b) Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht. c) Der Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlungen seitens des ausgleichspflichtigen Ehegatten (§ 1587 b Abs.3 BGB) ist, soweit Anwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungsverträge auszugleichen sind, mit dem Grundgesetz vereinbar. 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen") ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben und ob das Scheidungsbegehren bereits vor dem Inkrafttreten des 1. d) Bei Alt-Ehen kann der Umstand, daß die Ehegatten bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG über längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben, im Rahmen der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden, wenn kein Fall des Art. 12 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Er macht geltend, im Hinblick auf seine Ausländereigenschaft und darauf» daß die Beteiligte zu 2 erst im Berufungsrechtszug einen Scheidungsantrag gestellt habe, sei ein Versorgungsausgleich deutschen Rechts ausgeschlossen. Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig geführt werden, kann nichts anderes gelten, da auch in diesen Fällen der sachliche Bezug zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich in gleicher Weise besteht (ebenso Hannemann/Kinzel, DAngVers 1978, 369, a) Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich richte sich bei Auslandsberührung nicht nach den Regeln des internationalen Privatrechts, maßgeblich seien vielmehr die Vorschriften des internationalen Sozialrechts (Plagemann/Plagemann, NJW 1977, 1989, 1991 f. Rdn. 112) wird aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der wichtigsten Versorgungsanwartschaften die Anwendbarkeit der lex fori abgeleitet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf inländische Anwartschaften beschränkt. Für eine Zuordnung des Versorgungsausgleichs zu dem bürgerlichen Recht spricht bereits deutlich die gesetzestechnische Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch als Scheidungsfolge neben anderen privatrechtliehen Folgen der Scheidung einer Zivilehe. Selbst die Voll-Streckung der Einzahlungsverpflichtung zur Begründung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs.3 BGB) obliegt nicht dem beteiligten Versorgungsträger, sondern erfolgt nur auf Betreiben des Ausgleichsberechtigten. Auch kann die Durchsetzung von Versorgungsausgleichstiteln über eine Einzahlvingsverpflichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB oder den schuldrechtlichen Ver- Die Schwierigkeiten, die sich danach bei Einbeziehung ausländischer Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich ergeben können, vermögen den generellen Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten Jedoch schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie nicht von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten abhängen und nicht auf den Fall der Beteiligung eines ausländischen Ehegatten beschränkt sind. Wenn auch bei Beteiligung eines ausländischen Ehegatten häufiger ausländische Versorgungsanwartschaften vorhanden sein werden als bei deutschen Ehegatten, handelt es sich dabei doch nicht um einen wesensmäßig mit der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Umstand, der eine generell unterschiedliche Behandlung von Ehen zwischen beiderseits deutschen Ehegatten und solchen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten rechtfertigen könnte. 2. Welches Statut nach den Regeln des internationalen Privatrechts für den Versorgungsausgleich maßgebend ist, wird in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einhellig beurteilt. Die aus der Natur des Versorgungsausgleichs folgende Zuordnung zu den Scheidungsfolgen entspricht im übrigen ersichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers, der dadurch zu dem Ausdruck gekommen ist, daß der Versorgungsausgleich seine Regelung im Titel über die Scheidung der Ehe im Anschluß an die Regelung des nachehelichen Unterhalts gefunden hat. die Qualifizierung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge meist mit der Begründung abgelehnt, daß der Versorgungsausgleich auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten während der Ehe beruhe und durch die Scheidung nur aktualisiert werde (Bürgle, a.a.O.S. 389, 390; Firsching, DNotZ S. Der Versorgungsausgleich stellt sich danach zwar als eine Nachwirkung des Pflichtenverhältnisses dar, das durch den Bestand der Ehe begründet worden ist (so auch Jochen, a.a.O.S. 709). Aber auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch im Falle der Scheidung findet dort seine Grundlage und stellt in diesem Sinne eine Nachwirkung der Ehe dar, ohne daß dies - wie unbestritten ist - seinem Wesen als Scheidungsfolge entgegensteht. Tragfähige Gegenargumente gegen diese Anknüpfung sind nicht bereits aus der Vorschrift des § 1587 Abs.3 BGB herzuleiten, wonach die güterrechtlichen Vorschriften für Anwartschaften und Aussichten, über die ein Versorgungsausgleich stattfindet, keine Anwendung finden. Für das Scheidungsbegehren eines deutschen Ehegatten sind, wie sich aus Art. 17 Abs. 1 lind 3 EGBGB ergibt, immer die deutschen Gesetze maßgebend. Venn beide Ehegatten die Scheidung begehren und der Ehemann ausländischer Staatsangehöriger ist, schreiben Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB die Beurteilung der Scheidungsanträge nach dem Jeweiligen Heimatrecht des Antragstellers vor. Nach dem in der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs.3 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen Villen des Gesetzgebers, dem deutschen Antragsteller auch in einer gemischtnationalen Ehe in Jedem Falle die Anwendung seines Haimatrechts zu sichern, kann dieses Scheidungsfolgenstatut nur das deutsche Recht sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es im übrigen für die Ermittlung des Scheidungsfolgenstatuts nach Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nicht darauf an, wann die deutsche Ehefrau im Laufe des Verfahrens ihren Scheidungsantrag erhoben hat. recht des Mannes im Zeitpunkt der Erhebung seines Scheidungsantrags kann nicht entnommen werden, daß der Scheidungsantrag der deutschen Ehefrau für das Scheidungsund Scheidungsfolgenstatut nur relevant sein sollte, wenn er ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist. Unterschiede dahin aus, daß bei deutscher Staatsangehörigkeit des Mannes einheitlich deutsches Recht Scheidungsstatut ist, während sich im umgekehrten Fall - bei deutscher Staatsangehörigkeit der Frau - das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht richtet. Ob im übrigen die unterschiedliche Berücksichtigung des Heimatrechts des ausländischen Antragstellers je nachdem, ob es sich um den Ehemann oder die Ehefrau handelt, sowie das Abstellen auf die Parteirolle der deutschen Ehefrau in Art. 17 Abs.3 EGBGB durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kann offen bleiben. Der vom Gesetzgeber erkennbar gewollte Schutz des inländischen Ehegatten müßte sich dann vielmehr auch insoweit durchsetzen mit der Folge, daß jedenfalls die Scheidungsfolgen unabhängig von der Parteirolle der Ehegatten nach deutschem Recht zu beurteilen wären, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist (vgl. c) Gegen eine Anwendung des Art. 17 EGBGB wird vielfach eingewandt, damit werde der Manipulation Tür und Tor geöffnet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen eindeutiger gesetzlicher Regelung weitgehend zur Disposition der Ehegatten gestellt (Bürgle, FamRZ 1978, 388, 389; Schack, FamRZ 1978, 860, 862; Firsching, FamRZ 1978, 903, 904; AG Hamburg FamRZ 1978, 421, 422; AG München FamRZ 1978, 789, 790). Die deutsche Frau habe es nach Art. 17 Abs.3 EGBGB in der Hand, durch Stellen oder Unterlassen eines Scheidungsantrags den Versorgungsausgleich herbeizuführen oder auszuschließen, wobei sie ihr Verhalten danach ausrichten könne, welcher Ehepartner im Einzelfall ausgleichspflichtig sei. Auch diese Bedenken können in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einem anderen Scheidungsfolgenstatut als dem deutschen Recht führen. Es mag dahinstehen, ob sich die durch Art. 17 Abs.3 EGBGB in gewissem Umfang eröffnete Möglichkeit der Einflußnahme der deutschen Frau auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs Verfassungsrechtliche Bedenken könnten sich aus der Möglichkeit der Einflußnahme auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs für sich allein nicht ergeben, sondern allenfalls daraus, daß das Gesetz in Anbetracht des deutschen Ehegatten je nachdem, ob es sich um den Mann oder die Frau handelt, in unterschiedlicher Weise auf die Parteirolle abstellt. Zum Teil wird dem mit der Erwägung begegnet, daß auch einer scheidungsunwilligen Ehefrau die Möglichkeit eröffnet ist, einen Scheidungsantrag eventualiter für den Fall des Durchdringens des Antrags des Mannes zu stellen (OLG München FamRZ 1978, 696, 698). Etwa durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken könnten jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt aus den bereits dargelegten Gründen nicht dazu führen, daß in Fällen der vorliegenden Art das deutsche Recht als Scheidungsfolgenstatut verdrängt würde. Die seinerzeit entschiedenen Fälle nötigten nicht zu einer Stellungnahme, ob der Versorgungsausgleich in der - hier ebenfalls in Frage stehenden - Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften durch Beitragszahlungen (§ 1587 b Abs.3 BGB) zusätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Senat hat auch gegen diese Form des Versorgungsausgleichs keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit Versorgungsanwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungsverträge betroffen sind (vgl. Da dem Gesetzgeber ein unmittelbarer Eingriff auch in privatrechtliche Versorgungsverhältnisse freigestanden hätte, habe eine system- und sachgerechte Durchführung des Versorgungsausgleichs nur in einer Realteilung entsprechend dem Quasi-Splitting des § 1587 b Abs. 2 BGB bestehen können (Bogs, a.a.O.S. 89 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Realteilung vorhandener Anwartschaften, wie sie am reinsten in der Ausgleichsform des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und bereits abgeschwächt im Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) Ausdruck findet, gemessen an Inhalt und Wesen des Versorgungsausgleichs überhaupt als Prinzip einer vom Gesetz statuierten Sachgesetzlichkeit begriffen werden kann. dung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Gesetzgebungsverfahren damit begründet worden, daß die Aufteilung der Anwartschaften einen wohl unzulässigen Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen darstellen würde (Zweiter Bericht und Antrag des BT-RechtsausSchusses BT-Drucks. Mit einer dem Quasi-Splitting des § 1587 b Abs. 2 BGB nachgebildeten Absicherung wäre zwar der mit dem unmittelbaren Eintritt eines ausgleichsberechtigten Dritten in die Vertragsbeziehung verbundene Eingriff in die Rechtssphäre des Versorgungsträgers vermieden worden, sie hätte jedoch - sollte die Kostenneutralität der Einführung des Versorgungsausgleichs gewahrt bleiben - bedingt, daß der private Versorgungsträger bereits mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Ausgleichszahlung für die abgespaltenen Anwartschaftswerte an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gehabt hätte. b) Aus dem dargelegten Zweck und Wesen des Versorgungsausgleichs als Ausfluß einer während der Ehezeit begründeten Versorgungsgemeinschaft und der Bedeutung» welche die gesetzliche Rentenversicherung im Bereich der Daseinsvorsorge erlangt hat, lassen sich die Vorbehalte ausräumen, die mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Schlagwort der "Einbahnstraße in die gesetzliche Rentenversicherung" bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben worden sind (Laskowski in: Zur Sache 2/76, S. In diesem Zusammenhang werden gegen die Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB verfassungsrechtliche Bedenken mit der Begründung erhoben, der Ausgleich bewirke einseitig zugunsten des Ausgleichsberechtigten einen nicht gerechtfertigten Wechsel in der Qualität der Versorgung (Vorlagebeschluß des AG Oberhausen NJW 1979, 321, 322). Daß der Gesetzgeber bei der Wahl der neu zu begründenden Versorgung des Ausgleichsberechtigten der gesetzlichen Rentenversicherung den Vorrang gegeben hat, wird von zureichenden Sachgesichtspunkten getragen, denn die gesetzliche Rentenversicherung stellt nicht nur die verbreitetste (vgl, BGHZ 74, 38, 45), sondern auch eine besonders sichere Vorsorgeform dar (OLG Celle FamRZ 1978, 518; OLG Hamburg FamRZ 1979, 301, 302). 