Zivilsenat des Baadeageriehlebofs auf die sofortige Beaehwerde des Klägers gegen die ficht-ai&Laaau&g der Revision la Urteil des 4. Bis intechtdigungabetorde hat de© Anting stattgegeben und den Soforthilfebetraß ausgekehlt, ihren Bescheid alsdann aber rückgängig gemacht and die Mekzsh- , lang des Betrages verlangt, da der Kläger über den Seitpunkt seiner Rückkehr nach OMHHBfc unrichtige Angaben gemacht tobe. einer einheitlichen Eechtsprechung eine IntScheidung des erfordert oder streitig ist, ob das Land, das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist, su Hecht als ausfindig in Anspruch genommen worden ist. Die Frage, ob ein vor dem 2usammenbruch aus der in ein Soxuemtrationalmger ins leichsgebiet als "Rückwanderer** im Sinne des I 141 SIS ansusehen ist, ist »war eine Rechtsfrage von grundsltslicher Bedeutung, za der der Senat bereits mehrfach ausführlich Stellung genommen hat (urteile vom 23. Me dafür maßgebende, von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, dl® fuerkenaimg der Soforthilfe beruhe auf unrichtigen Angaben des Elitäre über den ieitpumki, in dem er nach OmflHHHI murüelcgettehrt sei, in Wirklichkeit habe er dort »©hon vor dem 6. Uber eine Recht sfr a ge von gr und sätsl i eher Bedeutung ist in diesem S-usammenhamg nicht m entscheiden, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Reohtsprechumg erfordert ebenfall© keine Auch die weitere, von der Beschwerde für wesentlich erachtete frage, ob das Br»essen der Entschädigungsbehörde nach § 7 Abs.■ 2 BK der Einschränkung des | 211 BM unterliege oder ob das Gericht sein imessen an die Stelle de© Ermessens der EntSchädigung©Behörde setsen dürfe, bedarf vorlie-gendenfalls keiner Entscheidung sehr. III 1956) ausgesprochen, die Entscheidung der Intechidigui^ebehör-de ©ei eine toasssenseatscheidung; die gerichtliche Jiaofcpr&fung habe sich auf die Prüfung der frage su beschränken, ob die latschiöigtuagsfeehtode die gesetzlichen Grenzen de© Ersessene überschritten oder von des Ersessen in einer des Sweek der Ermächtigung nicht entsprechenden Weiss Gebrauch gemacht habe; das Gericht ©ei dagegen nicht berechtigt, sein Ersessen an die Eteile des Ermessen© der Verwaltungsbehörde su set sen. Aue dieses Grundes war die sofortige Beschwerde «Bit der sich aus den §§ 209 Abs.1f 225 Abs. 1 BIG,
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das Band iiideriichees, vertretenjlureh den
Hiedereachsisclaen Minister des Innern in iflBBMR
hat der I?. Zivilsenat des Baadeageriehlebofs
auf die sofortige Beaehwerde des Klägers gegen die ficht-ai&Laaau&g der Revision la Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Oldenburg (Oldbg.) voa.1t- Ära 1956
in der Sitsung voa 26. September 1958 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde wird aurüok-gewiesen.. Di© Intscheidong ergeht gebllhren-uad auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Reehteaittela fallen den Kläger sur last.
Gründe s
Der 190? geborene Häger, der ebenso wie andere
seiner fastlie seit sehr als 20 Jahren in
fest eaa lotos its getobt hatte» wurde susammes alt Iliaderea mtgliedern seiner ffaailie am 28. Bebruar oder 1. März 1943 feetgenommen und ln das Konzentrationslager Auschwitz eingeliefert, weil er Sigeuaer war. Bei© Euruclewe loben der front in Bailand ia Jahre 1944 wurde er in das Konzentrationslager Buchenwald and Anfang (vermutlich ia März) 1f45 in das Konzentrationslager Bergen-Bel’ses überführt. lei© Yorräefcea der Alliierten wurde der Kläger, zusammen ©it den anderen Insassen des Bagers» befreit.
