Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 84. Die sofortige Beschwerde des Zweitbeteiligten gegen den Beschluß der Abteilung 70 des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin vom 15* November 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß lautet: In dem von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführten Geburtsregister des Antragstellers ist aufgrund gerichtlicher Anordnung durch Bei-schreibung eines Randvermerks einzutragen: Aus der Urkunde, die der Standesbeamte des Standesamts I in in seine Urkundensammlung aufgenommen hat, ergibt sich, daß der Antragsteller nach der Geburt die Vornamen Alfred Herbert erhalten hatte. Auf Anfechtungsklage des Antragstellers wurde 1965 durch Urteil festgestellt, daß es nicht sein eheliches Kind ist. Beide Anträge, von denen auch der erste als Antrag auf Änderung des Eintrags über das Geschlecht im Geburtsregister aufgefaßt worden ist, sind an das Amtsgericht SlBH in B|B abgegeben worden. Dieses Gericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme angeordnet, daß der den Antragsteller betreffende Eintrag im Geburtsregister durch die Beischreibung des folgenden Randvermerks zu berichtigen sei: Auf die von dem Zweitbeteiligten dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag 3. Das Geburtsregister, in dem die Geburt des Antragstellers eingetragen ist, wird in BSVFU-geführt. Nach dem Vortrag des Zweitbeteiligten ist die Geburtsurkunde des Antragstellers gemäß § 72 AVO-PStG in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin (West) auf genommen worden, weil Damit kann die Zuständigkeit des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) für die von dem Antragsteller verlangte Eintragung bei seinem Geburtseintrag, falls sie vorzunehmen sein sollte, nicht in Zweifel gezogen werden (§ 72 Abs.1, 2 AVO-PStG)• Januar 1958 (GVB1 Berlin 93) sind zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers das Amtsgericht Schöneberg in Berlin und in den höheren Instanzen die ihm vorgeordneten Gerichte zuständig. Der Antragsteller könnte nach § 47 PStG die Berichtigung des Eintrags über sein Geschlecht verlangen, wenn dieser bereits zur Zeit der Geburt unrichtig gewesen wäre (Jansen, FGG 2. Von einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit des Eintrags über das Geschlecht des Antragstellers kann jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch das vorlegende Gericht angenommen hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller bei seiner Geburt nach dem natürlichen körperlichen Befund männlichen Geschlechts war. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Eintragung des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch Jedenfalls dann zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpas-sende Operation durchgeführt worden ist. Gewiß erscheine es im Interesse der Rechtssicherheit geboten, daß der Gesetzgeber die personenstandsrechtlichen Fragen einer Geschlechtsumwandlung und deren Auswirkungen regele; solange dies aber nicht geschehen sei, müsse das Gericht die Frage - ähnlich wie etwa im Fall der Gleich- Soweit der Zeitpunkt zu bestimmen ist, von dem an die Geschlechtsumwandlung rechtliche Geltung erlangt hat, hat das Bundesverfassungsgericht eine Lösung, nach der bei Änderung der Eintragung über Geschlechtsumwandlung einer Person nach der Geburt der Beischreibungsvermerk ex-nunc-Wirkung hat und insoweit konstitutiv ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Für den Senat stellt sich demnach nur noch die Frage, in welcher Weise das nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehende Verfassungsgebot rechtstechnisch zu verwirklichen ist. Diese Gesetzesbestimmung sieht die Änderung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung aufgrund gerichtlicher Anordnung vor; sie trifft demnach auf den Fall der Ge-schlechtsumwandlung unmittelbar nicht zu. Zur Verwirklichung des dem Antragsteller (und Personen in gleicher Lage) zustehenden Anspruchs auf Verlautbarung der Geschlechtsumwandlung im Personenstandsbuch genügt es, daß der Eintrag für den Zeitpunkt, in dem er erfolgt ist, die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ausweist. Die von dem Antragsteller im Verfahren beigebrachten ärztlichen Gutachten, deren Richtigkeit auch vom Tatrichter nicht in Zweifel gezogen wird, ergeben, daß der auf die Identifikation mit dem weiblichen Geschlecht gerichtete Umwandlungsprozeß bei ihm weit fortgeschritten und durch keine Therapie rückgängig zu machen ist und daß er sich auch nach seiner äußerlichen körperlichen Beschaffenheit und Wesensart weitgehend einer Person des weiblichen Geschlechts angeglichen hat. Die Operationen, denen er sich unter der Verantwortung der chirurgischen Universitätsklinik und des Universitätsinstituts für gerichtliche und soziale Medizin unterzogen hat, schließen es aus, daß er auf geschlechtlichem Gebiet noch als Mann in Erscheinung tritt. Der Beschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Zweitbeteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Standesbeamte durch die gerichtliche Entscheidung angewiesen wird, im Geburtsregister durch Beischreibung eines Randvermerks die erst nach der Geburt eingetretene Änderung des Geschlechts des Antragstellers einzutragen.