223), so kann davon ausgegangen werden, daß auch die geschiedene Frau in aller Regel durch eigene Erwerbstätig keit zusätzliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erworben hat oder noch erwerben wird. Die gegen die Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung und die damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Vorteile vorgetragenen verfassungsrechtlichen Einwendungen erweisen sich demnach als nicht stichhaltig. c) Der Senat teilt auch nicht die Kritik, welche aus der dem § 1587 b Abs.3 BGB innewohnenden Möglichkeit, daß die Frau unter bestimmten Voraussetzungen sich mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begnügen muß, eine Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten will. Aber auch für eine Entlastung des Pflichtigen von der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten einer weniger einschneidenden Teilhabe an seinen Versorgungsansprüchen reiche dieser rein versicherungsrechtliche Grund nicht aus. Die Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB durch das Versicherungsfallprinzip kann in diesem Sinne nicht als willkürlich angesehen werden. Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, daß der Gesetzgeber, wenn er das Konzept der ausschließlich abgeleiteten Versorgung des geschiedenen Ehegatten dadurch ersetzte, daß er dem Ausgleichsberechtigten den Eintritt in das System der sozialen Sicherung als selbständig Versicherter ermöglichte, dabei auch die Strukturprinzipien dieser Versicherung gelten lassen durfte (BGHZ 74, 38, 66). d) Die verfassungsrechtliche Kritik richtet sich ferner dagegen, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB, weil vielfach die notwendigen Mittel zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht sofort aufgebracht werden könnten, nach Stundung gemäß § 1587 d BGB letztlich über § 1587 f Nr. 3 BGB in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einmünde; der Ausgleichsberechtigte erlange dann aber keine eigene Rentenberechtigung, was - insbesondere für Frauen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschiedenenwitwenrente -eine erhebliche Einbuße in der sozialen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs bedeute (Vorlagebeschluß des AG Bonn NJW 1979, 318, 321). Die gesetzliche Regelung des § 1587 d BGB wird letztlich auch von dem eigenen Schutzinteresse des Unterhalts- und ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst getragen. 2. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 1587 b Abs.3 BGB werden ferner gestützt auf Art. 14 i.V. m. Im einzelnen wird insoweit eingewandt: Der Ausgleich nach § 1587 b Abs.3 BGB sei deshalb mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar, weil dem Pflichtigen zur Begründung von Rentenanwartschaften ein hoher Aufwand an freiem Kapital oder entsprechend hohe, aus seinen laufenden Einkünften zu deckende Verpflichtungen zugemutet würden. Die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs.3 BGB bedeute eine verfassungswidrige Zwangsabgabe, denn sie mache gerade bei längeren Ehen mit erheblichem Versorgungsgefälle eine unsoziale und unverhältnismäßige Privatvermögensbelastung aus (Bogs, FamRZ 1978, 81, 89). Diese Argumentation wird dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bei der gebotenen Berücksichtigung von Geltungsgrund und Zwecksetzung des Versorgungsausgleichs nicht gerecht. Der Senat hat bereits in BGHZ 74, 38 bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Versorgungsausgleichs anhand des Art. 14 GG den sozialen, aus der ehelichen Lebensgemeinschaft herrührenden Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften hervorgehoben, der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen (a.a.O.S. 63). Für die Bemessung der Eingriff sschwere der durch § 1587 b Abs.3 BGB auferlegten Belastung ist es deshalb wesentlich, daß die Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung oder privaten Versorgungseinrichtungen unbeschadet ihrer rechtlich einseitigen Zuordnung zu dem erwerbstätigen Ehegatten von Anfang an zur Versorgung beider Partner bestimmt waren. Für das Ausmaß zulässiger Gestaltung des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist die Eigenart der betroffenen Rechtsposition des Bürgers von maß- Da die splittingfeste Zuordnung von Betriebsrentenanwartschaften zu dem erwerbstätigen Teil durch Sach-gründe gerechtfertigt ist, stellt das Gesetz mit der Bareinzahlungsverpflichtung des § 1587 b Abs.3 BGB im Wege einer Umverteilung - Verbleib der vollen Anwartschaft beim erwerbstätigen Teil einerseits, Begründung einer neuen Anwartschaft für den Ausgleichsberechtigten andererseits - in erster Linie die ursprüngliche, über die Auflösung der Ehe hinausreichende Zwecksetzung der Versorgung wieder her, beiden Ehegatten zu dienen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1587 b Abs.3 BGB werden Jedoch vorwiegend anhand vergleichsweise extremer Beispielsfälle der Scheidung langjähriger Ehen bei ausschließlich volldynamischer Sicherung durch private Versorgungsanwartschaften vorgetragen (vgl. 239), so erreicht der zu dem Ausgleich von ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 1587 b Abs.3 BGB aufzuwendende Betrag im Regelfall keine unverhältnismäßig belastende Höhe (gegen eine Überschätzung des durchschnittlichen Umfangs der zu entrichtenden Beträge auch Zimmermann, a.a.O.S. 452). Die Beitragsentrichtungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch nicht insofern als eine übermäßig belastende Heranziehung des Ausgleichspflichtigen angesehen werden, als bei ausschließlicher Vorsorge in privaten Formen anstelle der für die Ehezeit vorgesehen gewesenen Versorgung im Scheidungsfalle - be zogen auf beide Eheleute - eine Versorgung in Höhe von 150 % der ehelichen Versorgung tritt. b) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB könnte dann verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn für Sonder- und Härtefälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären. Insbesondere eröffnet § 1537 d BGB dem Pflichtigen die Möglichkeit, die Anordnung des Rühens der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung oder ihrer ratenweisen Erfüllung zu erlangen, soweit er durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Im Falle gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung hat das Gesetz ergänzend die Möglichkeit einer Überleitung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eröffnet (§ 1587 f Nr. 3 BGB). Aber auch § 1587 b Abs.4 BGB kann bei besonderer Sachgestaltung Bedeutung für eine von der gesetzlichen Regelform des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs.3 BGB abweichende Ausgleichung gewinnen. Die Beurteilung, ob der Versorgungsausgleich nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich wäre, wird sich nicht auf Gesichtspunkte der Unwirtschaftlichkeit auf seiten des Ausgleichsberechtigten beschränken lassen. 1. Unbegründet ist allerdings die Rüge des Beschwerdeführers , das Oberlandesgericht hätte in diesem Zusammenhang seinem Vorbringen Bedeutung beilegen müssen * daß und aus welchen Gründen es nicht zur ursprünglich erwarteten Übergabe des landwirtschaftlichen Anwesens der Eltern der Beschwerdegegnerin auf diese (sondern statt dessen im Jahre 1968 auf eine ver- Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen eines Vermögenserwerbs überhaupt nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden kann; ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb des Anwesens etwa in der Folgezeit den Erwerb ausgleichsfähiger Versorgungsanwartschaften mit sich gebracht hätte (§ 1587 c Nr. 2 i.V. m. Im Hinblick auf die ungünstige Versorgungslage der Beschwerdegegnerin kann es im vorliegenden Fall nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung das Fehlen einer Kompensationsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nicht als grob unbillige Härte gewürdigt hat. 3* Die angefochtene Entscheidung wird aber insofern von der gegebenen Begründung nicht getragen, als das Oberlandesgericht bei der Prüfung nach § 1587 c BGB dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß die Ehegatten vor dem Inkrafttreten des 1. Das Oberlandesgericht hat die Trennung nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. a) Nicht zu beanstanden ist, daß das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach Art. 12 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. Dies wäre schon deshalb nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer, der ein überwiegendes Verschulden der Beschwerdegegnerin an der Zerrüttung der Ehe geltend gemacht hatte, keinen Antrag nach Art. 12 Abs.3 Satz 3 des 1. Es fehlt daher für die Trennungszeit die eigentlich rechtfertigende Grundlage für den Versorgungsausgleich, auch wenn man diesen nicht auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückführt, sondern mit dem Senat auf die in der ehelichen Lebensgemeinschaft wesensmäßig enthaltene Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten (BGHZ 74, 38, 47 f., 83). Der Gesetzgeber hat allerdings den Versorgungsausgleich nicht auf die Zeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern ihn grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). EheRG getrennt gelebt hatten, ist jedoch vom Gesetzgeber in der Ubergangsvorschrift des Art. 12 Abs.3 Satz 3 und 4 des 1. In diesen Fällen sollte dem Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Regelung des früher geltenden Rechts, das ihn vor einer Scheidung und damit auch vor dem Verlust von Unterhalt und Witwenversorgung schützte, durch eine Begrenzung der Möglichkeit der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs Rechnung getragen werden (vgl. Der Umstand, daß es der scheidungsberechtigte Ehegatte in der Hand gehabt hätte, die Scheidung durchzusetzen, kann es nicht rechtfertigen, ihn in jedem Fall dem vollen Versorgungsausgleich auch für die Trennungszeit auszusetzen, denn er mußte nach früherem Recht nicht damit rechnen, im Falle der Verzögerung des Scheidungsantrags einem Versorgungsausgleich unterworfen zu werden (ähnlich Rolland, 1. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der groben Unbilligkeit muß dabei für Alt-Ehen gerade auch der im konkreten Fall gebotene Schutz des Vertrauens des an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten auf den Bestand seiner Rechtspositionen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das langjährige Getrenntleben der Ehegatten entgegen den vorgenannten Grundsätzen bei der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB völlig außer Betracht zu lassen. Aus dem insoweit übereinstimmenden, vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Vorbringen der Ehegatten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Jahre 1967 verlassen hat, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr nicht mehr fortsetzen wollte, und daß er in der Folgezeit klar zu dem Ausdruck brachte, daß er für sie auch nicht mehr sorgen wollte; die Beschwerdeführerin hat dies hingenommen und im Jahre 1970 eine Erwerbstätigkeit außerhalb des inzwischen auf ihre Tochter übertragenen landwirtschaftlichen Anwesens angenommen. c) Der angefochtenen Entscheidung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht positiv feststellen wollte, daß der Widerspruch der Beschwerdegegnerin nach § 48 Abs. 2 EheG im vorliegenden Fall einem Scheidungsbegehren des Beschwerdeführers nicht entgegengestanden hätte, oder ob es dies entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers nur unterstellt hat.
