In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß das Recht des Klägers auf die Benutzung von zwei Plätzen in der Münchener Hauptsynagoge kein Eigentumsrecht oder eigentvmsähnliches Recht an bestimmten Gebetsstühlcn gewesen sei. Dem Hinweis auf Art. 37 REGAmZ sowie darauf, daß auch die Beseitigung von Rechten an einen entzogenen feststellbaren Vermögensgegenstand einen Rückerstattungsanspruch auelösen könne, ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Benutzungsrecht als ein Recht an dem Grundstück aufgefaßt hat, auf dem die Synagoge errichtet war und das der israelitischen Kultusgemeinde durch die unter dem Verfolgungsdruck erfolgte Veräußerung entzogen wurde. Es läßt sich die Ansicht vertreten, der Erwerb des Synagogengrundstücks durch die Stadtgemeinde München im Y/ege der schweren Entziehung habe zugleich und unmittelbar bewirkt, daß der Kläger das Benutzungsrecht, mit dem nach der verbindlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts das Grundstück vorher belastet war und das einen feststellbaren! Dann hätte sich die Stadtgemeinde durch den Entziehungsvorgang auf Kosten des Klägers eine günstigere Rechtsstellung verschafft, als sie die israelitische Kultusgemeinde vorher besessen hatte, nämlich eine EigentümerStellung, die durch Benutzungsrechte der hier in Rede stehenden Art nicht beeinträchtigt war. Es könnte deshalb angenommen werden, daß die Stadtgemeinde durch den Erwerb des Grundstücks nicht nur der israelitischen Kultusgemeinde das Grundstück, sondern auch dem Kläger das Benutzungsrecht an den Synagogenplätzen entzogen habe. Wollte man aber die Ansicht vertreten, daß da3 Benutzungsrecht des Klägers als Recht am Grundstück auch nach dem Erwerb durch die Stadtgemeinde München bestehen geblieben sei (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 REGAmZ) und sich etwa in ein Recht auf eine Geldleistung gegen den Grundstückseigentümer verwandelt habe, nachdem die Ausübung dos Benutzungsrechts unmöglich gev/orden sei, so würde mangels eines Vermögensschadens ein Entschädigungsanspruch Darauf, ob da3 Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß der Kläger durch die Entziehung des Grundstücks und den Abbruch der Synagoge nur mittelbar geschädigt worden sei, kommt es nicht an. Wenn auch der verfolgungsbedingte Verlust de3 Rechts auf die Benutzung von Synagogenplätzen nicht nur vereinzelt vorgekommen sein mag, so sind Entschädigungsverfahren, die derartige Beeinträchtigungen zu dem Gegenstand haben, doch so selben, daß einer Entscheidung über die sich dabei ergebenden Rechtsfragen keine grundsätzliche, sich auf eine Vielzahl von Pallen ausv/irkende und damit die sachgemäße Abwicklung der Entschädigung im ganzen fördernde Bedeutung beigemessen werden kann.
