BEG § 18 Auch wenn das Einkommen eines Verfolgten, der seinen Wohnsitz.und seine Existenzgrundlage im Ausland hat-te, dort dem Einkommen eines höheren Beamten ent-v. bezüge das Durchschnittseinkommen des Verfolgten und die Einkünfte eines Bundesbeamten in Vergleich zu setzen« Ergibt dieser Vergleich, daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten mehr der eines Bundesbeamten des gehobenen Dienstes entsprach, so ist dies für die~linstufung maßgebend« Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9- August 1956 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 5» Januar 1956 die Kla-ge mit der Begründung abgewiesen, daß das monatliche Einkommen des verstorbenen Ehemanns von 2800 Tschechenkronen . eine Inlandskaufkraft von 420,— HM gehabt habe; dieses Einkommen entspreche aber nicht den Bezügen eines Angehörigen des höheren, sondern des gehobenen Dienstes, Auch die soziale Stellung des Ehemanns der Klägerin, die gemäß § 14 Abs 4 BErgG neben der wirtschaftlichen Stellung zu berücksichtigen sei, rechtfertige die Einordnung in die Gruppe des höheren Dienstes nicht. Daß der verstorbene Ehemann nach bestandenem Abiturientenexamen Bankangestellter und in den Jahren 1932 bis 1935 Kassierer eines Modehauses in Prag gewesen sei, rechtfertige nur die Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes aus-weiser Die Berechnung der Entschädigung auf Grund einer solchen Übersicht gelte aber nur für den Regelfall und nur für Verfolgte, die in Deutschland gelebt und verdient hätten- Entspreche aber, wie vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, das Einkommen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin dem eines Beamten des höheren Dienstes in der Tschechoslowakei, so sei die wirtschaftliche Stellung des Ehemanns nur mit der eines Bundesbeam- Zutreffend hat das Kammergericht der Entscheidung der Frage, in welche vergleichbare Beamtengruppe der verstorbene Ehemann der Klägerin einzuordnen ist, die Vorschrift des § 18 Abs 1 BEG zugrunde gelegt. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.11 Würdigt das Gericht die wirtschaftliche und soziale Position des Verfolgten in bestimmter Weise, so ist die gezogene Schlußfolgerung der Nachprüfung im Revisionsverfahren ent zogen, es sei denn, daß die Bewertung der Stellung des Verfolgten eine Verkennung der für die Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden gesetzlichen Vorschriften erkennen läßt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Bedeutung und Tragweite einer gesetzlichen Vorschrift nach ihrem Wortlaut oder ihrem Sinn begründeten Anlaß zu Zweifeln geben kann. Bei sorgfältiger Prüfung muß eine Vorschrift in dem einen oder anderen Sinn verstanden werden können, Biese Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der Revision und damit auch die Begründetheit der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung abhängt, ist in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle nicht gegeben. Sie gibt weder nach ihrer Formulierung noch nach ihrem Sinn zu begründeten Zweifeln Anlaß, Wenn im Gesetz bestimmt wird, daß die Rente nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt wird, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten gewährt werden würde, so kann das nur bedeuten, daßdie wirtschaftliche # ten drei Jahren vor der Verfolgung zu bestimmen ist, so ist die weitere Schlußfolgerung unabweisbar, daß das Durchschnittseinkommen des Verfolgten und die Einkünfte eines Bundesbeamten Gegenstand des Vergleichs sein müssen, Auch der erkennbare Sinn der Vorschrift führt zu ' dem gleichen Ergebnis«, Die Einordnung in eineder Gruppen des einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes ist für die Höhe der Hinterbliebenenbezüge von entschei- dender Bedeutung, denn die Rente wird nach der Regelung des § 18 Abs 1 Satz 1 BEG nach den Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen- des vergleichbaren Bundesbeamten festgesetzt, Ein hinreichender Grund, auf diese Versorgungsbezüge abzustellen und damit Kapitalentschädigung und Rente in einer diesen Versorgungsbezügen entsprechenden Höhe festzusetzen, besteht aber nur dann, wenn die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten