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BGH · IV ZB 151/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 151/61

Verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgehieten, denen eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach anderen Vorschriften nicht zusteht, können eine solche nach den §§ 150 nicht verlangen. Beschv/erde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des Die sofortige Beschwerde sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgebieten, denen eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen nach anderen Vorschriften nicht zusteht, eine solche nach den §§ 150 Abs.1, 154 BEG verlangen können. 1 BEG wird die Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen nach Maßgabe der Hieraus folgt, daß alle vertriebenen Verfolgten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, nach den §§ 150 Abs.1, 154 BEG nicht anspruchsberechtigt sind. Der Grund für diese Regelung liegt darin, daß die Altersversorgung dieser Verfolgten durch das BWGÖD (Inl. und Ausl.) regelt st und die Entschädigung für di Schäden nach dem Haager Protokoll Nr. 1, Teil I, Nr. 12 Abs. 5 einer gewissen Altersversorgung dienen soll. rechtfertigt sich aus der Entstehungsgeschichte des ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 209

Zitierte Normen: § 219 BEG § 97 ZPO
SlowakeiAmtlicheEntschädigungBEGBrKlägerinDienstsofortig

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BE G
150 Ah
s •
1,
154
Verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgehieten, denen eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach anderen Vorschriften nicht
 zusteht, können eine solche nach den §§ 150 nicht verlangen.
Abo
1, 154 BEG
BGH, Besohl, v. 21. Juni 1961 - IV ZB 151/61 - OLG Neu3tadt/Wstr.
LG Prankenthal
B e
Schluß
 In der Sntschädigungssache
 der Frau Livia
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 das Land
 vertreten durch den Direktor des
 Landesamt3 für Y/iedergutmachung und verwaltete Vermögen in
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Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige
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Beschv/erde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 3. Februar 1961
in der Sitzung vom 21. Juni 1961 beschlossen:
Die sofortige Beschv/erde v/ird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels
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trägt die Klägerin.
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Gründe:
Die 1914 in Banska-Bystrica (Slowakei) geborane jüdische Klägerin wurde im Dezember 1938 aus ihrer Stellung als Lehrerin
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an der staatlichen Volksschule in Sahy (Slowakei) entlassen und wanderte 1959 nach Palästina aus. Mit ihrem Anspruch wegen Berufsschadens in Höhe von 10.000 DM hatte sie hei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg. Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des
§ 219 Abs. 2 BEG unbegründet.
Die sofortige Beschwerde sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, ob verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes aus den Vertreibungsgebieten, denen eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen nach anderen Vorschriften nicht zusteht, eine solche nach den §§ 150 Abs. 1, 154 BEG verlangen können. Diese Präge braucht vom Bundesgerichtshof nicht entschieden zu werden, weil ihre Beantwortung sich ohne Unsicherheiten oder Zweifel aus dem Gesetz ergibt.
Gemäß
154 Ab
s.
1 S. 1 BEG wird die Entschädigung
 für Schaden im beruflichen Portkommen nach Maßgabe der
§§ 64 bis 66, 87, 88, 112, 114 BEG geleistet. § 99 BEG,
welcher die Entschädigung für verfolgte Angehörige des
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öffentlichen Dienstes wegen entgangener Bezüge betrifft, ist in § 154 Abs. 1 S. 1 BEG nicht aufgeführt. Hieraus folgt, daß alle vertriebenen Verfolgten, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, nach den §§ 150 Abs. 1, 154 BEG nicht anspruchsberechtigt sind. Der Grund für
 diese Regelung liegt darin, daß die Altersversorgung dieser Verfolgten durch das BWGÖD (Inl. und Ausl.) ge-
regelt
 st und die Entschädigung für di
 Schäden nach
 dem Haager Protokoll Nr. 1, Teil I, Nr. 12 Abs. 5 einer
 gewissen Altersversorgung dienen soll. Dieser Standpunkt
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rechtfertigt sich aus der Entstehungsgeschichte des
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3
*
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Gesetzes (deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953» Bruck
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ache 194-9» Amtliche Begründung zu
70 Abs. 1 des Entwurfs
174-) und wird auch im Schrifttum geteilt (Blessin/Ehrig/
Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3« Aufl
154 BEG
Anm. 3 S. 864 /ö657; van Bam/Loos, Bundesentschädigungsge
 setz,
154 BEG, Anm. 3 S. 670).
Ba auch weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden sind und weder die Portbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert,
■
ist die sofortige Beschwerde mit der sich aus den §§ 209
■
Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher Baske
 Johannsen
Br.Loewenheim
 Br.Graf
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