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
Ja
EGBGB Art, 17; BGB §§ 1587 Abs. 1, 1587 b Abs. 3, 1587 c
a) Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem Scheidungs(folgen)Statut.
b) Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht.
c) Der Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlungen seitens des ausgleichspflichtigen Ehegatten (§ 1587 b Abs. 3 BGB) ist, soweit Anwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungsverträge auszugleichen sind, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Das gilt auch für die vor dem Inkrafttreten des
1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen") ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben und ob das Scheidungsbegehren bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechtshängig geworden ist.
d) Bei Alt-Ehen kann der Umstand, daß die Ehegatten bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG über längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben, im Rahmen der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden, wenn kein Fall des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG vorliegt.
BGH, Beschl. v. 7. November 1979 - IV ZB 159/78 - OLG München
LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 159/78
BESCHLUSS
in der Familiensache
des Kranfahrers F
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Beteiligter zu 1 und Beschwerdeführer
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Beteiligte zu 3:
Landesversicherungsanstalt OHHHHV»
Str.#, MHHB,
Beteiligte zu 4:
Landesversicherungsanstalt An der B|
gegen
die Hilfsarbeite ^■■■straße fli»
geborene
Beteiligte zu 2
und Beschwerdegegnerin,
2
St ■■
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter RottmUller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 4. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 7. November 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beträgt 3.674,04 DM.
Gründe :
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Der Beteiligte zu 1 ist österreichischer Staatsangehöriger, die Beteiligte zu 2 Deutsche. Sie hatten im Januar 1943 geheiratet und lebten bis Herbst 1967 in dem
kleinbäuerlichen Anwesen der Eltern der Beteiligten zu 2 bei wo die Ehefrau heute noch wohnhaft ist.
Aus der Ehe gingen drei in den Jahren 1947, 1948 und 1951 geborene Töchter hervor. Der Ehemann verließ im September 1967 die Familie; seither leben die Beteiligten getrennt.
Auf die im März 1977 erhobene Ehescheidungsklage des Mannes erkannte das Landgericht Augsburg am 28. März 1977 nach österreichischem Recht auf Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden der Frau. Die Berufung der Beteiligten zu 2, die in erster Instanz Klageabweisung beantragt hatte und nunmehr die Scheidung der Ehe nach Maßgabe des 1. EheRG begehrte, führte zur Abänderung des Urteils und zur Scheidung der Ehe entsprechend den beiderseitigen Anträgen der Ehegatten gemäß § 55 Abs. 1 des Österreichischen Ehegesetzes und §§ 1565 Abs. 1 Satz 1, 1566 Abs. 2 BGB ohne Schuldausspruch.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat innerhalb der Frist des Art. 12 Nr. 7 Buchst, d des 1. EheRG das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeleitet. Der Beteiligte zu 1 hatte während der Ehezeit eine Rentenanwartschaft aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 699,10 DM sowie eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente in Höhe von Jährlich 900,— DM, die Beteiligte zu 2 eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,70 DM erworben. Durch die ange-fochtene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts wurden auf die Beteiligte zu 2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 287,20 DM übertragen und der Beteiligte zu 1 verpflichtet, zur Begründung einer weiteren Renten-
anwartschaft von monatlich 18,97 DM einen Betrag von 2.954,68 DM auf das Versicherungskonto der Beteiligten zu 2 einzuzahlen.
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter, einen Versorgungsausgleich nicht durchzufUhren. Er macht geltend, im Hinblick auf seine Ausländereigenschaft und darauf» daß die Beteiligte zu 2 erst im Berufungsrechtszug einen Scheidungsantrag gestellt habe, sei ein Versorgungsausgleich deutschen Rechts ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Versorgungsausgleichs auf Alt-Ehen erweise sich im übrigen als verfassungswidrig. Letztlich komme ein Versorgungsausgleich wegen eines Härtefalls nach § 1387 c Nr. 1 und 2 BGB nicht in Betracht.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig.
1• Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie besteht, wie sich aus § 606 b ZPO ergibt, in Ehesachen schon dann, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist. Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich, das eine Scheidungsfolgenregelung zu dem Gegenstand hat (s. u. Ill A 2 a), fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift über die internationale Zuständigkeit. Aus der Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 43 FGG kann hierfür nichts entnommen werden (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 43 Rdn. 21; Jansen, FGG 2. Aufl. § 43 Rdn. 17). Jedoch folgt aus den Vorschriften über den Verbund
von Scheidungs- und Folgesachen (§§ 623 ff. ZPO), daß sich die internationale Zuständigkeit für die Scheidungssache auf das damit im Verbund stehende Verfahren über den Versorgungsausgleich erstreckt. Für Verfahren über den Versorgungsausgleich, die nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig geführt werden, kann nichts anderes gelten, da auch in diesen Fällen der sachliche Bezug zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich in gleicher Weise besteht (ebenso Hannemann/Kinzel, DAngVers 1978, 369,
371 und Jayme FamRZ 1979, 557, 559 für den Fall, daß die Ehescheidung im Ausland erfolgt ist).
Das nach § 621 e Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist formund fristgerecht beim Bundesgerichtshof, den das Oberlandesgericht nach § 7 Abs. 1 und 6 EGZPO für zuständig erklärt hat, eingelegt und begründet worden. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Beschwerde daneben auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt hat, das hierfür nicht zuständig war, schadet nicht.
III.
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Er
folg.
A.
Der Durchführung des Versorgungsausgleichs steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer österreichischer Staatsangehöriger ist.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, ist vom Gesetzgeber im 1. EheRG nicht geregelt worden (vgl. hierzu den Zweiten Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 7/4361 S. 53). Sie ist im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttim herrschenden Meinung (u. a.: OLG München FamRZ 1978, 696, 698 = NJW 1978,
2450 ff.; OLG Bamberg FamRZ 1979, 239 = NJW 1979, 497;
OLG Saarbrücken FamRZ 1979, 142; OLG Hamm NJW 1979, 1107 *• OLG Hamburg FamRZ 1979, 308 ff. ; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 824 (LS); Schack, FamRZ 1978, 860; Maier, DAngVers 1978, 153; Hannemann/Kinzel, DAngVers 1978, 369 f.;
Bürgle, FamRZ 1978, 388; Jayme, FamRZ 1979, 557, 558; Palandt/Heldrich, BGB 38. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu beurteilen.
a) Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich richte sich bei Auslandsberührung nicht nach den Regeln des internationalen Privatrechts, maßgeblich seien vielmehr die Vorschriften des internationalen Sozialrechts (Plagemann/Plagemann, NJW 1977, 1989, 1991 f. und Plagemann, NJW 1979, 468, 469; AG Hamburg FamRZ 1978, 421, 422). Die Vertreter dieser Auffassung halten den Versorgungsausgleich für überwiegend öffentlich-rechtlicher Natur und ordnen ihn mit Blick auf seine sozialpolitische Zielsetzung dem Sozialversicherungsrecht zu. Danach soll an den inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und an die Zugehörigkeit zur deutschen Sozialversicherung anzuknüpfen sein.
Von anderer Seite (Göppinger, Vereinbarungen anläßlich
der Ehescheidung, 3. Aufl. Rdn. 112) wird aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der wichtigsten Versorgungsanwartschaften die Anwendbarkeit der lex fori abgeleitet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf inländische Anwartschaften beschränkt.
Diese öffentlich-rechtliche Herleitung der international-rechtlichen Anknüpfung vermag nicht zu überzeugen.
Für eine Zuordnung des Versorgungsausgleichs zu dem bürgerlichen Recht spricht bereits deutlich die gesetzestechnische Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch als Scheidungsfolge neben anderen privatrechtliehen Folgen der Scheidung einer Zivilehe. Letztlich entscheidend ist Jedoch die rechtliche Natur des betroffenen Rechtsverhältnisses. Der Gesetzgeber hat den Versorgungsausgleich als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen gleichberechtigten Personen des Privatrechts ausgestaltet. § 1587 e Abs. 2 und 4 BGB sowie Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG sprechen ausdrücklich vom "Ausgleichs anspruch". Dieser unterliegt vorbehaltlich der zu dem Schutz des wirtschaftlich Schwächeren getroffenen Einschränkungen einer für das Privatrecht typischen Disposition der Beteiligten in Form abweichender Verein-barungen (§§ 1408 Abs. 2, 1587 o BGB). Selbst die Voll-Streckung der Einzahlungsverpflichtung zur Begründung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1587 b Abs. 3 BGB) obliegt nicht dem beteiligten Versorgungsträger, sondern erfolgt nur auf Betreiben des Ausgleichsberechtigten. Da der Versorgungsausgleich grundsätzlich alle Arten von Versorgungsanwartschaften umfaßt, erlangt er auch in seiner Durch-
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führung nicht in Jedem Falle, wie insbesondere § 1587 b Abs. 4 BGB und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich verdeutlichen, öffentlich-rechtliche Bezüge. Aber auch soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs vielfach regelnd unmittelbar in öffentlich-rechtliche Verhältnisse zu und zwischen den Versorgungsträgern eingreift, wird seine privatrechtliche Rechtsnatur nicht berührt. Maßgebend ist der Schwerpunkt, das Gepräge, welches das Rechtsverhältnis durch seine Ausgestaltung erfahren hat, nicht der Umstand, daß es in seiner Ausführung Wirkungen auch auf anderen Rechtsgebieten zeitigt.
b) Zum Teil wird der Ausschluß des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidving einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten mit der Begründung befürwortet, daß die Einbeziehung der Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich, die der ausländische Ehegatte im Ausland erworben oder möglicherweise erworben hat, erhebliche praktische Schwierigkeiten bereite und die Durchführung des Versorgungsausgleichs in diesen Fällen regelmäßig zu verzerrten, der Gerechtigkeit widersprechenden Ergebnissen führe (vgl. etwa BUrgle, FamRZ 1978, 388, 390 f.; ähnlich Firsching, FamRZ 1978, 513, 515).
Diesen Stimmen ist zuzugeben, daß die Ermittlung und Bewertung ausländischer Versorgungsanwartschaften im Vergleich zu inländischen Anwartschaften erheblich größere Schwierigkeiten bereitet und daß im Einzelfall möglicherweise überhaupt keine genaue Klärung erzielt werden kann. Auch kann die Durchsetzung von Versorgungsausgleichstiteln über eine Einzahlvingsverpflichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB oder den schuldrechtlichen Ver-
sorgungsausgleich - ein Ausgleich ausländischer Anwartschaften in Form des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 und des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB scheidet im Hinblick auf die Grenzen der deutschen Gerichtshoheit regelmäßig aus - im Ausland bisweilen erschwert sein. Die Schwierigkeiten, die sich danach bei Einbeziehung ausländischer Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich ergeben können, vermögen den generellen Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten Jedoch schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie nicht von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten abhängen und nicht auf den Fall der Beteiligung eines ausländischen Ehegatten beschränkt sind. Auch bei Ehen zwischen beiderseits deutschen Ehegatten kann ein Ehegatte Versorgungsanwartschaften im Ausland erworben haben, wie umgekehrt auch in Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten beide Teile nur Versorgungsanwartschaften im Inland erworben haben können. Wenn auch bei Beteiligung eines ausländischen Ehegatten häufiger ausländische Versorgungsanwartschaften vorhanden sein werden als bei deutschen Ehegatten, handelt es sich dabei doch nicht um einen wesensmäßig mit der ausländischen Staatsangehörigkeit verbundenen Umstand, der eine generell unterschiedliche Behandlung von Ehen zwischen beiderseits deutschen Ehegatten und solchen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten rechtfertigen könnte.