2488 081 BUNDESGERICHTSHOF IY ÜB 158/66 BESCHLUSS in der Entschadigungssache des Er. Jakob M 9 WflP Avenue, WY N.Y./USA Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Preistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion MefljH^traße, Beklagten und Beschwerdegegner. •i i T 2 — Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen in der Sitzung vom 14. Juli 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats (EntSchädigungs-senats) des Oberlandesgerichts München vom 3o. Dezember 1965 wird zurückgewiosen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen1 Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe: In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß das Recht des Klägers auf die Benutzung von zwei Plätzen in der Münchener Hauptsynagoge kein Eigentumsrecht oder eigentvmsähnliches Recht an bestimmten Gebetsstühlcn gewesen sei. Durch den Eigentumswechsel und die nachfolgende Zerstörung der Synagoge sei den'Inhabern von Synagogenplätzen die Substanz für die Ausübung ihrer Rechte ent- 1 1 zogen worden. Dem Hinweis auf Art. 37 REGAmZ sowie darauf, daß auch die Beseitigung von Rechten an einen entzogenen feststellbaren Vermögensgegenstand einen Rückerstattungsanspruch auelösen könne, ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Benutzungsrecht als ein Recht an dem Grundstück aufgefaßt hat, auf dem die Synagoge errichtet war und das der israelitischen Kultusgemeinde durch die unter dem Verfolgungsdruck erfolgte Veräußerung entzogen wurde. Diese rechtliche Bewertung des Rechts auf die Benutzung der Synagogenplätze beruht auf der Anwendung des bayerischen Landesrechts, das für dieses Rechtsgebiet maßgebend ist (Art. 133 EGBGB; Art. 1 BayAGBGB). Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht dieses Recht unrichtig angewendet habe, vielmehr hat das Revisionsgericht seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, die das Berufungsgericht dem Landesrecht hat zuteil werden lassen (§ 222 BRG). Auf dieser Grundlage kommt ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht in Betracht. Es läßt sich die Ansicht vertreten, der Erwerb des Synagogengrundstücks durch die Stadtgemeinde München im Y/ege der schweren Entziehung habe zugleich und unmittelbar bewirkt, daß der Kläger das Benutzungsrecht, mit dem nach der verbindlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts das Grundstück vorher belastet war und das einen feststellbaren! Vermögensgegenstand darstellt, eingebüßt habe. Dann hätte sich die Stadtgemeinde durch den Entziehungsvorgang auf Kosten des Klägers eine günstigere Rechtsstellung verschafft, als sie die israelitische Kultusgemeinde vorher besessen hatte, nämlich eine EigentümerStellung, die durch Benutzungsrechte der hier in Rede stehenden Art nicht beeinträchtigt war. Für die Stadtgemeinde als eine unter nationalsozialistischem Einfluß stehende Körperschaft konnte es nicht in Frage kommen, das Recht d}3 Klägers zu beachten oder ihm auch nur wegen der Beeinträchtigung des Rechts eine Entschädigung zu zahlen, und der Kläger mußte das als Verfolgter hinnehmen. Es könnte deshalb angenommen werden, daß die Stadtgemeinde durch den Erwerb des Grundstücks nicht nur der israelitischen Kultusgemeinde das Grundstück, sondern auch dem Kläger das Benutzungsrecht an den Synagogenplätzen entzogen habe. Der Anspruch auf Y/iedergutmachung des Schadens würde dann unter die Rechtsvorschriften auv Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände fallen (§ 5 BEG). Wollte man aber die Ansicht vertreten, daß da3 Benutzungsrecht des Klägers als Recht am Grundstück auch nach dem Erwerb durch die Stadtgemeinde München bestehen geblieben sei (Art. 57 Abs. 1 Satz 1 REGAmZ) und sich etwa in ein Recht auf eine Geldleistung gegen den Grundstückseigentümer verwandelt habe, nachdem die Ausübung dos Benutzungsrechts unmöglich gev/orden sei, so würde mangels eines Vermögensschadens ein Entschädigungsanspruch ebenfalls ausscheiden. Einen solchen Anspruch hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus, daß das Benutzungsrecht ein Recht am Grundstück sei, auf jeden Pall im Ergebnis mit Recht versagt. Darauf, ob da3 Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daß der Kläger durch die Entziehung des Grundstücks und den Abbruch der Synagoge nur mittelbar geschädigt worden sei, kommt es nicht an. Im übrigen bedarf es keiner Weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die sich in diesen Zusammenhang stellenden hier bereits erörterten Rechtsfragen. Wenn auch der verfolgungsbedingte Verlust de3 Rechts auf die Benutzung von Synagogenplätzen nicht nur vereinzelt vorgekommen sein mag, so sind Entschädigungsverfahren, die derartige Beeinträchtigungen zu dem Gegenstand haben, doch so selben, daß einer Entscheidung über die sich dabei ergebenden Rechtsfragen keine grundsätzliche, sich auf eine Vielzahl von Pallen ausv/irkende und damit die sachgemäße Abwicklung der Entschädigung im ganzen fördernde Bedeutung beigemessen werden kann. Hur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aber die Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG zugelassen werden. Da auch die sonstigen Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgev/iesen werden. Abs. /4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 2o9 1, § 225 Abs. 1 BEGr, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg