsächlich getragen worden ist; die Verpflichtung zu dem fragen reicht nicht aus (vgl» van Dam/Loos; Bundesentschädigungsgesetzp § 47 BEG* Anm0 2 Seite 269; Blessin/Ehrig/Wilden* BundesentschädigungsgesetzP § 47 BEGj Anm0 5 Seite 463)0 Da3 Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin5 der Gesetzgeber habe diesen fatbestand in die Reufassung des BEG aufgenommen ? Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs0 225 Abs» ^ BEG, 97 Abs» 1 ZBO ergebenden Kostenfolge zurüekzuweisen0
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2050 016 BEG § 47 Eine Entschädigung wegen Tragens des Judensterns setzt voraus9 daß dieser tatsächlich vom Verfolgten getragen worden ist« Eine hierzu lediglich bestehende Verpflichtung reicht zur Gewährung der Entschädigung nicht aus» BGH? BeschloVo 28o Mai 1965 - IV ZB 161/65 OLG Koblenz LG- Koblenz BUNDESGERICHTSHOF 16J/6£ BESCHLUSS in der Entschädigungssachc der Frau Caroline ^/Israel Klägerin und Beschwerdeführerin Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland-Pfalz7 vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in A^^^platz^, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9° Februar ^965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Dr& Loewenheim«, Dr0 Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 28. Mai 1965 beschlossen; Die sofortige Beschwerde wird zurückgewieseno Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen-freio Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerinc G r ü n d e: Die Klägerin hat als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention Entschädigung wegen Freiheitsbeschränkung (Tragens dos Judensterns? § 47 BEG) für die Dauer von 8 Monaten beantragte Außerdem hat sie darauf hingewiesen, die Verpflichtung zu dem Tragen des Judensterns auf Grund einer rumänischen Verordnung habe auch über diesen Zeitraum hinaus für sie bestanden Die Entschädigungsbehörde hat ihr nur für eine Zeit von 4 Monaten 600 DM gewährt. Auf ihre Klage hat ihr das Landgericht für weitere 5 Monate einen zusätzlichen Betrag von 450 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewieseno Die gegen die Nichtzulassung der Revision im k. Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat mangels der Voraussetzungen des § 2'* 9 Abso 2 BEG keinen Erfolg» Das Berufungsgericht hat ausgeführt? es komme auf das tatsächliche fragen des Judensterns an; das formelle Bestehen einer Verpflichtung hierzu berechtige nicht zur .Entschädigung o Die sofortige Beschwerde hält es für eine der Entscheidung des erkennenden Senats bedürfende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung? ob die Voraussetzungen des § 47 BEG nur erfüllt seien, wenn der Verfolgte den Judenstern tatsächlich getragen habe? oder auch schon dann? wenn er hierzu unter Strafandrohung nur verpflichtet gewesen sei» Diese Drage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht? da sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibto Gemäß § 47 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung ? wenn er in der Zeit vom 300 Januar 1933 bis zu dem 8o Mai 194-5 den Judenstern getragen hat« Rach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist also erforderlich? daß der Judenstern tatsächlich getragen worden ist; die Verpflichtung zu dem fragen reicht nicht aus (vgl» van Dam/Loos; Bundesentschädigungsgesetzp § 47 BEG* Anm0 2 Seite 269; Blessin/Ehrig/Wilden* BundesentschädigungsgesetzP § 47 BEGj Anm0 5 Seite 463)0 Da3 Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin5 der Gesetzgeber habe diesen fatbestand in die Reufassung des BEG aufgenommen ? um die mit dem Sterntragen verbunden gewesene besonders auffällige und demütigende Diskriminierung zu entschädigen* die nicht nur die Isolierung bezweckt habe? sondern auch dazu angetan gewesen sei, zu Geringschätzung, Verachtung und Mißhandlung aufzureizen und damit dem Verfolgten jeden Schritt in die Öffentlichkeit zur Qual werden zu lassen0 Die Verpflichtung als solche, so verwerflich sie gewesen sei, habe diese Wirkung noch nicht gehabte Es komme vielmehr auf das Tragen selbst an& Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs0 225 Abs» ^ BEG, 97 Abs» 1 ZBO ergebenden Kostenfolge zurüekzuweisen0 Ascher Dr0 Loewenheim