Wie sich das Vorhandensein ausländischer Versorgungsanwartschaften im Einzelfall bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auswirken kann, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da im vorliegenden Fall bei-
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de Ehegatten ausschließlich Versorgungsanwartschaften im Inland erworben haben.
2. Welches Statut nach den Regeln des internationalen Privatrechts für den Versorgungsausgleich maßgebend ist, wird in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einhellig beurteilt. Im wesentlichen geht der Streit darum, ob das aus Art. 14 EGBGB abzuleitende Ehewirkungsstatut, das Güterrechtsstatut nach Art. 13 EGBGB oder das in Art. 17 EGBGB geregelte Scheidungs(folgen)Statut eingreift; daneben werden vereinzelt weitere Lösungen vertreten (vgl. den Überblick bei Jayme, NJW 1978, 2417 ff.)* die wegen ihres fehlenden Bezugs zu den bestehenden Regeln des internationalen Privatrechts von vornherein ausscheiden können.
Die Streitfrage ist in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung (OLG München FamRZ 1978 , 696 =
NJW 1978, 2450; FamRZ 1979, 55, 56, 310 ff.; OLG Bamberg FamRZ 1979, 239 * NJW 1979, 497; OLG Saarbrücken FamRZ 1979, 142; OLG Hamburg FamRZ 1979, 308 ff.; OLG Hamm FamRZ 1979, 713; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 824 (LS); Jayme, NJW 1977, 1378, 1382 f.; NJW 1978, 2417, 2418;
Kegel, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. § 20 IV 4 =
S. 391; Palandt/Heldrich, a.a.O. Art. 17 EGBGB Anm. 5; Maier, DAngVers 1978, 153, 154; Hannemann/Kinzel, DAngVers 1978, 369, 370) dahin zu entscheiden, daß das Schei-dungs(folgen)Statut für den Versorgungsausgleich maßgebend ist.
a) Der Versorgungsausgleich ist seinem Wesen nach eine Folge der Ehescheidung. Er ist - abgesehen von den Fällen der Eheaufhebung und Ehenichtigkeit - auf den Scheidungsfall beschränkt (§ 1587 Abs. 1 BGB). Das Gesetz
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kennt insbesondere keinen Vorzeitigen” Versorgungsausgleich während bestehender Ehe, wie dies für den Ausgleich des Zugewinns bei Getrenntleben (§ 1385 BGB) oder in sonstigen Fällen (§ 1386 BGB) vorgesehen ist. Die in der Ehezeit begründeten oder aufrechterhaltenen Versorgungsanwartschaften bleiben während des Bestehens der Ehe Jeweils dem Ehegatten als Rechtsträger zugeordnet, der sie erworben hat. Erst im Falle der Scheidung, nach der sich das Versorgungsschicksal der beiden Ehegatten trennt, erachtet das Gesetz eine rechtliche Aufteilung der Anwartschaften entsprechend dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung für geboten (BGHZ 74, 38, 47). Die Scheidung ist danach nicht bloß auslösendes Moment, sondern maßgebliche Voraussetzung des Versorgungsausgleichs. Wie der Senat bereits in BGHZ 74, 38, 42 ff. ausführlich dargelegt hat, steht der Versorgungsausgleich seinem Wesen nach dem nachehelichen Unterhaltsrecht nahe, das ebenfalls dem Scheidungsfolgenrecht zuzurechnen ist. Er soll in Ergänzung des nachehelichen Unterhaltsrechts die wirtschaftliche Sicherung des sozial schwächeren geschiedenen Ehegatten verbessern. Die aus der Natur des Versorgungsausgleichs folgende Zuordnung zu den Scheidungsfolgen entspricht im übrigen ersichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers, der dadurch zu dem Ausdruck gekommen ist, daß der Versorgungsausgleich seine Regelung im Titel über die Scheidung der Ehe im Anschluß an die Regelung des nachehelichen Unterhalts gefunden hat.
Soweit die Anwendung des Ehewirkungsstatuts befürwortet wird (AG München FamRZ 1978, 789» 791; Bürgle,
FamRZ 1978, 388, 389 f.; Firsching, FamRZ 1978, 903 f. und DNotZ 1978, 440 f.; Jochem, JuS 1978, 708 f.), wird
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die Qualifizierung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge meist mit der Begründung abgelehnt, daß der Versorgungsausgleich auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten während der Ehe beruhe und durch die Scheidung nur aktualisiert werde (Bürgle, a.a.O.
S. 389, 390; Firsching, DNotZ S. 441). Diese Auffassung hat der Senat bereits in BGHZ 74, 38, 47 ff. mit ausführlicher Begründung abgelehnt und den Versorgungsausgleich auf die in der Ehe enthalten gewesene, auf Lebenszeit angelegte Versorgungsgemeinschaft zurückgeführt (a.a.O.
S. 47). Letzteres steht der Natur des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge nicht entgegen. Der Versorgungsausgleich stellt sich danach zwar als eine Nachwirkung des Pflichtenverhältnisses dar, das durch den Bestand der Ehe begründet worden ist (so auch Jochen, a.a.O. S. 709). Aber auch der nacheheliche Unterhaltsanspruch im Falle der Scheidung findet dort seine Grundlage und stellt in diesem Sinne eine Nachwirkung der Ehe dar, ohne daß dies - wie unbestritten ist - seinem Wesen als Scheidungsfolge entgegensteht.
Der Beurteilung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge kann im übrigen - jedenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts - nicht entgegengehalten werden, der Versorgungsausgleich sei seiner Konzeption nach nicht auf die Scheidung beschränkt, sondern als erster Schritt zu einer umfassenden eigenständigen Altersversorgung der nichterwerbstätigen Ehefrau gedacht (so Bürgle, a.a.O. S. 389). Verwirklicht ist der Versorgungsausgleich unbeschadet weitergehender sozialpolitischer Fernziele nur insoweit, als er dem sozial schwächeren Teil bei geschiedener Ehe zu einer sozialen Grundsicherung und zu dem Aufbau einer eigenständigen Alterssicherung verhelfen soll.
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b) Mit der Qualifizierung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge scheidet die Anwendung des Ehewirkungsstatuts aus. Art. 14 EGBGB findet, wie aus Art. 17 EGBGB deutlich wird, regelmäßig die Grenze seiner Anwendung im Fortbestand der Ehe. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal beider Vorschriften ist die Ehescheidung. Nach der Scheidung wird das Ehewirkungsstatut grundsätzlich durch das Scheidungsstatut ersetzt.
c) Auch eine Einordnung des Versorgungsausgleichs unter das Güterrechtsstatut des Art. 15 EGBGB scheidet aus.
Die Befürworter dieser Auffassung (OLG Hamm NJW 1979, 1107; AG Berlin-Charlottenburg NJW 1978, 1116;
AG Wunsiedel FamRZ 1978, 513; Schack, FamRZ 1978, 860,
861 f.) führen im wesentlichen an, der Versorgungsausgleich diene in erster Linie nicht unterhaltsrechtlichen Zielen, sondern primär der Verteilung bestimmter Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe. Dies werde unter anderem daraus deutlich, daß dem Versorgungsausgleichsanspruch wesentliche Merkmale des Unterhaltsanspruchs wie Bedürftigkeit des Berechtigten, Wegfall bei Wiederheirat und Unverzichtbarkeit für die Zukunft abgingen (OLG Hamm, a.a.O. S. 1108; Schack, a.a.O. S. 861).
Tragfähige Gegenargumente gegen diese Anknüpfung sind nicht bereits aus der Vorschrift des § 1587 Abs. 3 BGB herzuleiten, wonach die güterrechtlichen Vorschriften für Anwartschaften und Aussichten, über die ein Versorgungsausgleich stattfindet, keine Anwendung finden. Diese Bestimmung besagt lediglich, daß der Versorgungsaus-
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gleich ohne Rücksicht auf den Güterstand der Eheleute und zur Vermeidung möglicher Normkollisionen ausschließlich nach den dafür vorgesehenen Vorschriften stattfindet. Eine Regelung über die intemational-privatrecht-liche Einordnung liegt darin nicht und war auch vom Gesetzgeber damit nicht gewollt.
Für die gebotene Einordnung des Versorgungsausgleichs ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die gesetzliche Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im einzelnen Parallelen zu dem Zugewinnausgleich oder zu dem Unterhaltsrecht aufweist. Der Versorgungsausgleich ist ein eigenständiges Rechtsinstitut und hat als solches vom Gesetz eine eigenständige Regelung erfahren. Maßgebend ist vielmehr das Wesen des Versorgungsausgleichs, das sich aus seiner Zielsetzung und inneren Rechtfertigung ergibt. Hierzu hat der Senat bereits in BGHZ 74, 38, 47 ff. ausführlich dargelegt, daß der letztlich aus erfüllter Unterhaltspflicht während der Ehezeit resultierende Versorgungsausgleich im wesentlichen keine güterrechtliche Regelung darstellt. Der Versorgungsausgleich ist auch insofern vom Güterrecht losgelöst, als seine Durchführung nicht vom Güterstand der Eheleute abhängt.
Er kann damit auch intemational-privatrechtlich nicht unter das Güterrechtsstatut des Art. 15 EGBGB eingeordnet werden.
3. Scheidungs(folgen)Statut ist im vorliegenden Fall das deutsche Recht, so daß die Vorschriften über den Versorgungsausgleich anwendbar sind.
a) Die Scheidungsfolgen richten sich grundsätzlich nach dem für die Scheidung als solche geltenden Recht,
das sich nach Art. 17 EGBGB bestimmt. Für das Scheidungsbegehren eines deutschen Ehegatten sind, wie sich aus Art. 17 Abs. 1 lind 3 EGBGB ergibt, immer die deutschen Gesetze maßgebend. Venn beide Ehegatten die Scheidung begehren und der Ehemann ausländischer Staatsangehöriger ist, schreiben Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB die Beurteilung der Scheidungsanträge nach dem Jeweiligen Heimatrecht des Antragstellers vor. Die Scheidungsfolgen können sich Jedoch auch in einem solchen Fall nur nach einem einheitlichen Statut richten. Nach dem in der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen Villen des Gesetzgebers, dem deutschen Antragsteller auch in einer gemischtnationalen Ehe in Jedem Falle die Anwendung seines Haimatrechts zu sichern, kann dieses Scheidungsfolgenstatut nur das deutsche Recht sein. In Rechtsprechung und Schrifttum ist dies seit langem einhellig anerkannt (OLG Bamberg FamRZ 1979, 239, 241 = NJV 1979, 497, 499; Palandt/ Heldrich, a.a.O. Art. 17 EGBGB Anm. 4 a; Soergel/Kegel, BGB 10. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 54; Staudinger/ Gamillscheg, BGB 10./II. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 54 und 537; Kegel, Internationales Privatrecht, 4. Aufl.
