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BGH · IT ZB 160/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZB 160/58

Beklagten, wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Der Kläger, der' Jüdischer Abstammung ist, hat, nachdem er Rechtswissenschaften studiert und zur ersten juristischen Prüfung zugelassen worden war, infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen,die von ihm erstrebte Ausbildung als Voll jurist nicht durchführen können. ihm dadurch im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens begehrt er eine Entschädigung» Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM und eine Kapital ent Schädigung wegen Verdi enstausfalls durch verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1. Der Kläger hat gegen die HichtZulassung der Revision Beschwerde eingelegt, weil, wie er meint, in dem hier vorliegenden Ralle die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ob ein Akademiker hinsichtlich seines Beruf sschadens in den höheren Dienst einzustufen ist. gestellt bleiben, da das beklagte Land das ergangene TJrteil nicht anfechten will und somit diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden isto Die Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEO zurückzuweisen„

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Volltext der Entscheidung

IT ZB 160/58
Beschluß
 In der Entechädigungssache
^de^Henry
I, France,
 Boulevard de Pi
- Prozeßbevo in
 Klägers,
lächtigtes Rechtsanwälte Dr
 Istraße
und
 gegen
das Band Bor d'rhein-Wes t f alen, vertreten durch den Innenminister des Landes Bordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
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Beklagten,
 wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Hamm vom 31. Januar 1958 zurück- * gewiesen. Der Kläger hat die. außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren frei von Gebühren und-Auslagen, Der Wert des * Beschwerdegegenstandes wird auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe %
Der Kläger, der' Jüdischer Abstammung ist, hat, nachdem er Rechtswissenschaften studiert und zur ersten juristischen Prüfung zugelassen worden war, infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen,die von ihm erstrebte Ausbildung als Voll jurist nicht durchführen können. Wegen des
 
ihm dadurch im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens begehrt er eine Entschädigung» Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in Höhe von 5.000 DM und eine Kapital ent Schädigung wegen Verdi enstausfalls durch verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1. Juni 1935 bis 31. Dezember 1947 in Höhe von 12.600 DM zugesprochen. Hierbei hat sie den Kläger in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eingestuft. Das Oborlan-desgericht hat diese Einstufung gebilligt, den Entschädigungszeitraum jedoch bis zu dem 31. Dezember 1950 erstreckt. Eine Revision gegen sein Urteil hat das Gericht nicht zugelassen«
Der Kläger hat gegen die HichtZulassung der Revision Beschwerde eingelegt, weil, wie er meint, in dem hier vorliegenden Ralle die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, ob ein Akademiker hinsichtlich seines Beruf sschadens in den höheren Dienst einzustufen ist.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Denn wie der erkennende Senat bereits in seiner zu Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 14. Mai 1958 - IV ZR 19/58 - ausgesprochen hat, stehen einem Verfolgten, der den Beruf eines Volljuristen erstrebte und infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seine Berufsausbildung nicht beenden konnte, lediglich eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung gemäß den §§ 115 ff BEG, nicht dagegen Ansprüche auf Grund der §§ 87 ff BEG zu. Die vom Kläger gestellte Rechtsfrage ist daher nicht zu entscheiden«
Ob eine Revision zuzulassen wäre, soweit es sich um die Prage der Anwendung der §§ 98 ff BEG handelt, weil insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Senats steht, kann dahin-
gestellt bleiben, da das beklagte Land das ergangene TJrteil nicht anfechten will und somit diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden isto
 Die Beschwerde des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 BEO zurückzuweisen„
Karlsruhe, den 27. Juni 1958 Bundesgerichtshof IV o Zivilsenat
 Ascher
Johannsen
 Vc Werner
 Wüstenberg
Wilden