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BGH

Gericht: BGH

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem der mit der Einlegung .der Berufung beauftragte Anwalt erkennt oder erkennen muß, daß,die Berufungsfrist versäumt ist» - vertreten durch Rechtsanwalt Br Bie sofortigen Beschwerden der Klägerin vom 259 Juli 1956 gegen den Beschluß des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13- Juli 1956 und vom 11. Durch Beschluß'vom 26, Juli 1956, der der Klägerin am 8» August 1956 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht sodann die Anträge der Klägerin auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, Gegen diesen Beschluß hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist versagte Da das Urteil des Landgerichts am 19« Oktober 1955 verkündet worden war, lief die Berufungsfrist am 19« April 1956 ab. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hätte der Klägerin nach § 234- ZPO nur erteilt werden können, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen hierum Es kommt nicht darauf an, ob die Partei selbst erkannt hat, daß die Frist versäumt war, sondern es genügt, daß der von ihr mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Anwalt dieses erkennen konnte, wie er es hier auch erkannt hat (BGHZ 4, 389 /597J). Denn gegen die Versäumung dieser Frist gewährt das Gesetz keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGHZ 7, 194)» Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob dem Wiedereinsetzungsantrag möglicherweise auch deswegen nicht hätte entsprochen werden können, weil die Berufung, auf die die Klägerin sich in ihrem V/iedereinsetzungsantrag bezogen hatte, bereits als unzulässig verworfen war und deshalb vielleicht die in § 236 Kr 3 ZPO für den Antrag vorgesohfiebene Form nicht gewahrt wäre»

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFristBerufungsfristBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Besetz8	ZPO § 234
Kechtssatzs Die Frist für den Antrag auf 'Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem der mit der Einlegung .der Berufung beauftragte Anwalt erkennt oder erkennen muß, daß,die Berufungsfrist versäumt ist»
Aktenzeichens IV 2}B 156/56
Beschluß des BOrH vom 10• Oktober 1956	010	München
IV. ZB 156/56
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Beschluss
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In Sachen
 der Frau Babette
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
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 ten durch Rechtsanwalt Br,
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Frau Maria H ~~
Beklagte und Beschwerdegegnerin:
- vertreten durch Rechtsanwalt Br
 Bie sofortigen Beschwerden der Klägerin vom 259 Juli 1956 gegen den Beschluß des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 13- Juli 1956 und vom 11. August 1956 gegen den Beschluß des 4*. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26- Juli 1956 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen-
Or r ü n d e ;
Burch das am 19» Oktober 1955 verkündete Urteil des Landgerichts, dessen Tatbestand und Gründe erst am 24» März 1956 zur Geschäftsstelle gelangt sind und das der Klägerin am 27» März 1956 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 24» April 1956 Berufung eingelegt- In der Berufungsschrift hat sie angegeben, daß das Urteil am 19» Oktober 1955 erlassen sei,
 Burch den angefochtenen Beschluß vom 13» Juli 1956
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hat das Berufungsgericht ihre Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Am 25o Juli 1956 hat die Klägerin sodann mit einem vom 23.> April 1956 datierten Schriftsatz um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht» Am 25» Juli 1956 hat sie ferner um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 234 Z20 gesetzten Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zugleich nochmals die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten» Ein neues Rechtsmittel hat sie indes nicht eingelegt. Am 25« Juli 1956 hat sie schließlich noch vorsorglich sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 13- Juli 1956 eingelegt. Durch Beschluß'vom 26, Juli 1956, der der Klägerin am 8» August 1956 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht sodann die Anträge der Klägerin auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, Gegen diesen Beschluß hat. die Klägerin am 11. August 1956 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortigen Beschwerden der Klägerin sind unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist versagte Da das Urteil des Landgerichts am 19« Oktober 1955 verkündet worden war, lief die Berufungsfrist am 19« April 1956 ab. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hätte der Klägerin nach § 234- ZPO nur erteilt werden können, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen hierum
 
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nachgesucht hätte. Diese Frist begann spätestens am 20. April 1956 zu laufen. Denn an diesem Tage hatte die Klägerin ihtem Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges den Auftrag erteilt, das Rechtsmittel einzulegen, und er mußte erkennen und hat auch erkannt, daß die Berufungsfrist versäumt war. Damit war das Hindernis, das der Einlegung der Berufung entgegenstand, behoben, so daß die Frist nach § 234 Abs 2 ZPO zu laufen begann. Daß diese Lage objektiv eingetreten ist, bewirkte allein den Lauf der Frist (LM Nr 1 zu § 234 ZPO). Es kommt nicht darauf an, ob die Partei selbst erkannt hat, daß die Frist versäumt war, sondern es genügt, daß der von ihr mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Anwalt dieses erkennen konnte, wie er es hier auch erkannt hat (BGHZ 4, 389 /597J). Die Klägerin hat die Frist des § 234 ZPO ungenutzt verstreichen lassen. Daher kann ihr die Wiedereinsetzung-in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden. Es kommt nicht darauf an, ob sie oder ihren Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden daran trifft, daß auch die Frist des § 234 ZPO nicht ausgenutzt worden ist. Denn gegen die Versäumung dieser Frist gewährt das Gesetz keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGHZ 7, 194)» Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob dem Wiedereinsetzungsantrag möglicherweise auch deswegen nicht hätte entsprochen werden können, weil die Berufung, auf die die Klägerin sich in ihrem V/iedereinsetzungsantrag bezogen hatte, bereits als unzulässig verworfen war und deshalb vielleicht die in § 236 Kr 3 ZPO für den Antrag vorgesohfiebene Form nicht gewahrt wäre»
 
Die sofortigen Beschwerden der Klägerin mui3ten daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPQ zurückgewiesen werden«
Karlsruhey den 10« Oktober 1956
Der Bundesgerichtshof IV« Zivilsenat Schmidt Ascher Johannsen Scheffler Wüstenberg
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