Nachschlagewerks ja BGHZ: ja BGB vor § 1; PStG § 47 Die Tatsache der Geschlechtsumwandlung ist in entsprechender Anwendung des § 47 PStG auf richterliche Anordnung im Geburtenbuch beizuschreiben. Es genügt, daß im Randvermerk die jetzige Geschlechtszugehörigkeit verlautbart wird. BGH, Beschl. v. 14. März 1979 IV ZB 156/78 - KG Berlin LG Berlin AG Berlin-Schöneberg BUNDESGERICHTSHOF iv zb 156/78 BESCHLUSS in der Personenstandssache betreffend das Geburtsregister des Standesamts in Jetzt FfllHUB von Nr. ^^1932, fortgeführt bei dem Standesamt I in Beteiligte: 1. Helge H ■■■■(genannt Schwester Adelheid Helga ürologische Klinik Dr. Wf“ Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 31. März 1969 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Zweitbeteiligten gegen den Beschluß der Abteilung 70 des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin vom 15* November 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß lautet: In dem von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) fortgeführten Geburtsregister des Antragstellers ist aufgrund gerichtlicher Anordnung durch Bei-schreibung eines Randvermerks einzutragen: Die neben bezeichnete Person ist nunmehr weiblichen Geschlechts• Gründe : 1. Der Antragsteller ist am (flHHHP 1932 geboren. Die Geburt ist im Geburtsregister des damaligen Standesamts in beurkundet. Dieses Register wird von dem in OGKKtKKK) gelegenen Standesamt FflHHHHHV geführt. Das Erstbuch des Registers ist durch Kriegseinwirkung vernichtet. Das Standesamt daher eine Geburtsur- kunde aus dem Nebenregister nach dem Stand vom 28. April 1932 erteilt. Aus der Urkunde, die der Standesbeamte des Standesamts I in in seine Urkundensammlung aufgenommen hat, ergibt sich, daß der Antragsteller nach der Geburt die Vornamen Alfred Herbert erhalten hatte. Der Antragsteller schloß am 7. März 1953 die Ehe mit einer um ein Jahr älteren Frau. Diese Ehe wurde 1964 geschieden. Im Jahre 1961 hatte die Ehefrau ein Kind geboren. Auf Anfechtungsklage des Antragstellers wurde 1965 durch Urteil festgestellt, daß es nicht sein eheliches Kind ist. Der Antragsteller hält sich für einen männlichen Transsexuellen. Er hat seiner Neigung, sich mit dem weiblichen Geschlecht zu identifizieren, im Laufe seines Lebens immer mehr nachgegeben. Mit Wirkung vom 17. September 1963 wurden seine Vornamen in "Helge" geändert; inzwischen nennt er sich "Helga". Im Jahre 1964 unterzog sich der Antragsteller, dem bereits im Jahre 1962 der linke Hoden wegen einer Ho- - k - denquetschung entfernt und im Jahre 1963 der rechte Hoden als Leistenhoden exstirpiert worden war, in der Chirurgischen Universitätsklinik in KflBeiner genitalverändernden Operation, bei der das männliche Glied entfernt und eine künstliche Scheide gebildet wurde. Der Antragsteller hat beim Regierungspräsidenten in I^Hi beantragt, ihn als Frau anzuerkennen. Beim Standesamt in bat er den Antrag gestellt, den Geburt seintrag dahin ändern zu lassen, daß er dem weiblichen Geschlecht angehöre. Beide Anträge, von denen auch der erste als Antrag auf Änderung des Eintrags über das Geschlecht im Geburtsregister aufgefaßt worden ist, sind an das Amtsgericht SlBH in B|B abgegeben worden. Dieses Gericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme angeordnet, daß der den Antragsteller betreffende Eintrag im Geburtsregister durch die Beischreibung des folgenden Randvermerks zu berichtigen sei: Auf Anordnung des Amtsgerichts Schöneberg wird berichtigend vermerkt: Das neben bezeichnete Kind ist weiblichen Geschlechts. Auf die von dem Zweitbeteiligten dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Berichtigung der Geburtsregistereintragung zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hielt die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers für begründet. Es sah sich jedoch an einer Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Februar 1969 - 6 W 311/78 - (NJW 1969, 1575) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 21. September 1971 (BGHZ 57, 63) die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (FamRZ 1979, 25 = MDR 1979, 200 = StAZ 1979, 12) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden. 2. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 21. Dezember 1971 ausgeführt hat, bestehen hinsicht lieh der Zulässigkeit der Vorlage, der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und der Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde keine Bedenken. 