der des vergleichbaren Bun-desbeamten entsprach, Für die Meinung der Klägerin, daß die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Ehemanns mit der eines Beamten der Tschechoslowakei in Vergleich gesetzt werden müsse, weil der Ehemann Wohnsitz und Existenzgrundlage in der Tschechoslowakei gehabt habe, läßt daher Wortlaut und Sinn der Vorschrift des § 18 Abs 1 BEG keinen Raum, Da somit keine Frage offen ist, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte, liegen die Voraussetzungen des § 218 Abs 2 Nr 1 BEG Um dem Einwand der Klägerin zu begegnen, daß diese Gesetzesauslegung unter Umständen dazu' führen könne, in einem Land mit niedrigem Lebensstandard einen Rechtsanwalt in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzuordnen, nach neben der wirtschaftlichen Stellung auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen ist, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. das Kammergerieht der Ansicht ist, daß die soziale Stellung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin seine Eingruppierung in die Beamtengruppe•des höheren Dienstes nicht rechtfertige, so handelt es" sich um eine tatsächliche Feststellung,
<4, mr aas Nachschlagewerk ! Lcht für die Amtliche Sammlung ! Gesetz*. BEG § 18 Auch wenn das Einkommen eines Verfolgten, der seinen Wohnsitz.und seine Existenzgrundlage im Ausland hat-te, dort dem Einkommen eines höheren Beamten ent-v. sprach, sind für die Bemessung~derH!interbliebenen- bezüge das Durchschnittseinkommen des Verfolgten und die Einkünfte eines Bundesbeamten in Vergleich zu setzen« Ergibt dieser Vergleich, daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten mehr der eines Bundesbeamten des gehobenen Dienstes entsprach, so ist dies für die~linstufung maßgebend« Die Berücksichtigung der sozialen Stellung kann nach § 18 Abs 1 S 3 BEG im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führen« Aktenzeichen: IV ZB 158/56 Beschluß des BGH vom 31. Oktober 1956 KG Berlin • •'? 158/56 Bes 1 u s s In der Entschädigungssache der Operettensängerin Frau Helga B B st geb, R B Klägerin und Beschwerdeführerin; Prozeßbevollmächtigterj gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Straße 186, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31- Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Schmidt, der Bundesriehter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden beschlossen? Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13- Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9- August 1956 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die aiißergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird .auf 23*500,— DM festgesetzt. Beklagten und Beschwerdegegner, 2 G r ü.nu d er g Die Klägerin verlangt als Witwe ihres im November 194-1 im Konzentrationslager Flossenburg ums Leben gekommenen Ehemanns die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Der Ehemann der Klägerin war seit dem Jahre 1935 Verlagsdirektor der Kumburger Zeitung gewesen. Das Entschädigungsamt des Landes Berlin hat der Klägerin zunächst durch. Bescheid vom 3. September 1954 mit Wirkung vom 1. November 1953 nach § 14 Bundesergänzungsgesetz eine Mindestrente | von 200,— DM monatlich zugrkannt.heu. Durch einen weiteren Bescheid vom 5» September 1954 sind der Klägerin gemäß § 14 BErgG in Verbindung mit den §§ 13 und 14 der J 1. DV-BErgG als Hinterbliebenenbezüge eine Kapitalent- i Schädigung und eine. Kente zugesprochen worden. Hierbei | ist der verstorbene Ehemann auf Grund des § 14 Abs 4 BErgQ. | in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienste^ j eingeordnet worden. ;j •f Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat i die Klägerin verlangt, ihre Hinterbliebenenbezüge ander- ' weitig unter Einordnung ihres verstorbenen Ehemanns in die Beamtengruppe des höheren Dienstes festzusetzen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 5» Januar 1956 die Kla-ge mit der Begründung abgewiesen, daß das monatliche Einkommen des verstorbenen Ehemanns von 2800 Tschechenkronen . eine Inlandskaufkraft von 420,— HM gehabt habe; dieses Einkommen entspreche aber nicht den Bezügen eines Angehörigen