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BGH · IV ZB 151/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 151/59

die Pflicht habe« die Feststellung des für eine Entschädigung wesentlichen Sachverhalts in jeder ihm möglichen Art zu unterstutzen0 Es hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger verschwiegen habe? weil er von einer bevorstehenden Verhaftung erfahren habe und weil die Nazis ihn gesucht hätteho Auch die Angaben des Klägers über sein Einkommen? hat das Berufungsgericht auf Grund der bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für die Jahre 1932 und 1933. RM und der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1931 mit 0 RM, für 1932 mit 78o?~ RM und für 1933 mit 6p2o9*~ P.M als unrichtig angesehene Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht geglaubt? Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nicht begründet, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Entscheidung .des Bundesgerichtshofserfordern? wenn auch zu Unrecht« nicht als Verfolgungstatbestände beurteile« Diese Frage erfordert aber in dem hier vorliegenden Falle keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs,, Einmal hat der Kläger sich in den Tatsacheninstanzen nicht auf eine derartige Rechtsansicht o, die möglicherweise sein Verschulden in einem milderen Lichte hätte erscheinen lassen können/ sondern auf eine Vergeßlichkeit berufen? und sodann kommt es auf diese Frage auch nicht mehr anr nachdem das Berufungsgericht grob fahrlässige Angaben über die wirtschaftliche Lage des Klägers vor Beginn der von ihm behaupteten Verfolgung festgestellt hat« 9 und 13 zu § 219 BEO)y Im übrigen hat sich das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung insbesondere auch der Pflichten eines Antragstellers im Rahmen der Rechtsprechung des ’Bundesgerichtshofs gehalten (vgl* insbeso die Entscheidung IM Br0 6 zu § Soweit schließlich die Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen aufstellt* bedarf es gleichfalls einer Zulassung der Revision nicht, da solche Behauptungen im Revisionsverfahren unzweifelhaft nicht berücksichtigt werden können (vglc § 561 ZPO) und, soweit diese durch Urkunden belegt werden, die nach Erlaß des Berufungsurteils errichtet sind, die Frage eines Restitutionsverfahrens bereits höchstrichterlich geklärt ist (vglo insbeso BOHZ 3o, 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) o

Zitierte Normen: § 561 ZPO
BEOEntschädigungFrageBerufungsgerichtangebenRMBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 151/59
orf-
B e s g hl u B
des Samuel N In 1
ln der Bntschadigungssache
o wohnhaft Bid» du Klägers und Beschwerdeführers?
Prozeßbevollmächtigter£ Rechtsanwalt Br
g egen
 das Land BordrheIn-Westfalen? vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf?
Beklagten und Be schwere! e ge gner.
wird die Be schwer d e des Klägers gegen die ITichtz ulassung der Re vision im Urteil des 11„ Zivilsenats (Bntschädi--gungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3o Behruar 1959 kostenpflichtig zurückgewieseru Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20o000?- DM festgesetzt