3. Das Geburtsregister, in dem die Geburt des Antragstellers eingetragen ist, wird in BSVFU-geführt. Nach dem Vortrag des Zweitbeteiligten ist die Geburtsurkunde des Antragstellers gemäß § 72 AVO-PStG in die Urkundensammlung des Standesamts I in Berlin (West) auf genommen worden, weil nicht erwartet werden könne» daß das Geburtsstandesamt zur Durchführung des Gesetzes in dem hier angestrebten Sinne bereit sei. Damit kann die Zuständigkeit des Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) für die von dem Antragsteller verlangte Eintragung bei seinem Geburtseintrag, falls sie vorzunehmen sein sollte, nicht in Zweifel gezogen werden (§ 72 Abs. 1, 2 AVO-PStG)• Dafür, ob und mit welchem Inhalt eine solche Eintragung zu erfolgen hat, und wer darüber zu bestimmen hat, ob die Eintragung vorgenommen werden soll, ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend, da der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Anzuwenden ist das zur Zeit geltende Personenstandsrecht. Darauf, daß der Eintrag im Geburtsregister noch unter der Geltung des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875 (RGBl 23) erfolgte, kommt es nicht an. 4. Nach § 50 PStG in Verbindung mit der Verordnung vom 23. Dezember 1957 (GVB1 Berlin 1958, 2) und der Verordnung vom 28. Januar 1958 (GVB1 Berlin 93) sind zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers das Amtsgericht Schöneberg in Berlin und in den höheren Instanzen die ihm vorgeordneten Gerichte zuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch, soweit eine gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 47 PStG in Frage kommt. 5. Wenn auch keine beglaubigte Abschrift des den Antragsteller betreffenden Geburtseintrags im Geburtsregister des früheren Standesamts HB in BMP vorliegt, so besteht doch kein Zweifel daran, daß in diesem Eintrag das Geschlecht des Antragstellers als männlich angegeben ist (§22 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, RGBl 23, in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juni 1920, RGBl 1209). Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Der Antragsteller könnte nach § 47 PStG die Berichtigung des Eintrags über sein Geschlecht verlangen, wenn dieser bereits zur Zeit der Geburt unrichtig gewesen wäre (Jansen, FGG 2. Aufl. § 69 Anm. 19). Die Unrichtigkeit müßte nachgewiesen sein (Pfeiffer/ Strickert, PStG § 48 Anm. 3). Von einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit des Eintrags über das Geschlecht des Antragstellers kann jedoch nicht ausgegangen werden, wie auch das vorlegende Gericht angenommen hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Antragsteller bei seiner Geburt nach dem natürlichen körperlichen Befund männlichen Geschlechts war. Bei ihm durchgeführte Begutachtungen hätten zu dem Ergebnis geführt, daß er kein Zwitterwesen sei. Danach scheidet die Möglichkeit aus, daß die Beschaffenheit der Geschlechtsorgane des Antragstellers nach der Geburt Anlaß zu Zweifeln hätte geben können, ob es sich um einen Knaben oder ein Mädchen handelte. Andere Umstände, die dafür sprechen könnten, der Antragsteller sei bereits bei der Geburt weiblichen Geschlechts gewesen. 8 etwa in diese Richtung gehende ausgeprägte biologische Anlagen oder Eigenschaften, sind für den Zeitpunkt der Geburt auch nachträglich nicht festzustellen; darüber bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Ob ihnen überhaupt für den Zeitpunkt der Geburt gegenüber einem eindeutigen äußeren Befund maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, mag auf sich beruhen. 6. Es kommt demnach hier nur die Eintragung einer nachträglichen Geschlechtsumwandlung im Geburtsregister in Frage. Eine solche Eintragung ist grundsätzlich zulässig; ihre Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Eintragung des männlichen Geschlechts eines Transsexuellen im Geburtenbuch Jedenfalls dann zu berichtigen, wenn es sich nach den medizinischen Erkenntnissen um einen irreversiblen Fall von Transsexualismus handelt und eine geschlechtsanpas-sende Operation durchgeführt worden ist. Eine Verpflichtung der Gerichte, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen, kann nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht deshalb verneint werden, weil eine gesetzliche Regelung der Frage fehle. Gewiß erscheine es im Interesse der Rechtssicherheit geboten, daß der Gesetzgeber die personenstandsrechtlichen Fragen einer Geschlechtsumwandlung und deren Auswirkungen regele; solange dies aber nicht geschehen sei, müsse das Gericht die Frage - ähnlich wie etwa im Fall der Gleich- Berechtigung von Mann und Frau vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes - durch richterliche Rechtsfortbildung lösen. Soweit der Zeitpunkt zu bestimmen ist, von dem an die Geschlechtsumwandlung rechtliche Geltung erlangt hat, hat das Bundesverfassungsgericht eine Lösung, nach der bei Änderung der Eintragung über Geschlechtsumwandlung einer Person nach der Geburt der Beischreibungsvermerk ex-nunc-Wirkung hat und insoweit konstitutiv ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Für den Senat stellt sich demnach nur noch die Frage, in welcher Weise das nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehende Verfassungsgebot rechtstechnisch zu verwirklichen ist. a) Die Geschlechtsänderung kann nicht vom Standesbeamten aufgrund von § 30 Abs. 1 PStG im Register eingetragen werden. Die Anwendung des § 30 Abs. 1 PStG muß schon daran scheitern, daß dem Standesbeamten die Tatsachen, die eine Eintragung nach dieser Gesetzesvorschrift rechtfertigen, regelmäßig durch öffentliche Urkunden und amtliche Mitteilungen nachgewiesen werden (§30 Abs. 2 PStG, § 27 AVO-PStG). Die Geschlechtsumwandlung ist dagegen eine Tatsache, die nur aufgrund einer Begutachtung durch Sachverständige und einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Betroffenen festgestellt werden kann; eine solche Feststellung kann daher nur ein Richter treffen (so mit Recht Fuglsang-Petersen, StAZ 1971, 127). Eine richterliche Entscheidung ist Jedoch in 10 - § 30 PStG nicht vorgesehen. Aus den gleichen Gründen scheidet auch die von Eberle NJW 1971, 220) befürwortete Anwendung des § 46 a PStG aus. b) Es muß deshalb auf die Vorschrift des § 47 PStG zurückgegriffen werden. Diese Gesetzesbestimmung sieht die Änderung einer von Anfang an unrichtigen Eintragung aufgrund gerichtlicher Anordnung vor; sie trifft demnach auf den Fall der Ge-schlechtsumwandlung unmittelbar nicht zu. Eine entsprechende Anwendung des § 47 PStG ist jedoch geboten. Daraus folgt, daß die Tatsache der Geschlechtsumwandlung zunächst vom Richter in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzustellen und erst aufgrund gerichtlicher Anordnung die Eintragung im Personenstandsbuch vorzunehmen ist. c) Eine Geschlechtsumwandlung vollzieht sich allmählich. Deswegen begegnet die Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Umwandlung rechtliche Geltung erlangt, Schwierigkeiten. Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es hier nicht. Zur Verwirklichung des dem Antragsteller (und Personen in gleicher Lage) zustehenden Anspruchs auf Verlautbarung der Geschlechtsumwandlung im Personenstandsbuch genügt es, daß der Eintrag für den Zeitpunkt, in dem er erfolgt ist, die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ausweist. Die Annahme einer konstitutiven Wirkung der Verlautbarung ist nicht geboten. Es verbleibt insoweit bei dem Grundsatz, daß die richterlich angeordnete Berichtigung einer Eintragung keine materielle Rechtskraft für den Inhalt schafft (Pfeiffer/Strickert, PStG § 49 Rdn. 12, § 60 Rdn. 10). 11 t sx v> d) Das Landgericht hat eine nachträgliche Änderung des Geschlechts des Antragstellers verneint. Es hat darauf abgestellt, daß er keine echten und dauernden weiblichen Körperbildungen habe. Es verbleibe nur eine seelische Haltung, die seine Zurechnung zu dem weiblichen Geschlecht noch nicht rechtfertigen könne. Damit hat das Landgericht die Anforderungen überspannt, die an die Annahme einer eingetretenen Geschlechtsumwandlung zu stellen sind. Weiterer Ermittlungen bedarf es nicht. Die von dem Antragsteller im Verfahren beigebrachten ärztlichen Gutachten, deren Richtigkeit auch vom Tatrichter nicht in Zweifel gezogen wird, ergeben, daß der auf die Identifikation mit dem weiblichen Geschlecht gerichtete Umwandlungsprozeß bei ihm weit fortgeschritten und durch keine Therapie rückgängig zu machen ist und daß er sich auch nach seiner äußerlichen körperlichen Beschaffenheit und Wesensart weitgehend einer Person des weiblichen Geschlechts angeglichen hat. Die Operationen, denen er sich unter der Verantwortung der chirurgischen Universitätsklinik und des Universitätsinstituts für gerichtliche und soziale Medizin unterzogen hat, schließen es aus, daß er auf geschlechtlichem Gebiet noch als Mann in Erscheinung tritt. Die Gutachten ergeben auch, daß er nicht aus willkürlichen Beweggründen die Geschlechtsumwandlung erstrebt hat, daß vielmehr sein ganzes Verhalten Ausdruck einer echten inneren Not ist. 12 Der Beschluß des Landgerichts ist daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Zweitbeteiligten gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Standesbeamte durch die gerichtliche Entscheidung angewiesen wird, im Geburtsregister durch Beischreibung eines Randvermerks die erst nach der Geburt eingetretene Änderung des Geschlechts des Antragstellers einzutragen. Dr. Grell Knüfer Dehner Rottmüller Blumenröhr