§ 20 VI 4 as S. 390; Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. § 30 A III 8 und C II = S. 295, 316).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es im übrigen für die Ermittlung des Scheidungsfolgenstatuts nach Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB nicht darauf an, wann die deutsche Ehefrau im Laufe des Verfahrens ihren Scheidungsantrag erhoben hat. Das Gesetz stellt darauf ab, ob die schließlich ausgesprochene Scheidung (auch) auf ihren Antrag hin erfolgt ist. Aus der Verweisung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB auf das Heimat-
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recht des Mannes im Zeitpunkt der Erhebung seines Scheidungsantrags kann nicht entnommen werden, daß der Scheidungsantrag der deutschen Ehefrau für das Scheidungsund Scheidungsfolgenstatut nur relevant sein sollte, wenn er ebenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt rechtshängig geworden ist.
b) Gegen Art. 17 EGBGB sind im Hinblick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet worden, daß die Vorschrift bei der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit und die Parteirolle im Scheidungsverfahren für die Wahl des Statuts Mann und Frau unterschiedlich behandelt; im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 1971 zur verfassungsrechtlichen Kontrolle von Kollisionsnormen (BVerfGE 31,
58) hat sich diese Kritik an der Vorschrift noch verstärkt (für die Verfassungswidrigkeit des Art. 17 haben sich u. a. ausgesprochen: Makarov, RabelsZ 1952, 382,
383, 390; Braga, MDR 1952, 266, 268; Müller-Freienfels,
JZ 1957, 141, 143 f.; Lüderitz, FamRZ 1970, 169, 175; Habscheid, FamRZ 1975, 76, 78; Berkemann, FamRZ 1977,
295, 299; Raape/Sturm, Internationales Privatrecht,
6. Aufl. § 7 II 1 =s 'S. 105; Kegel, Festschrift für Schwind, S. 145, 150; KG FamRZ 1975, 627; AG Hamburg FamRZ 1978, 416; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 824 (LS)).
Der Senat ist in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt davon ausgegangen, daß Art. 17 EGBGB in seinem Inhalt durch den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht berührt worden ist (LM Art. 17 EGBGB Nr. 1; BGHZ 42, 7, 8; 47, 324, 326). Ob an diesem
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Standpunkt uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Prüfung, weil Jedenfalls die Heranziehung des deutschen Rechts als Scheidungsfolgenstatut hier keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Art. 17 Abs. 3 EGBGB enthält - in Verbindung mit der Grundnorm des Art. 17 Abs. 1 EGBGB - eine Sonderregelung für gemischtnationale Ehen, in denen ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist. Diese Sonderregelung unterscheidet sich von derjenigen, die für gemischtnationale Ehen unter Ausländern in Art. 17 Abs. 1 EGBGB allgemein getroffen ist und kann bei der verfassungsrechtlichen Prüfung gesondert betrachtet werden, da sie unabhängig von der Regelung für gemischtnationale Ehen unter Ausländern Bestand haben kann. Im Rahmen der für Ehen eines deutschen mit einem ausländischen Ehegatten getroffenen Regelung werden Mann und Frau insoweit unterschiedlich behandelt, als sich für das Scheidungsbegehren eines ausländischen Mannes gegen seine deutsche Ehefrau sein Heimatrecht durchsetzt, während für das Scheidungsbegehren einer ausländischen Frau gegen ihren deutschen Mann nicht ihr Heimatrecht, sondern ebenfalls das ihres Mannes maßgebend ist; darin liegt zugleich eine unterschiedliche Behandlung der ausländischen gegenüber der deutschen Ehefrau in einer deutsch/ausländischen Ehe. Ferner wird die deutsche Ehefrau gegenüber dem deutschen Mann insofern unterschiedlich behandelt, als ihr Heimatrecht nur eingreift, wenn sie selbst die Scheidung beantragt, während das Heimatrecht des deutschen Mannes für die Scheidung einer gemischtnationalen Ehe unabhängig von seiner Parteirolle im Scheidungsverfahren maßgebend ist. Bei beiderseitigem Scheidungsantrag wirken sich diese
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Unterschiede dahin aus, daß bei deutscher Staatsangehörigkeit des Mannes einheitlich deutsches Recht Scheidungsstatut ist, während sich im umgekehrten Fall - bei deutscher Staatsangehörigkeit der Frau - das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht richtet.
Der letztere Umstand erlangt für die vorliegende Entscheidung von vornherein keine Relevanz, weil Scheidungsfolgenstatut in diesem Fall - wie oben dargelegt -ohnehin einheitlich das deutsche Recht ist. Ob im übrigen die unterschiedliche Berücksichtigung des Heimatrechts des ausländischen Antragstellers je nachdem, ob es sich um den Ehemann oder die Ehefrau handelt, sowie das Abstellen auf die Parteirolle der deutschen Ehefrau in Art. 17 Abs. 3 EGBGB durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, kann offen bleiben. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnte es nicht dazu führen, die Scheidungsfolgen bei Beteiligung eines inländischen Ehegatten in der Rolle des Antragstellers nach ausländischem Recht zu beurteilen. Der vom Gesetzgeber erkennbar gewollte Schutz des inländischen Ehegatten müßte sich dann vielmehr auch insoweit durchsetzen mit der Folge, daß jedenfalls die Scheidungsfolgen unabhängig von der Parteirolle der Ehegatten nach deutschem Recht zu beurteilen wären, wenn einer der Ehegatten Deutscher ist (vgl. auch Müller-Freienfels, JZ 1957» 141, 147; Berkemann, FamRZ 1977, 295, 301 f.; Maier, DAngVers 1978, 153, 154; Hannemann/Kinzel, DAngVers 1978, 369, 370 f.). Das gilt um so mehr, als es seit dem Inkrafttreten des 1. EheRG auf die Parteirolle im Scheidungsverfahren nach deutschem Recht nicht mehr entscheidend ankommt. Diese Lösung wäre im übrigen trotz der einseitigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des deutschen Ehegatten mit der Ver-
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fassung vereinbar, denn die deutsche Staatsangehörigkeit ist kein nach Art, 3 GG verbotenes Differenzierungskriterium. Die ungleiche Behandlung deutscher und ausländischer Staatsangehöriger im internationalen Privatrecht ist allgemein, auch bei vergleichbarer Lage in anderen Ländern, anerkannt (BVerfGE 31, 58, 78; Maunz/DUrig/ Herzog, GG Art. 3 Abs. 3 Rdn. 82).
c) Gegen eine Anwendung des Art. 17 EGBGB wird vielfach eingewandt, damit werde der Manipulation Tür und Tor geöffnet und die Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen eindeutiger gesetzlicher Regelung weitgehend zur Disposition der Ehegatten gestellt (Bürgle, FamRZ 1978, 388, 389; Schack, FamRZ 1978, 860, 862; Firsching, FamRZ 1978, 903, 904; AG Hamburg FamRZ 1978, 421, 422; AG München FamRZ 1978, 789, 790). Die deutsche Frau habe es nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB in der Hand, durch Stellen oder Unterlassen eines Scheidungsantrags den Versorgungsausgleich herbeizuführen oder auszuschließen, wobei sie ihr Verhalten danach ausrichten könne, welcher Ehepartner im Einzelfall ausgleichspflichtig sei. Andererseits werde sie, sofern sie an der Ehe festhalten wolle, zur Vermeidung des Verlusts von Ausgleichsansprüchen geradezu gezwungen, einen Gegenantrag auf Scheidung gegen ihre Überzeugung zu stellen (Bürgle, a.a.O. S. 389).
Auch diese Bedenken können in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einem anderen Scheidungsfolgenstatut als dem deutschen Recht führen. Es mag dahinstehen, ob sich die durch Art. 17 Abs. 3 EGBGB in gewissem Umfang eröffnete Möglichkeit der Einflußnahme der deutschen Frau auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs
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harmonisch in die Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs einfügt. Sie ist jedenfalls durch die gesetzliche Regelung vorgegeben, die im übrigen nicht nur für den Versorgungsausgleich, sondern für das Scheidungsfolgenstatut ganz allgemein gilt. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten sich aus der Möglichkeit der Einflußnahme auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs für sich allein nicht ergeben, sondern allenfalls daraus, daß das Gesetz in Anbetracht des deutschen Ehegatten je nachdem, ob es sich um den Mann oder die Frau handelt, in unterschiedlicher Weise auf die Parteirolle abstellt. Zum Teil wird dem mit der Erwägung begegnet, daß auch einer scheidungsunwilligen Ehefrau die Möglichkeit eröffnet ist, einen Scheidungsantrag eventualiter für den Fall des Durchdringens des Antrags des Mannes zu stellen (OLG München FamRZ 1978, 696, 698). Ob dies die genannten Bedenken voll ausräumen könnte, mag im Hinblick darauf zweifelhaft erscheinen, daß der Ehefrau auch in diesem Fall zur Wahrung ihrer Rechte ein ihrer Überzeugung widersprechendes prozessuales Verhalten angesonnen würde. Etwa durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken könnten jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt aus den bereits dargelegten Gründen nicht dazu führen, daß in Fällen der vorliegenden Art das deutsche Recht als Scheidungsfolgenstatut verdrängt würde.
B.
Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 21. März 1979 (BGHZ 74, 38 und 74, 86) den Versorgungsausgleich in den Formen des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und des sogenannten Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) als ver-
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fassungsmäßig erachtet, und zwar auch für die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen” ) ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben und ob das Scheidungsbegehren bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechtshängig gemacht worden war (BGHZ 74, 38, 74).
Die seinerzeit entschiedenen Fälle nötigten nicht zu einer Stellungnahme, ob der Versorgungsausgleich in der - hier ebenfalls in Frage stehenden - Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften durch Beitragszahlungen (§ 1587 b Abs. 3 BGB) zusätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Senat hat auch gegen diese Form des Versorgungsausgleichs keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit Versorgungsanwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungsverträge betroffen sind (vgl. hierzu auch: OLG Hamm NJW 1979, 311, 314; Zimmermann, Der Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung, S. 450 ff.). Auf die Einwände, die sich gegen diese Form des Versorgungsausgleichs im besonderen bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (vgl. Vorlagebeschluß des AG Bonn NJW 1979,
318 ff.; Ruland, NJW 1979, 1822, 1823) oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnissen berufständischer Versorgungseinrichtungen freier Berufe (vgl. Bogs,
FamRZ 1978, 81, 89 f.) richten, braucht nach der vorliegenden Fallgestaltung nicht eingegangen zu werden.
1. Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ausführungsregelung des § 1587 b Abs. 3 BGB werden in mehrfacher Hinsicht unter dem Gesichtspunkt der Ver-
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letzung des Gleichheitssatzes - Art. 3 Abs. 1 GG -vorgetragen.
a) Der wohl gewichtigste Einwand geht dahin, der Gesetzgeber sei ohne zureichende Sachgründe von einer selbststatuierten Sachgesetzlichkeit abgewichen, nämlich von dem Grundprinzip, den Versorgungsausgleich auf eine reale Teilung und Umverteilung bereits vorhandener Versorgungswerte zu beschränken. Die Neubegründung von Anwartschaften stelle einen Verstoß dar gegen das aus dem Gleichheitssatz folgende Gebot der Treue zu einer systemprägenden, selbststatuierten Sachgesetzlichkeit eines Ordnungskomplexes (vgl. hierzu BVerfGE 3^+, 103,
115 m.w.N.). Da dem Gesetzgeber ein unmittelbarer Eingriff auch in privatrechtliche Versorgungsverhältnisse freigestanden hätte, habe eine system- und sachgerechte Durchführung des Versorgungsausgleichs nur in einer Realteilung entsprechend dem Quasi-Splitting des § 1587 b Abs. 2 BGB bestehen können (Bogs, a.a.O. S. 89 f.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Realteilung vorhandener Anwartschaften, wie sie am reinsten in der Ausgleichsform des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und bereits abgeschwächt im Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) Ausdruck findet, gemessen an Inhalt und Wesen des Versorgungsausgleichs überhaupt als Prinzip einer vom Gesetz statuierten Sachgesetzlichkeit begriffen werden kann. Die abweichende Regelung in § 1587 b Abs. 3 BGB wird jedenfalls durch zureichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Absehen von einer Aufteilung der Anwartschaften bei betrieblicher Altersversorgung oder Rentenversicherungsverträgen und die statt dessen gewählte Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung zur Begrün-
dung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Gesetzgebungsverfahren damit begründet worden, daß die Aufteilung der Anwartschaften einen wohl unzulässigen Eingriff in privatrechtliche Vereinbarungen darstellen würde (Zweiter Bericht und Antrag des BT-RechtsausSchusses BT-Drucks. 7/4361 S. 39), zu demindest aber ein solcher Eingriff den betroffenen Arbeitgebern oder Versorgungsträgern nicht zu demutbar sei (Stellungnahme des Bundesministers der Justiz, Zur Sache 2/76 S. 245). Letzteres wurde damit begründet, daß eine Aufteilung der Anwartschaften dazu führen würde, einen neuen Anspruchsberechtigten mit seinen individuellen Risiken in die Versorgung einzuschließen, der zu dem Arbeitgeber in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung steht (Stellungnahme des BMJ a.a.O. S. 245; zustimmend: Bastian/Roth/Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 b BGB Anm. 30).
Diesen Erwägungen kann eine sachliche Relevanz nicht abgesprochen werden. Es kann dahinstehen, ob ein Eingriff in private VersorgungsVerhältnisse zur Durchführung eines Splittings oder Quasi-Splittings rechtlich möglich gewesen wäre. Die gesetzgeberischen Erwägungen tragen jedenfalls in zulässiger Weise der Bedeutung Rechnung, die der Grundsatz der Privatautonomie im Privatrecht - ungeachtet vielfacher Einschränkungen - hat. Hinzu kommt, daß gerade der Arbeitsvertrag, der die Grundlage des Versorgungsverhältnisses bildet und dessen besondere Fürsorge- und Treuebindungen bis in die Versorgungszusage hineinreichen, besondere personenbezogene Momente aufweist. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung der Interessen des Versorgungsträgers mußte es bedenklich erscheinen, durch Realteilung eine
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bisher unbeteiligte Person in die Versorgung einzuführen. Der zusätzlich eintretende Ehegatte weist versicherungstechnisch regelmäßig sein eigenes, von dem des anderen Ehegatten - zu dem Beispiel im Hinblick auf die durchschnittliche Lebenserwartung - unterschiedliches RisikoSpektrum auf (vgl. Kaltenbach in: Zur Sache 2/76 S. 121 f.).
Mit einer dem Quasi-Splitting des § 1587 b Abs. 2 BGB nachgebildeten Absicherung wäre zwar der mit dem unmittelbaren Eintritt eines ausgleichsberechtigten Dritten in die Vertragsbeziehung verbundene Eingriff in die Rechtssphäre des Versorgungsträgers vermieden worden, sie hätte jedoch - sollte die Kostenneutralität der Einführung des Versorgungsausgleichs gewahrt bleiben - bedingt, daß der private Versorgungsträger bereits mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine Ausgleichszahlung für die abgespaltenen Anwartschaftswerte an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten gehabt hätte. Dies wiederum hätte eine erhebliche wirtschaftliche Belastung des aus dem Versorgungsversprechen Verpflichteten mit sich bringen können. Zur Rechtfertigung einer solchen Belastung fehlt es bei den Betroffenen - anders als beim Ausgleichspflichtigen selbst - an jeder rechtlichen Beziehung zu dem Ausgleichsbegünstigten.
Auch sozialpolitische Gründe konnten es im übrigen angezeigt erscheinen lassen, die betrieblichen Formen der Versorgungszusage durch den Versorgungsausgleich nicht unmittelbar zu berühren. Gesetzliche Eingriffe hätten geeignet sein können, ein sozialpolitisch erwünschtes weiteres Vordringen dieser zusätzlichen betrieblichen Sozialleistungen zu hemmen.
b) Aus dem dargelegten Zweck und Wesen des Versorgungsausgleichs als Ausfluß einer während der Ehezeit begründeten Versorgungsgemeinschaft und der Bedeutung» welche die gesetzliche Rentenversicherung im Bereich der Daseinsvorsorge erlangt hat, lassen sich die Vorbehalte ausräumen, die mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Schlagwort der "Einbahnstraße in die gesetzliche Rentenversicherung" bereits im Gesetzgebungsverfahren erhoben worden sind (Laskowski in: Zur Sache 2/76, S. 64, 115). In diesem Zusammenhang werden gegen die Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB verfassungsrechtliche Bedenken mit der Begründung erhoben, der Ausgleich bewirke einseitig zugunsten des Ausgleichsberechtigten einen nicht gerechtfertigten Wechsel in der Qualität der Versorgung (Vorlagebeschluß des AG Oberhausen NJW 1979, 321, 322). Während nämlich dem Ausgleichspflichtigen eine im Leistungsumfang regelmäßig beschränktere und auch hinsichtlich der Insolvenz siche rung nur in den Grenzen des § 7 BetrAVG abgesicherte betriebliche Altersversorgung verbleibe, erhalte der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht nur eine volldynamische und weit besser gesicherte Versorgung, sondern durch die Einbeziehung der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner, von Heilbehandlungsmaßnahmen und einer Erziehungsrente auch eine im Leistungsumfang erheblich gesteigerte Vorsorge.
Die Wahl einer von der ehezeitlichen Vorsorge inhaltlich abweichenden Versorgung ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes jedoch schon deshalb gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber - wie dargelegt - von der Aufteilung der personenbezogenen Versor-
gung des Ausgleichspflichtigen in diesen Fällen abweichen durfte. Daß der Gesetzgeber bei der Wahl der neu zu begründenden Versorgung des Ausgleichsberechtigten der gesetzlichen Rentenversicherung den Vorrang gegeben hat, wird von zureichenden Sachgesichtspunkten getragen, denn die gesetzliche Rentenversicherung stellt nicht nur die verbreitetste (vgl, BGHZ 74, 38, 45), sondern auch eine besonders sichere Vorsorgeform dar (OLG Celle FamRZ 1978, 518; OLG Hamburg FamRZ 1979, 301, 302). Sie ist durch ihre Entwicklung und Öffnung über den sozialversicherungspflichtigen Bereich hinaus vorzugsweise geeignet, auch den bei Auflösung der Ehe versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten einzubeziehen. Die Erweiterung des Versichertenkreises - auch für den Scheidungsfall - liegt auf der Linie einer geradlinig verlaufenden sozialstaatlichen Entwicklung (vgl. auch BVerfGE 29, 221, 242). Die gesetzliche Rentenversicherung erweist sich durch den Umfang ihrer Verbreitung und ihre weitgehend einheitliche Ausgestaltung in besonderem Maße als geeignet, die Zwecksetzung des Versorgungsausgleichs durch Aufbau auf bereits erworbene oder späteren Ausbau übertragener Anwartschaften zu verwirklichen. Denn der Versorgungsausgleich hat regelmäßig zu dem Ziel, dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten eine ergänzungs- und ausbaufähige soziale Grundsicherung zu verschaffen (BGHZ 74, 38, 44,
69; BT-Drucks. 7/4361 S. 19). Bereits rein tatsächlich wird der Fall, daß der ausgleichsbegünstigte Ehegatte betriebliche Versorgungsanwartschaften gerade der vom anderen Ehegatten erworbenen Art schon innehat oder nach Auflösung der Ehe erwerben wird, regelmäßig ausgeschlossen sein. Die betriebliche Altersversorgung scheidet damit als Grundlage einer ergänzungs- und ausbaufähigen Versorgung
aus. Berücksichtigt man dagegen die weitgehend gleichförmige Verbreitung der gesetzlichen Rentenversicherung und den Umstand, daß sogar von den verheirateten Frauen Mitte der 70er Jahre etwa 86,4 % und von den geschiedenen Frauen sogar etwa 93 % einmal erwerbstätig gewesen sind (Stellungnahme des BMJ, Zur Sache 2/76 S. 223), so kann davon ausgegangen werden, daß auch die geschiedene Frau in aller Regel durch eigene Erwerbstätig keit zusätzliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erworben hat oder noch erwerben wird. Demgegenüber tritt die praktische Bedeutung der Vorsorge durch private Rentenversicherungsverträge mit (bezogen auf 1974) nur ca. 1 % des Bestandes an Lebensversicherungsverträgen (Korber in: Zur Sache 2/76 S. 153) völlig zurück.
Die gegen die Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung und die damit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten verbundenen Vorteile vorgetragenen verfassungsrechtlichen Einwendungen erweisen sich demnach als nicht stichhaltig.
c) Der Senat teilt auch nicht die Kritik, welche aus der dem § 1587 b Abs. 3 BGB innewohnenden Möglichkeit, daß die Frau unter bestimmten Voraussetzungen sich mit einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begnügen muß, eine Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten will.
Verfassungsrechtliche Bedenken werden einmal dagegen erhoben, daß § 1587 b Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. BGB
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eine Zahlung zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließt, sofern der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (Vorlagebeschluß des AG Oberhausen NJW 1979, 321, 322 f.). Hierzu wird geltend gemacht: Das Versicherungsfallprinzip, d. h. der versicherungsrechtliche Grundsatz, wonach ein bereits eingetretenes Risiko nachträglich nicht mehr versichert werden kann, rechtfertige nicht die im Übergang in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1567 f Nr, 1 BGB) begründete doppelte Ungleichbehandlung. Denn während der jüngere Ausgleichsberechtigte eine eigen-ständige Rentenanwartschaft erlange, verbleibe dem bereits Rentenberechtigten nur der abgeleitete schuldrechtliche Versorgungsausgleich. Aber auch für eine Entlastung des Pflichtigen von der Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zugunsten einer weniger einschneidenden Teilhabe an seinen Versorgungsansprüchen reiche dieser rein versicherungsrechtliche Grund nicht aus.
Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht hinreichend die Bedeutung, die den versicherungsrechtlichen Grundsätzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommt. Diese ist außer vom Element sozialer Fürsorge mindestens ebenso stark vom versicherungsrechtlichen Prinzip geprägt. Versicherungsrechtliche Grundsätze können deshalb angesichts der bei der Ordnung von Massenerscheinungen gebotenen typisierenden und generalisierenden Regelungen (BVerfGE 40, 121, 136) verfassungsrechtlich unbedenklich zur Bestimmung und Begrenzung des Versicherungsrisikos herangezogen werden. Gewisse, aus einer generalisierenden Regelung folgende Härten und Ungerechtig-
keiten sind hinzunehmen, solange sie sich nicht als willkürlich in die Regelung eingefügt darstellen (BVerfGE 29, 22, 32). Die Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB durch das Versicherungsfallprinzip kann in diesem Sinne nicht als willkürlich angesehen werden. Der Senat hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, daß der Gesetzgeber, wenn er das Konzept der ausschließlich abgeleiteten Versorgung des geschiedenen Ehegatten dadurch ersetzte, daß er dem Ausgleichsberechtigten den Eintritt in das System der sozialen Sicherung als selbständig Versicherter ermöglichte, dabei auch die Strukturprinzipien dieser Versicherung gelten lassen durfte (BGHZ 74, 38, 66). Das gilt ebenso für die Grenzen, die dieses System im Versicherungsfallprinzip findet, und rechtfertigt die Rückkehr von einer im Vergleich dazu höherwertigen Form abgeleiteter Vorsorge zu dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
d) Die verfassungsrechtliche Kritik richtet sich ferner dagegen, daß der Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB, weil vielfach die notwendigen Mittel zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht sofort aufgebracht werden könnten, nach Stundung gemäß § 1587 d BGB letztlich über § 1587 f Nr. 3 BGB in einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einmünde; der Ausgleichsberechtigte erlange dann aber keine eigene Rentenberechtigung, was - insbesondere für Frauen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Geschiedenenwitwenrente -eine erhebliche Einbuße in der sozialen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs bedeute (Vorlagebeschluß des AG Bonn NJW 1979, 318, 321).
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Auch diese Diskrepanzen stellen sich nicht als willkürliche Verletzung des Gleichheitssatzes dar.
Wenn der Gesetzgeber in bestehende familienrechtliche Pflichten ein neues System der sozialen Sicherung wie den Versorgungsausgleich einfügt, so verlangt die dabei gebotene Interessenabwägung die Beachtung und Rücksichtnahme auf bestehende Verpflichtungen. Dies kann es rechtfertigen, ein gesetzgeberisches Konzept dort nicht bis in die letzte Konsequenz auszuführen, wo beachtliche Gegengründe vorhanden sind. Die Verpflichtung zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung findet notwendigerweise ihre Begrenzung in dem Selbstbehalt des Pflichtigen für seinen eigenen Unterhalt sowie in bestehenden familienrechtlichen Unterhaltspflichten. Denn die gebotene Abwägung der Interessen beider Ehegatten an einem gesicherten Auskommen und sozialer Sicherung schließt es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus, die selbständige soziale Sicherung des einen Ehegatten um den Preis der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des anderen zu erkaufen. Die gesetzliche Regelung des § 1587 d BGB wird letztlich auch von dem eigenen Schutzinteresse des Unterhalts- und ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst getragen. Denn dieser müßte sich sonst die Begründung künftiger eigener Rentenansprüche mit dem Wegfall seines Unterhaltsanspruchs gewissermaßen selbst erkaufen (vgl. die Begründung zu dem Entwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 163).
2. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 1587 b Abs. 3 BGB werden ferner gestützt auf Art. 14 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 1 GG
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unter dem Gesichtspunkt eines unverhältnismäßigen enteignenden Eingriffs. Die Vorschrift hält Jedoch auch insoweit einer Nachprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit stand.
Im einzelnen wird insoweit eingewandt: Der Ausgleich nach § 1587 b Abs. 3 BGB sei deshalb mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar, weil dem Pflichtigen zur Begründung von Rentenanwartschaften ein hoher Aufwand an freiem Kapital oder entsprechend hohe, aus seinen laufenden Einkünften zu deckende Verpflichtungen zugemutet würden. Diese über den Wert der dem Ausgleichspflichtigen verbleibenden Rentenanwartschaften hinausgehende Belastung stelle eine verfassungswidrige Enteignung dar (Vorlagebeschluß des AG Oberhausen FamRZ 1979, 53 f.). Die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1587 b Abs. 3 BGB bedeute eine verfassungswidrige Zwangsabgabe, denn sie mache gerade bei längeren Ehen mit erheblichem Versorgungsgefälle eine unsoziale und unverhältnismäßige Privatvermögensbelastung aus (Bogs, FamRZ 1978, 81, 89).
Diese Argumentation wird dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG bei der gebotenen Berücksichtigung von Geltungsgrund und Zwecksetzung des Versorgungsausgleichs nicht gerecht. Auch die Grenzen des Sozialstaats- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind insbesondere mittels der Regelungen der §§ 1587 d und 1587 b Abs. 4 BGB gewahrt. Das Gesetz bietet darüber hinaus mit § 1587 c BGB eine zureichende Handhabe, dem Verfassungssatz des Art. 20 Abs. 1 GG auch in besonders gelagerten Härtefällen zu dem Durchbruch zu verhelfen.
a) Die Auferlegung von Geldleistungspflichten läßt die Eigentumsgarantie des Art, 14 GG grundsätzlich unberührt; ein Verstoß gegen Art. 14 GG könnte in solchen Fällen allenfalls in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würden (BVerfGE 14, 221, 241; 19, 119,
128 f.). Bei der zweckentsprechenden Anwendung dieses vorwiegend für öffentlich-rechtliche Zwangsabgaben entwickelten Grundsatzes auf eine privatrechtliche Leistungspflicht kommt es auf Geltungsgrund und Zwecksetzung des der Leistungspflicht zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses an.
Der Senat hat bereits in BGHZ 74, 38 bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Versorgungsausgleichs anhand des Art. 14 GG den sozialen, aus der ehelichen Lebensgemeinschaft herrührenden Zweck der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften hervorgehoben, der Alterssicherung beider Ehegatten zu dienen (a.a.O.
S. 63). Neben der Zwecksetzung ist aber gleichermaßen der Geltungsgrund der Regelung von Bedeutung, d. h. ihre sachliche Rechtfertigung. Für die Bemessung der Eingriff sschwere der durch § 1587 b Abs. 3 BGB auferlegten Belastung ist es deshalb wesentlich, daß die Versorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung oder privaten Versorgungseinrichtungen unbeschadet ihrer rechtlich einseitigen Zuordnung zu dem erwerbstätigen Ehegatten von Anfang an zur Versorgung beider Partner bestimmt waren. Für das Ausmaß zulässiger Gestaltung des Gesetzgebers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist die Eigenart der betroffenen Rechtsposition des Bürgers von maß-
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geblicher Bedeutung und der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers ist um so weiter, Je mehr die betroffene Rechtsposition in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 42, 263» 294; BVerfG NJW 1979, 699). Das gilt für die Beurteilung der Auferlegung von Geldleistungspflichten gleichermaßen.
Da die splittingfeste Zuordnung von Betriebsrentenanwartschaften zu dem erwerbstätigen Teil durch Sach-gründe gerechtfertigt ist, stellt das Gesetz mit der Bareinzahlungsverpflichtung des § 1587 b Abs. 3 BGB im Wege einer Umverteilung - Verbleib der vollen Anwartschaft beim erwerbstätigen Teil einerseits, Begründung einer neuen Anwartschaft für den Ausgleichsberechtigten andererseits - in erster Linie die ursprüngliche, über die Auflösung der Ehe hinausreichende Zwecksetzung der Versorgung wieder her, beiden Ehegatten zu dienen. Da die Beitragsentrichtung aus dem ehelichen Pflichtverhältnis gerechtfertigt ist, sind an die Annahme einer übermäßigen Belastung hohe Anforderungen zu stellen.
Bei der Prüfung der Schwere und Angemessenheit der Auferlegung von Beitragspflichten muß vom regelmäßigen gesetzlichen Anwendungsbereich ausgegangen werden, denn der Gesetzgeber ist gehalten, eine möglichst gerechte Lösung für den Regelfall zu wählen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 1587 b Abs. 3 BGB werden Jedoch vorwiegend anhand vergleichsweise extremer Beispielsfälle der Scheidung langjähriger Ehen bei ausschließlich volldynamischer Sicherung durch private Versorgungsanwartschaften vorgetragen (vgl. Bogs, FamRZ 1978, 81, 89). Berücksichtigt man, daß die meisten Ehe-
Scheidungen schon innerhalb der ersten zehn Ehejahre ausgesprochen werden (Ehedauer der geschiedenen Ehen im Jahre 1971 in 37>7 % der Fälle bis fünf Jahre, in 65,4 % bis zehn Jahre, vgl. die Begründung zu dem 1. EheRG BT-Drucks. 7/650 S. 245; die durchschnittliche Dauer geschiedener Ehen betrug nach der Entwicklung bis zu dem Jahre 1975 etwa neun Jahre, nur 4 % der Ehescheidungen erfolgten nach 26 und mehr Ehejahren, vgl. BMJ, Zur Sache 2/76 S. 239), so erreicht der zu dem Ausgleich von ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 3 BGB aufzuwendende Betrag im Regelfall keine unverhältnismäßig belastende Höhe (gegen eine Überschätzung des durchschnittlichen Umfangs der zu entrichtenden Beträge auch Zimmermann, a.a.O.
S. 452).
Die Beitragsentrichtungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch nicht insofern als eine übermäßig belastende Heranziehung des Ausgleichspflichtigen angesehen werden, als bei ausschließlicher Vorsorge in privaten Formen anstelle der für die Ehezeit vorgesehen gewesenen Versorgung im Scheidungsfalle - be zogen auf beide Eheleute - eine Versorgung in Höhe von 150 % der ehelichen Versorgung tritt. Dies ist eine zwangsläufige Folge der splittingfesten Zuordnung von Anwartschaften auf Betriebsrenten, die - wie dargelegt verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
b) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB könnte dann verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn für Sonder- und Härtefälle keine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Lösungen vorgesehen wären. Das Gesetz hat
jedoch zureichende Vorsorge getroffen, um auch besonders gestalteten Einzelfällen gerecht werden zu können. Insbesondere eröffnet § 1537 d BGB dem Pflichtigen die Möglichkeit, die Anordnung des Rühens der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung oder ihrer ratenweisen Erfüllung zu erlangen, soweit er durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Mit Hilfe dieser Bestimmung kann die Abwicklung im Einzelfall als tragbare, sachgerechte Regelung ausgestaltet werden. Im Falle gänzlicher oder teilweiser Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung hat das Gesetz ergänzend die Möglichkeit einer Überleitung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eröffnet (§ 1587 f Nr. 3 BGB).
