forscher" nur unterstützt, ihr aber nicht gehört haben, gilt die Vermutung des § 64 Abs„ 2 BEG nicht* der Bundesrichter Raske, Johannsen Wüstenberg und Wilden beschlösse:.?, s ist kei ne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf.Nach § 64 n Schaden im be ruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch na tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist» wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehörte Sekte der "Ernsten Bibelforscher Aus die sen Grunde kann die Vermutung des BEG zu seinen Gunsten keine Anwendung finden Tragweite und Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift sind insoweit nicht zweifelhafte Die Zugehörigkeit zu einem in Es genügt also nicht, wenn ein Verfolgter einen solchen Personenkreis unterstützt und gefördert hatc Die gesetzliche Vorschrift läßt hier keine vom Bundesgerichtshof zu beantwortende Präge offen* 2} Zu Unrecht sieht der Kläger eine Präge von grundsätzlicher Bedeutung auch in der Präge, welche Pflichten die Vorschrift des § 176 BEG den Entscliädi-gungsorganen auferlege * Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung; daß es auf die besondere Lage des-©inseinen Palles ankommeinwieweit eine Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehe« Auch hier handelt es sich also nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung«, Das gleiche gilt von der Vorschrift des § 176 Abs, 2 BEG« Es ist nach der besonderen Lage des zur Entscheidung stehenden Palles zu entscheiden; ob die Entschädigungsorgane eine nicht vollständig bewiesene Tatsache zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten können« Daß das Berufungsgericht den Sinn der Vorschrift verkannt hat9 ist von dem Kläger nicht dargetan«
i?'Ü V» das Hachschlagewe Sammlung j t ♦♦ ft* 2 BEG Rechtssatzs Für Personen, c[ie die Sekte der "Ernsten ] forscher" nur unterstützt, ihr aber nicht gehört haben, gilt die Vermutung des § 64 Abs„ 2 BEG nicht* Aktenzeichens IV ZB 154/57 Besohl» des BGH vom 9«* Oktober 1957 OLG Schleswig ibel- an~ % B_e s c, li j. u JB Eni s chad i gung s s ache Klägers und Beschwerdeführers,. - Prozeßbevollraächtigters das land Sohleswig-Rolstein, vertreten durch das Lan-desentschädigungsamt in Kiel, Beklagten und Beschwerdegegner? hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Schmidt? der Bundesrichter Raske, Johannsen Wüstenberg und Wilden beschlösse:.?, s Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Schleswig-Holsteinischen Ober-lanclesgerichts in Schleswig vom 15* Mai 1957 war aus folgenden Gründen der Erfolg zu versagen? i ) Die Frage, ob die Vermutung des 64 Abs 2 BEG auch für solche P c7 O Ite,. die zwar keine fön i i hen Mitglieder in der Organisation der flErnsten Bi belforscher11 gewesen sich aber zu dieser reli giösen fcte x«ig bekannt an hren Veranstaltungen -f- ceilgenoaanen. und sie aktiv unterstützt hätten, I • J* ist kei ne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf. Nach § 64 A 2 BEG besteht eine tung daß n Schaden im be ruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch na tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist» wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehörte den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deut sehe Regierung oder die 1 i T> -tr tfom kulturellen oder v/irt schaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtig te uei Y> Läger gehörte nach seiner eigenen Barste! .lung nicht zu d Sekte der "Ernsten Bibelforscher Aus die sen Grunde kann die Vermutung des ö 64 Abs<, BEG zu seinen Gunsten keine Anwendung finden Tragweite und Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift sind insoweit nicht zweifelhafte Die Zugehörigkeit zu einem in 64 Abs* BEG genannten Personenkreis hängt davon ab, daß der Ver xolgte Angehöriger dieses Kreises war. Es genügt also nicht, wenn ein Verfolgter einen solchen Personenkreis unterstützt und gefördert hatc Die gesetzliche Vorschrift läßt hier keine vom Bundesgerichtshof zu beantwortende Präge offen* 2} Zu Unrecht sieht der Kläger eine Präge von grundsätzlicher Bedeutung auch in der Präge, welche Pflichten die Vorschrift des § 176 BEG den Entscliädi-gungsorganen auferlege * Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung; daß es auf die besondere Lage des-©inseinen Palles ankommeinwieweit eine Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehe« Auch hier handelt es sich also nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung«, Das gleiche gilt von der Vorschrift des § 176 Abs, 2 BEG« Es ist nach der besonderen Lage des zur Entscheidung stehenden Palles zu entscheiden; ob die Entschädigungsorgane eine nicht vollständig bewiesene Tatsache zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten können« Daß das Berufungsgericht den Sinn der Vorschrift verkannt hat9 ist von dem Kläger nicht dargetan« Hach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge der 225 AbSc i und 97 ZPO zurückzu w eis en. Schmid Raske Johannsen Wüsten!) erg Wilden