gestützt*, daß sie durch die Auflösung einer religiösen Vereinigung, der sie als dienendes Mitglied angehört hat, ihren Arbeitsplatz bei dieser Vereinigung und damit ihren Anspruch gegen diese auf volle Unterhaltsleistung bis an ihr Lebensende verloren habe« Die Präge, ob eine gegen eine juristische Person gerichtete Verfolgungsmaßnahme, wie hier die Auflösung der religiösen Vereinigung, der die Klägerin angehörte und für die sie tätig war, sich auch als verfolgungs-handlung unmittelbar gegen die Mitglieder der juristischen Person gerichtet hat, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des -Binzelfalles, entschieden werden. Mitglieder, sich weiterhin gemeinsam im Sinne des Zwecks der Vereinigung zu betätigen, eine unmittelbar gegen die Mitglieder der Vereinigung gerichtete Verfolgungsmaßnahme darstellt, wenn der Zweck der Vereinigung ein politischer, religiöser oder weltanschaulicher war* Daß diese Präge zu verneinen ist, bedarf indes keiner Feststellung durch den Bundesgerichtshof, ! Insofern aber die Klägerin durch die Auflösung der Vereinigung ihre Stellung bei dieser verloren hat, ist sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um ihres Glaubens willen unmittelbar verfolgt worden« Die Feststellung des Berufungsgerichts aber, daß die Auflösungsmaßnahme nicht auf dieses Ziel gerichtet gewesen sei und sich damit nicht gegen die Klägerin gerichtet habe, beruht auf der Würdigung des konkreten Sachverhalts und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Dasselbe gilt auch für die Verneinung der Voraussetzung des § 88 Ziff.5 BEG
IV zb J 57/59 B e Schluß In der Entschädigungssache ? wohnhaft in H über Klägerin und Bes - lechtsanwalt Dr„ Beschwerdeführerin in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München, Meiserstraße 8, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7* Oktober 1959 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2o/l8o Februar 1959 wird zurückgewiesene Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen* Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben» Durch das vorbezeichnete Urteil ist der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zurückgewiesen worden» Die Revision gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden* Die Klägerin hat ihren Anspruch darauf Beklagten und Beschwerdegegner, Grund e gestützt*, daß sie durch die Auflösung einer religiösen Vereinigung, der sie als dienendes Mitglied angehört hat, ihren Arbeitsplatz bei dieser Vereinigung und damit ihren Anspruch gegen diese auf volle Unterhaltsleistung bis an ihr Lebensende verloren habe« Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, daß die Auflösung der religiösen Vereinigung keine gegen die Klägerin gerichtete Verfolgungsmaßnahme gewesen sei® Soweit die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch auf § 88 Ziff® 5 BEG gestützt habe, fehle es an den tat— sächlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung; denn die Klägerin sei nicht wegen ihres Dienstes bei der aufgelösten Vereinigung daran gehindert gewesen, auf dem Arbeitsmarkt eine andere gleichwertige Beschäftigung zu finden® Mit der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht nicht gegen § 219 Abs« 2 BEG verstoßen® Es ist keiner der dort angegebenen Gründe gegeben, der die Zulassung der Revision erforderlich machen würde® Die Präge, ob eine gegen eine juristische Person gerichtete Verfolgungsmaßnahme, wie hier die Auflösung der religiösen Vereinigung, der die Klägerin angehörte und für die sie tätig war, sich auch als verfolgungs-handlung unmittelbar gegen die Mitglieder der juristischen Person gerichtet hat, kann nur auf Grund der besonderen Umstände des -Binzelfalles, entschieden werden. Von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nur die Frage, ob schon die Auflösung einer Vereinigung als solche und die dadurch bedingte Hinderung ihrer Mitglieder, sich weiterhin gemeinsam im Sinne des Zwecks der Vereinigung zu betätigen, eine unmittelbar gegen die Mitglieder der Vereinigung gerichtete Verfolgungsmaßnahme darstellt, wenn der Zweck der Vereinigung ein politischer, religiöser oder weltanschaulicher war* Daß diese Präge zu verneinen ist, bedarf indes keiner Feststellung durch den Bundesgerichtshof, ! weil ihre Bejahung offensichtlich Uber den Zweck der Wiedergutmachung weit hinausgehen würde« Denn nach ihr müßten ohne weiteres alle Mitglieder aufgelöster ! i politischer Parteien sowie aufgelöster weltanschauli- i eher oder konfessioneller Organisationen (z« B. der Freimaurerlogen, der anthroposophischen Gesellschaft« ■ der konfessionellen Jugendverbände), auch wenn sie durch die Auflösung keine sonstigen Racnteile erlitten haben, als Verfolgte angesehen werden. Insofern aber die Klägerin durch die Auflösung der Vereinigung ihre Stellung bei dieser verloren hat, ist sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um ihres Glaubens willen unmittelbar verfolgt worden« Dieser Verlust hätte, unabhängig von seiner Einstellung zu den religiösen Zielen der Vereinigung, jeden ihrer Angestellten getroffen. Die Feststellung des Berufungsgerichts aber, daß die Auflösungsmaßnahme nicht auf dieses Ziel gerichtet gewesen sei und sich damit nicht gegen die Klägerin gerichtet habe, beruht auf der Würdigung des konkreten Sachverhalts und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dasselbe gilt auch für die Verneinung der Voraussetzung des § 88 Ziff. 5 BEG ~ 4 - Auch sonstige Gründe«, die nach § 219 Abs« 2 BEG zur Zulassung der Revision führen müßten, sind nicht gegeben« Die KöstenentScheidung beruht auf § 97 ZK)? § 225 Abs« 1 BEG« Ascher Raske, v. Werner ^yüstenberg Dr«Lo.ewenheim »* t-