* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 154/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 154/57

forscher" nur unterstützt, ihr aber nicht gehört haben, gilt die Vermutung des § 64 Abs„ 2 BEG nicht* der Bundesrichter Raske, Johannsen Wüstenberg und Wilden beschlösse:.?, s ist kei ne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf.Nach § 64 n Schaden im be ruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch na tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist» wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehörte Sekte der "Ernsten Bibelforscher Aus die sen Grunde kann die Vermutung des BEG zu seinen Gunsten keine Anwendung finden Tragweite und Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift sind insoweit nicht zweifelhafte Die Zugehörigkeit zu einem in Es genügt also nicht, wenn ein Verfolgter einen solchen Personenkreis unterstützt und gefördert hatc Die gesetzliche Vorschrift läßt hier keine vom Bundesgerichtshof zu beantwortende Präge offen* 2} Zu Unrecht sieht der Kläger eine Präge von grundsätzlicher Bedeutung auch in der Präge, welche Pflichten die Vorschrift des § 176 BEG den Entscliädi-gungsorganen auferlege * Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung; daß es auf die besondere Lage des-©inseinen Palles ankommeinwieweit eine Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehe« Auch hier handelt es sich also nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung«, Das gleiche gilt von der Vorschrift des § 176 Abs, 2 BEG« Es ist nach der besonderen Lage des zur Entscheidung stehenden Palles zu entscheiden; ob die Entschädigungsorgane eine nicht vollständig bewiesene Tatsache zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten können« Daß das Berufungsgericht den Sinn der Vorschrift verkannt hat9 ist von dem Kläger nicht dargetan«

Zitierte Normen: § 176 BEG
VorschriftPrägeBedeutungBEGSchleswigPallesKlägerPersonenkreis

Volltext der Entscheidung

i?'Ü
V»
das Hachschlagewe
 Sammlung
j
t
♦♦
ft*
2 BEG
Rechtssatzs
 Für Personen, c[ie die Sekte der "Ernsten ]
forscher" nur unterstützt, ihr aber nicht
 gehört haben, gilt die Vermutung des § 64
Abs„ 2 BEG nicht*
Aktenzeichens IV ZB 154/57
Besohl» des BGH vom 9«* Oktober 1957 OLG Schleswig
 ibel-
an~
%
B_e s c, li j. u JB
Eni s chad i gung s s ache
 Klägers und Beschwerdeführers,.
- Prozeßbevollraächtigters
 das land Sohleswig-Rolstein, vertreten durch das Lan-desentschädigungsamt in Kiel,
 Beklagten und Beschwerdegegner?
hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senats
 Präsidenten Schmidt? der Bundesrichter Raske, Johannsen
 Wüstenberg und Wilden
 beschlösse:.?, s
Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Schleswig-Holsteinischen Ober-lanclesgerichts in Schleswig vom 15* Mai 1957 war aus folgenden Gründen der Erfolg zu versagen?
i
) Die Frage, ob die Vermutung des
64 Abs
2
BEG auch für solche P
c7
O
Ite,. die zwar keine fön
i i
hen Mitglieder in der Organisation der flErnsten Bi
 belforscher11 gewesen
 sich aber zu dieser reli
 giösen
fcte
x«ig bekannt
 an
hren Veranstaltungen
-f-
ceilgenoaanen. und sie aktiv unterstützt hätten,
I •
J*
ist kei
 ne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf. Nach § 64
A
2 BEG besteht eine
 tung
daß
n Schaden im be
 ruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch na
 tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden
 ist» wenn der Verfolgte zu einem Personenkreis gehörte

den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deut
 sehe Regierung oder die 1
i T> -tr
 tfom kulturellen oder v/irt
 schaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtig
 te
uei
Y>
Läger gehörte nach seiner eigenen
 Barste!
.lung
 nicht zu d
Sekte der "Ernsten Bibelforscher
 Aus die
 sen Grunde kann die Vermutung des
ö
64 Abs<,
BEG zu
 seinen Gunsten keine Anwendung finden Tragweite und
 Bedeutung der gesetzlichen Vorschrift sind insoweit
 nicht
zweifelhafte Die Zugehörigkeit zu einem in
64 Abs*
BEG genannten Personenkreis hängt davon ab, daß der Ver
 xolgte
Angehöriger
 dieses Kreises war. Es genügt also
 nicht, wenn ein Verfolgter einen solchen Personenkreis
 unterstützt und gefördert hatc Die gesetzliche Vorschrift läßt hier keine vom Bundesgerichtshof zu beantwortende Präge offen*
2} Zu Unrecht sieht der Kläger eine Präge von grundsätzlicher Bedeutung auch in der Präge, welche Pflichten die Vorschrift des § 176 BEG den Entscliädi-gungsorganen auferlege * Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung; daß es auf die besondere Lage des-©inseinen Palles ankommeinwieweit eine Verpflichtung zur Amtsermittlung bestehe« Auch hier handelt es sich also nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung«, Das gleiche gilt von der Vorschrift des § 176 Abs, 2 BEG« Es ist nach der besonderen Lage des zur Entscheidung stehenden Palles zu entscheiden; ob die Entschädigungsorgane eine nicht vollständig bewiesene Tatsache zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten können« Daß das Berufungsgericht den Sinn der Vorschrift verkannt hat9 ist von dem Kläger nicht dargetan«
Hach alledem war die sofortige Beschwerde mit der
 Kostenfolge der
225 AbSc
i
und 97 ZPO zurückzu
w eis en.
Schmid

Raske
 Johannsen
Wüsten!) erg
 Wilden