des höheren, sondern des gehobenen Dienstes, Auch die soziale Stellung des Ehemanns der Klägerin, die gemäß § 14 Abs 4 BErgG neben der wirtschaftlichen Stellung zu berücksichtigen sei, rechtfertige die Einordnung in die Gruppe des höheren Dienstes nicht. Daß der verstorbene Ehemann nach bestandenem Abiturientenexamen Bankangestellter und in den Jahren 1932 bis 1935 Kassierer eines Modehauses in Prag gewesen sei, rechtfertige nur die Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Der Besuch der Handelsakademie ohne Ablegung eines Ahschlußexamens sei ebenfalls'nicht geeignet; eine andere Bewertung der sozialen Stellung zu rechtfertigen, Erst die Stellung als Verlagsdirektor, Journalist und Theaterkritiker der Rumburger Zeitung recht-fertige die Eingliederung in die Gruppe des gehobenen Dienstes.. Zu einer Einordnung in die Gruppe des höheren Dienstes reiche aber auch diese Stellung nicht aus. Auch wenn die Zeitung über die Grenzen von Rumburg hin-aus gelesen*worden sei, so habe sie doch nicht die Bedeutung einer großen Zeitung gehabt. Auch die Tatsache, ¥ daß der Ehemann der Klägerin im ersten Weltkrieg Oberleutnant der Reserve gewesen sei, sei nicht ausreichend, ♦ 4 • um den Ehemann ineine höhere Gruppe einzustufen. * • « Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Kammergericht durch Urteil vom 9- August 1956 zurückgewiesen, nachdem es über die Inlands- * kaufkraft der Tschechenkronen in den Jahren 1955 bis 1958 und über Ansehen und Rang der Rumburger Zeitung Auskünfte des Deutschen Instituts‘für Wirtschaftsforschung in Berlin-Dahlem und des Zeitungswissenschaftlichen Instituts der Freien Universität Berlin einge- 4L holt hatte. Die Entscheidung ist unter Zugrundelegung des BEG vom 29* Juni 1956, insbesondere des § 18 BEG ergangen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 219 BEG für die Zulassung nicht gegeben seien. Gegen die Nichtzulassung richtet sich die sofortige Beschwerde.der Klägerin. Zur Begründung wird ausgeführt, in dem Rechtsstreit sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Zwar könne nach § 27 BEG als Grundlage für die Berechnung der Rentenund Kapitalentschädigungen eine Besoldungsübersicht aufgestellt werden, welche die durchschnittlichen 4 * —<* ■ * c», i ** •t % ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes aus-weiser Die Berechnung der Entschädigung auf Grund einer solchen Übersicht gelte aber nur für den Regelfall und nur für Verfolgte, die in Deutschland gelebt und verdient hätten- Entspreche aber, wie vorgetragen und unter Beweis gestellt worden sei, das Einkommen des verstorbenen Ehemanns der Klägerin dem eines Beamten des höheren Dienstes in der Tschechoslowakei, so sei die wirtschaftliche Stellung des Ehemanns nur mit der eines Bundesbeam- « ten des höheren Dienstes vergleichbar. Da das Urteil des 13» Zivilsenats des Kammergerichts am 9» August 1956 verkündet worden ist, ist die sofort!-ge Beschwerde gegen die im Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision zulässig. Die Beschwerde ist auch in rechter Form und Frist erhoben. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Zutreffend hat das Kammergericht der Entscheidung der Frage, in welche vergleichbare Beamtengruppe der verstorbene Ehemann der Klägerin einzuordnen ist, die Vorschrift des § 18 Abs 1 BEG zugrunde gelegt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlauts "Die Rente wird nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern im Falle seines durch Dienstunfall herbeigeführten Todes nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten gewährt würden. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt.11 4 i *« 4 Im Regelfall ist die Feststellung, in welche ver-gleichbarc Beamtengruppe der Verfolgte nach seiner wirtschaftlichen und gegebenenfalls auch nach seiner sozialen Stellung auf Grund dieser Vorschrift einzuordnen ist, ausschließlich Aufgabe der tatsächlichen Würdigung. Würdigt das Gericht die wirtschaftliche und soziale Position des Verfolgten in bestimmter Weise, so ist die gezogene Schlußfolgerung der Nachprüfung im Revisionsverfahren ent zogen, es sei denn, daß die Bewertung der Stellung des Verfolgten eine Verkennung der für die Einordnung in eine vergleichbare Beamtengruppe maßgebenden gesetzlichen Vorschriften erkennen läßt. Unter dieser besonderen Voraus- * Setzung kann daher auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein, so daß die Revision gemäß § 219 Abs 2 Nr 1 BEG zuzulassen sein würde, Stets muß es sich aber um eine wirkliche Frage handeln. