- Bi'ozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den lliedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, Die sofortige Beschwerde der Klägerin dagegen, daß in dem Urteil des 2. Die in der vorliegenden Sache bei der Anwendung des § 234 BSC auftauchende grundsätzliche Hechtsfrage, ob die Neufestsetzung einer bereits früher auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig zugebilligten Entschädigung nach den höheren Sätzen des Bundes exit schiidigungsgesetzes nur dann zulässig ist, wenn eine nochmalige Prüfung ergibt, daß auch das neue Hecht den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gewährt, ist vön dem entscheidenden Senat bereits Maßgebend ist, daß das Berufungsgericht unangreifbar den adäquaten Kausalzusammenhang zv/isehen der eingetretenen Erkrankung und der zwar wegen dieser Erkrankung durchgeführten, aber auf selbständige Gewalt-maßnahmen surückgebenden Tötung des Ehemanns der Klägerin verneint hat. Da es sich ferner nicht 12m eine solche Rechtsfrage handelt; soweit das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über etwaige Ansprüche der Klägerin nach § 171 Abs- 3 Br. 2 BEG- abgelehnt hat, und da auch im übrigen die nach § 219 Abs, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden-
In der Ent s chädigungs sache Klägerin und Beschwerdeführerin, - Bi'ozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den lliedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, Die sofortige Beschwerde der Klägerin dagegen, daß in dem Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungs-senats) de3 Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Juli 1957 die revision nicht zugelassen ist, wird zurückgewiesen, Bas Verfahren ist gebühren^ lind auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen. G v Und e i Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die in der vorliegenden Sache bei der Anwendung des § 234 BSC auftauchende grundsätzliche Hechtsfrage, ob die Neufestsetzung einer bereits früher auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig zugebilligten Entschädigung nach den höheren Sätzen des Bundes exit schiidigungsgesetzes nur dann zulässig ist, wenn eine nochmalige Prüfung ergibt, daß auch das neue Hecht den Entschädigungsanspruch dem Grunde nach gewährt, ist vön dem entscheidenden Senat bereits geklärt worden. Das Urteil des Berufimgsgor'ichts entspricht in dieser Hinsicht den von dem Senat entwickelten Grundsätzen. Auf die von der Beschwerde angeschnittene Prägey ob auch für den hier in Rede stehenden Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben der ursächliche Zusammenhang zwischen den gegen den U.ienann der Klägerin aurchgeführten VerfolgunganaßmiliMen und der während seiner Haftzeit aufgetretenen geistigen Erkrankung entsprechend den Vorschriften des 5 15 Abs, 2, § 28 Abs- 2 BUG, die beide unmittelbar nicht zutreffen, zu vermuten seij kommt es für die Entscheidung nicht an, nicht entscheidend ist auch, inwieweit das Berufungsgericht seinem Erkenntnis in diesem Zusammenhang die Befunde der Arzte, die die Verlegung des Bhemarns der Klägerin in die Heilanstalt in Bichberg veranlaßt hatten, zu Grunde legen konnte,, wobei es sich übrigens um eine dem Tatsachenrichter vorbehaltene Würdigung der Beweise und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Maßgebend ist, daß das Berufungsgericht unangreifbar den adäquaten Kausalzusammenhang zv/isehen der eingetretenen Erkrankung und der zwar wegen dieser Erkrankung durchgeführten, aber auf selbständige Gewalt-maßnahmen surückgebenden Tötung des Ehemanns der Klägerin verneint hat. Das Berufungsgericht hat damit rechtsirrtumsfrei ausgesprochen, daß der Tod nicht als eine adäquate Polge solcher Gewnltmaßnahiaeii, wie sie nach § 1 JÖEG die Vor&xxs Setzung für einen Entschädigungsanspruch bilden» angesehen werden kann. Diese Annahme beruht ebenfalls auf einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, bei der die Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht in Betracht kommt I Da es sich ferner nicht 12m eine solche Rechtsfrage handelt; soweit das Berufungsgericht eine sachliche Entscheidung über etwaige Ansprüche der Klägerin nach § 171 Abs- 3 Br. 2 BEG- abgelehnt hat, und da auch im übrigen die nach § 219 Abs, 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden- Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs- 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Karlsruhe, den 3. Oktober 1957 Bundesgeri chtshof IV. Zivilsenat Schmidt v. ferner Wüstenberg Bundesrichter Wilden Llaaß ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Schmidt *