Aber auch § 1587 b Abs. 4 BGB kann bei besonderer Sachgestaltung Bedeutung für eine von der gesetzlichen Regelform des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 3 BGB abweichende Ausgleichung gewinnen. Die Beurteilung, ob der Versorgungsausgleich nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich wäre, wird sich nicht auf Gesichtspunkte der Unwirtschaftlichkeit auf seiten des Ausgleichsberechtigten beschränken lassen. Der objektive Normgehalt und das gerade dem Ausgleichspflichtigen eingeräumte Antragsrecht sprechen vielmehr dafür, in die gebotene Gesamtbetrachtung der Wirtschaftlichkeitsfrage auch die auf seiten des Ausgleichspflichtigen etwa bestehenden Gründe einer Unwirtschaftlichkeit einzubeziehen (Rolland, 1. EheRG § 1587 b BGB Rdn. 63). Dafür
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besteht auch mit Blick auf eine verfassungsgemäße Durchführung des Versorgungsausgleichs angesichts der Artenvielfalt der Versorgungsformen ein praktisches Bedürfnis.
Gerade im Hinblick auf die Vielfalt der möglichen Einzelfallgestaltungen bietet in letzter Linie die allgemeine Härteklausel des § 1587 c BGB eine zusätzliche Handhabe, um in extremen Fällen der Verwirklichung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Sozialstaatsprinzips gegenüber einer starren Durchführung des Versorgungsausgleichs Raum zu geben.
Der Versorgungsausgleich steht sonach auch in der Form der Ausgleichung von privaten Versorgungsanwartschaften, insbesondere Betriebsrenten, gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB im Einklang mit der Verfassung.
C.
Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht das Eingreifen der Härteklausel des § 1587 c BGB verneint hat, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge des Beschwerdeführers , das Oberlandesgericht hätte in diesem Zusammenhang seinem Vorbringen Bedeutung beilegen müssen * daß und aus welchen Gründen es nicht zur ursprünglich erwarteten Übergabe des landwirtschaftlichen Anwesens der Eltern der Beschwerdegegnerin auf diese (sondern statt dessen im Jahre 1968 auf eine ver-
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heiratete Tochter der Eheleute) gekommen sei. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Unterlassen eines Vermögenserwerbs überhaupt nach § 1587 c Nr. 1 BGB berücksichtigt werden kann; ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb des Anwesens etwa in der Folgezeit den Erwerb ausgleichsfähiger Versorgungsanwartschaften mit sich gebracht hätte (§ 1587 c Nr. 2 i.V.m. §§ 1587 Abs. 1,
1587 a Abs. 2 BGB). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vorgetragen, daß die erwartete Hofübergabe an die Eheleute zur gemeinschaftlichen Bewirtschaftung durch die Zerrüttung der Ehe verhindert worden sei. Es könnte der Beschwerdegegnerin in bezug auf den Versorgungsausgleich nicht angelastet werden, wenn sie das Anwesen als nunmehr alleinstehende Frau nicht hätte übernehmen wollen, selbst wenn ihre Eltern zur Übergabe an sie noch bereit gewesen sein sollten. Dies gilt auch dann, wenn die Zerrüttung der Ehe - wie der Beschwerdeführer geltend macht - überwiegend von der Beschwerdegegnerin verschuldet worden sein sollte. Insbesondere würde es auch an einem Handeln der Beschwerdegegnerin in Erwartung der Scheidung im Sinne des § 1587 c Nr. 2 BGB fehlen.
2. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Oberlande sgericht keine grobe Unbilligkeit darin gesehen hat, daß der am 21. April 1917 geborene Beschwerdeführer schon nahe der Altersgrenze steht und daher praktisch kaum mehr eine Möglichkeit hat, den Entzug von Versorgungsanwartschaften durch Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 1304 a Abs. 6 RVO oder durch anderweitige Vorsorgemaßnahmen zu kompensieren. Dies kann zwar im Einzelfall bei Alt-Ehen zu einer Härte führen (BGHZ 74, 38, 82). Es dürfen jedoch insoweit auch die Verhältnis-
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se des anderen Ehegatten nicht unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die ungünstige Versorgungslage der Beschwerdegegnerin kann es im vorliegenden Fall nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Oberlandesgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung das Fehlen einer Kompensationsmöglichkeit für den Beschwerdeführer nicht als grob unbillige Härte gewürdigt hat.
3* Die angefochtene Entscheidung wird aber insofern von der gegebenen Begründung nicht getragen, als das Oberlandesgericht bei der Prüfung nach § 1587 c BGB dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß die Ehegatten vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG bereits mehr als neun Jahre bis zu dem Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB getrennt gelebt hatten.
Das Oberlandesgericht hat die Trennung nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG gewürdigt. In einem Ubergangsfall der vorliegenden Art muß die Tatsache der langjährigen Trennung Jedoch, wenn kein Fall des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG vorliegt, auch in die Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB einbezogen werden.
a) Nicht zu beanstanden ist, daß das Oberlandesgericht den Ausgleichsanspruch nicht nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG herabgesetzt hat. Dies wäre schon deshalb nicht möglich gewesen, weil der Beschwerdeführer, der ein überwiegendes Verschulden der Beschwerdegegnerin an der Zerrüttung der Ehe geltend gemacht hatte, keinen Antrag nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG gestellt hat.
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b) Durch die Regelung des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG wird jedoch die Berücksichtigung des Getrenntlebens vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB nicht ausgeschlossen, wenn kein Fall vorliegt, in dem die Ehe allein wegen des Widerspruchs des nunmehr ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht geschieden werden durfte.
In den Fällen des Getrenntlebens (§ 1567 BGB) ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben. Es fehlt daher für die Trennungszeit die eigentlich rechtfertigende Grundlage für den Versorgungsausgleich, auch wenn man diesen nicht auf eine gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückführt, sondern mit dem Senat auf die in der ehelichen Lebensgemeinschaft wesensmäßig enthaltene Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten (BGHZ 74, 38, 47 f., 83). Der Gesetzgeber hat allerdings den Versorgungsausgleich nicht auf die Zeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern ihn grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 Abs. 1 und 2 BGB). Hierfür waren aber in erster Linie Zweckmäßigkeitsüberlegungen maßgebend. Insbesondere sollte der Gefahr von Manipulationen vorgebeugt werden (vgl. im einzelnen BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Für Alt-Ehen, in denen die Ehegatten schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG getrennt gelebt hatten, ist jedoch vom Gesetzgeber in der Ubergangsvorschrift des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG anerkannt worden, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit des Getrenntlebens unbillig sein kann. Die Vorschrift stellt dabei eine Sonderregelung nur für die Fälle dar, in denen die Ehe allein wegen des Widerspruchs des aus-
gleichsberechtigten Ehegatten nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden durfte. In diesen Fällen sollte dem Vertrauen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Regelung des früher geltenden Rechts, das ihn vor einer Scheidung und damit auch vor dem Verlust von Unterhalt und Witwenversorgung schützte, durch eine Begrenzung der Möglichkeit der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 80). Darin erschöpft sich jedoch der Sonderregelungsgehalt der Vorschrift. Der getrenntleben-de Ehegatte, der (infolge eines Verschuldens nach altem Recht) der Möglichkeit einer Scheidung ausgesetzt war, kann als Ausgleichsberechtigter nicht vor der Möglichkeit einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs von vornherein bewahrt und damit bessergestellt werden als der Ehegatte, der nach altem Recht nicht mit einer Scheidung rechnen mußte. Der Umstand, daß es der scheidungsberechtigte Ehegatte in der Hand gehabt hätte, die Scheidung durchzusetzen, kann es nicht rechtfertigen, ihn in jedem Fall dem vollen Versorgungsausgleich auch für die Trennungszeit auszusetzen, denn er mußte nach früherem Recht nicht damit rechnen, im Falle der Verzögerung des Scheidungsantrags einem Versorgungsausgleich unterworfen zu werden (ähnlich Rolland, 1. EheRG Vorbem. vor § 1587 BGB Rdn. 50).
Die Möglichkeit, der Tatsache des Getrenntlebens in diesen Fällen Rechnung zu tragen, eröffnet die Härteklausel des § 1537 c Nr. 1 BGB. Der Senat hat bereits in BGHZ 74, 33, 83 f. darauf hingewiesen, daß diese Regelung als Auffangtatbestand für alle Fälle in Betracht kommt, in denen die (unechte) Rückwirkung des Versorgungs-
ausgleichsrechts zu Härten führen kann. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der groben Unbilligkeit muß dabei für Alt-Ehen gerade auch der im konkreten Fall gebotene Schutz des Vertrauens des an sich ausgleichspflichtigen Ehegatten auf den Bestand seiner Rechtspositionen berücksichtigt werden. Hierbei kann der bereits lange zurückliegenden Trennung der Ehegatten mit der Folge einer Lösung aus der ehelichen Solidarität (so zutreffend Ruland, JuS 1979, 703, 704)
\ond einer Verselbständigung auf wirtschaftlichem Gebiet wesentliche Bedeutung zukommen (BGHZ 74, 38, 82; vgl. auch Schwab, FamRZ 1979, 276, 278 f.).
Im vorliegenden Fall sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, das langjährige Getrenntleben der Ehegatten entgegen den vorgenannten Grundsätzen bei der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB völlig außer Betracht zu lassen. Aus dem insoweit übereinstimmenden, vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Vorbringen der Ehegatten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im Jahre 1967 verlassen hat, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihr nicht mehr fortsetzen wollte, und daß er in der Folgezeit klar zu dem Ausdruck brachte, daß er für sie auch nicht mehr sorgen wollte; die Beschwerdeführerin hat dies hingenommen und im Jahre 1970 eine Erwerbstätigkeit außerhalb des inzwischen auf ihre Tochter übertragenen landwirtschaftlichen Anwesens angenommen. Im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute waren deren drei Töchter 20, 18 und 15 Jahre alt. Nur die jüngste, kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres stehende Tochter konnte daher noch einer persönlichen Betreuung durch die Beschwerdegegnerin bedurft haben, und auch dies nur noch in beschränktem Umfang für einen begrenzten Zeitraum.
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c) Der angefochtenen Entscheidung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob das Oberlandesgericht positiv feststellen wollte, daß der Widerspruch der Beschwerdegegnerin nach § 48 Abs. 2 EheG im vorliegenden Fall einem Scheidungsbegehren des Beschwerdeführers nicht entgegengestanden hätte, oder ob es dies entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers nur unterstellt hat. Diese Frage bedarf zunächst der Klärung (§ 621 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 12 FGG), weil davon abhängt, ob die Tatsache des Getrenntlebens nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder aber im Rahmen des § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen ist.
Ob und inwieweit sich die Berücksichtigung des Getrenntlebens, sofern nicht ein Fall des Art. 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG vorliegt, nach § 1587 c Nr. 1 BGB im Ergebnis auswirkt, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung, die unter Abwägung aller Umstände
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des Falles vorzunehmen ist (BGHZ 74, 38, 84). Die Sache muß daher zur erneuten Behandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Dr. Grell Rottmüller Dr. Hoegen
Dr. Seidl Dr. Blumenrohr