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Bedeutung und Tragweite einer gesetzlichen Vorschrift nach ihrem Wortlaut oder ihrem Sinn begründeten Anlaß zu Zweifeln geben kann. Bei sorgfältiger Prüfung muß eine Vorschrift in dem einen oder anderen Sinn verstanden werden können, Biese Voraussetzung, von der die Zulässigkeit der Revision und damit auch die Begründetheit der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung abhängt, ist in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle nicht gegeben. Die Vorschrift des § 18 Abs 1 BEG ist klar. Sie gibt weder nach ihrer Formulierung noch nach ihrem Sinn zu begründeten Zweifeln Anlaß, Wenn im Gesetz bestimmt wird, daß die Rente nach Maßgabe der Versorgungsbezüge festgesetzt wird, die den Hinterbliebenen eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten gewährt werden würde, so kann das nur bedeuten, daßdie wirtschaftliche # Stellung des Verfolgten mit der wirtschaftlichen Stellung eines Bundesbeamten in Vergleich zu setzen ist, Ba 4» 0OlP BEG nach § 18 Abs 1 Satz 2rdie wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letz- * ten drei Jahren vor der Verfolgung zu bestimmen ist, so ist die weitere Schlußfolgerung unabweisbar, daß das Durchschnittseinkommen des Verfolgten und die Einkünfte eines Bundesbeamten Gegenstand des Vergleichs sein müssen, Auch der erkennbare Sinn der Vorschrift führt zu ' dem gleichen Ergebnis«, Die Einordnung in eineder Gruppen des einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes ist für die Höhe der Hinterbliebenenbezüge von entschei- * dender Bedeutung, denn die Rente wird nach der Regelung des § 18 Abs 1 Satz 1 BEG nach den Versorgungsbezügen der Hinterbliebenen- des vergleichbaren Bundesbeamten festgesetzt, Ein hinreichender Grund, auf diese Versorgungsbezüge abzustellen und damit Kapitalentschädigung und Rente in einer diesen Versorgungsbezügen entsprechenden Höhe festzusetzen, besteht aber nur dann, wenn die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten der des vergleichbaren Bun-desbeamten entsprach, Für die Meinung der Klägerin, daß die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Ehemanns mit der eines Beamten der Tschechoslowakei in Vergleich gesetzt werden müsse, weil der Ehemann Wohnsitz und Existenzgrundlage in der Tschechoslowakei gehabt habe, läßt daher Wortlaut und Sinn der Vorschrift des § 18 Abs 1 BEG keinen Raum, Da somit keine Frage offen ist, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein könnte, liegen die Voraussetzungen des § 218 Abs 2 Nr 1 BEG nicht vor, so daß das Kammergericht die Revision mit * Recht nicht zugelassen hat. Um dem Einwand der Klägerin zu begegnen, daß diese Gesetzesauslegung unter Umständen dazu' führen könne, in einem Land mit niedrigem Lebensstandard einen Rechtsanwalt in die Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzuordnen, * genügt es, auf Satz 3 des § 18 Abs 1 BEG- hinzuweisen, wo- ■ » nach neben der wirtschaftlichen Stellung auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen ist, wenn dies zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Wenn im vorliegenden Falle * das Kammergerieht der Ansicht ist, daß die soziale Stellung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin seine Eingruppierung in die Beamtengruppe•des höheren Dienstes nicht rechtfertige, so handelt es" sich um eine tatsächliche Feststellung, t die einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegt; im,übrigen läßt auch diese Feststellung einen Irrtum nicht erkennen. Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin j gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zu-rückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 224 BEG, 97 ZPO. Schmidt Ascher v, Werner Bundesriehter Maaß Wilden ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben. Schmidt