Bor Kläger tot ©it der Behauptung, er tobe erst nach de© 8. Hai 1945 lohn sitz oder dauernden Aufenthalt ln C^fc-
genommen, die S&hlumg einer Soforthilfe für Rückwanderer beantragt» da er im MErz 1943 aus Deutschland deportiert worden sei. Bis intechtdigungabetorde hat de© Anting stattgegeben und den Soforthilfebetraß ausgekehlt, ihren Bescheid alsdann aber rückgängig gemacht and die Mekzsh- , lang des Betrages verlangt, da der Kläger über den Seitpunkt seiner Rückkehr nach OMHHBfc unrichtige Angaben gemacht tobe. Die von de© Kläger hiergegen erhobene Klage tot das Bandgerioht abgewiesen. Die von dem Kläger eingelegte Berufung tot das Ober lsndeeger loht surückgewlesen; ®s tot die Revision nicht »ugelassen.
Bi© hiergegen gerichtet© sofortig© Beschwerde des Hägers ist nicht begründet.
OemäS $ 219 Abs. 2 BIO ist die Revision zuzalassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, die tortbildung d«e Eechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Eechtsprechung eine IntScheidung des
erfordert oder streitig ist, ob das Land, das der Anspruch auf Entschädigung gerichtet ist, su Hecht als ausfindig in Anspruch genommen worden ist.
Die Frage, ob ein vor dem 2usammenbruch aus der
in ein Soxuemtrationalmger ins leichsgebiet als "Rückwanderer** im Sinne des I 141 SIS ansusehen ist, ist »war eine Rechtsfrage von grundsltslicher Bedeutung, za der der Senat bereits mehrfach ausführlich Stellung genommen hat (urteile vom 23. Juxii 1956 - IT iE 93/56 RJf/Bsf 1956, 322 Br. 64 und 1? BB 67/56, sur Veröffentlichung bestimmt); auf eie kommt es jedoch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht an, denn in ihm ist nur darüber au entscheiden, ob di© Intechädigungs-behörde gemäß § 7 4b®. 2, § 201 Aba. 1 BIO des Bescheid Über die luerkemnung der Soforthilfe widerrufen und die lüeksahlung der bewirkten Leistung verlangen kann. Me dafür maßgebende, von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, dl® fuerkenaimg der Soforthilfe beruhe auf unrichtigen Angaben des Elitäre über den ieitpumki, in dem er nach OmflHHHI murüelcgettehrt sei, in Wirklichkeit habe er dort »©hon vor dem 6. lai 1945 seinen lohne its oder dauernden Aufenthalt genommen, fußt auf einer tatsächlichen firdigumg der Verhältnisse. Uber eine Recht sfr a ge von gr und sätsl i eher Bedeutung ist in diesem S-usammenhamg nicht m entscheiden, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Reohtsprechumg erfordert ebenfall© keine
Auch die weitere, von der Beschwerde für wesentlich erachtete frage, ob das Br»essen der Entschädigungsbehörde nach § 7 Abs. ■ 2 BK der Einschränkung des | 211 BM unterliege oder ob das Gericht sein imessen an die Stelle de© Ermessens der EntSchädigung©Behörde setsen dürfe, bedarf vorlie-gendenfalls keiner Entscheidung sehr. 1er Senat hat bereits in seines Urteil ros 25. Januar 1957 - IV II 222/5G * {M Ir. 1 zu | ? III 1956) ausgesprochen, die Entscheidung der Intechidigui^ebehör-de ©ei eine toasssenseatscheidung; die gerichtliche Jiaofcpr&fung habe sich auf die Prüfung der frage su beschränken, ob die latschiöigtuagsfeehtode die gesetzlichen Grenzen de© Ersessene überschritten oder von des Ersessen in einer des Sweek der Ermächtigung nicht entsprechenden Weiss Gebrauch gemacht habe; das Gericht ©ei dagegen nicht berechtigt, sein Ersessen an die Eteile des Ermessen© der Verwaltungsbehörde su set sen. ferner tot der Senat in -seines toteil vom 0. jfovember 1957 - XV S1 152/5? - {Wf/lsf 1f58, löl Sr. 19) ausgesprochen, § 7 BIG räum der Intschldi-guagsbehörde hinsichtlich der Versagung einer Entschädigung in fällen unrichtiger Angaben oder der Anwendung unlauterer Mittel ein Irmessen ein, das auch hinsichtlich des Umfanges der Versagung von den EntechäGi^un&egerichten nur ln den Grenzen des § 211 BIG geprüft werden könne.
Aue dieses Grundes war die sofortige Beschwerde «Bit der sich aus den §§ 209 Abs. 1f 225 Abs. 1 BIG,
97 Abs. 1 220 ergebenden Eostinfolge surücksuwe ieexu
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