Der im Jahre 1893 geborene Kläger ist .jüdis cher Abstammung, er hat von 1919 ab als polnischer Staats höriger in Deutschland gelebt und ist nach der -Machter-
greifung durch den Na11ona1sozia1ismus nach Frankreich gegangen* Br macht wegen einer Verfolgung aus rassischen
 Bränden Bntschädigangsanspräche ul, a„ fur Schäden im berufliehen Bortkommen geltend* Die Bntschädigungsbehörde hat ihm eine Bntschädigung versagt«, weil er zu demindest in grobfahrlässiger Weise unrichtige oder Irreführende
 Angaben sowohl über die Gründe seines Fortgangs aus Deutschland als auch über seine Einkomme nsverhältnisse vor der angeblichen Verfolgung gemacht habe> um eine höhere Entschädigung zu erlangen,,
Die hiergegen erhobene Klage hafte weder beim Landgericht noch beim Oberlandesgericht Erfolg«, Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen? daß jeder, der eine Entschädigung begehrt? die Pflicht habe« die Feststellung des für eine Entschädigung wesentlichen Sachverhalts in jeder ihm möglichen Art zu unterstutzen0 Es hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger verschwiegen habe? daß er am 12o Mai 1933 wegen Devisenvergehens anläßlich seines Lumpenhandels nach Polen zu 2 Wochen Gefängnis und 475," PJM Geldstrafe verurteilt worden ist und sich nach Verbüßung der Freiheitsstrafe habe verpflichten müssen,, innerhalb von 3 lagen Preußen zu verlassen? und daraufhin nach Frankreich gegangen sei? während er stets nur angegeben habe? er sei im Jahre 1934 geflüchtet? weil er von einer bevorstehenden Verhaftung erfahren habe und weil die Nazis ihn gesucht hätteho Auch die Angaben des Klägers über sein Einkommen? das einem Heinverdienst von monatlich 5°ooo ?- RM entsprochen habe? hat das Berufungsgericht auf Grund der bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für die Jahre 1932 und 1933. ermittelten Umsatzzahlen von 29<>o8l?- und 42o 322?- RM und der Veranlagung zur Einkommensteuer für 1931 mit 0 RM, für 1932 mit 78o?~ RM und für 1933 mit 6p2o9*~ P.M als unrichtig angesehene Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht geglaubt? wenn er die unrichtigen Angaben mit Vergeßlichkeit entschuldigen will«, Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen? ob der Kläger vor-
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sätzlich gehandelt habe? zu demindest sei grobe Fahrlässigkeit erwiesene Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen-« i'.'
Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nicht begründet, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Entscheidung .des Bundesgerichtshofserfordern? nicht vorliegeiio Die Beschwerde meint allerdings 1 daß die Frage einer Entscheidung bedarf? ob ein Verfolgter verpflichtet sei? auch solche Tatbestände anzugeben« die er selbst? wenn auch zu Unrecht« nicht als Verfolgungstatbestände beurteile« Diese Frage erfordert aber in dem hier vorliegenden Falle keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs,, Einmal hat der Kläger sich in den Tatsacheninstanzen nicht auf eine derartige Rechtsansicht o, die möglicherweise sein Verschulden in einem milderen Lichte hätte erscheinen lassen können/ sondern auf eine Vergeßlichkeit berufen? und sodann kommt es auf diese Frage auch nicht mehr anr nachdem das Berufungsgericht grob fahrlässige Angaben über die wirtschaftliche Lage des Klägers vor Beginn der von ihm behaupteten Verfolgung festgestellt hat«
Auch die zweite Frage? die die Beschwerde als ent-scheidungsbedurftig bezeichnet? nämlich? oh es im Ent-schädigungsverfahren zulässig sei? AlternativfeststeHungen über den Grad eines Verschuldens zu treffen? ist nicht zu entscheiden« Denn das Berufungsgericht hat keine derartige Feststellung vorgenommen* Es hat nicht festgestellt? daß entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt? sondern ein etwa vorsätzliches Handeln des Klägers dahinstehen lassen und nur eine grobe Fahrlässigkeit festgestellt« Ob unrichtige Angaben auf grober
 Fahrlässigkeit beruhen* ist aber eine Frage* die lediglich der Beurteilung des Tatsachenrichters unterliegt (vglo BGHZ Io * 14)o Ob es hierzu einer Vernehmung des Klägers bedurft hätte* ist eine verfahrensrechtliehe Frage, die keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl0 IM Nr* 7? 9 und 13 zu § 219 BEO)y Im übrigen hat sich das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung insbesondere auch der Pflichten eines Antragstellers im Rahmen der Rechtsprechung des ’Bundesgerichtshofs gehalten (vgl* insbeso die Entscheidung IM Br0 6 zu §
176 BEO und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 27o Mai 1959 - IV 2r 3o9/58 -)c Inwieweit die Entschädigungsbehörde eine Entschädigung versagt, wenn die Voraussetzungen für eine ganze oder teilweise Versagung nach §7 BEO vorliegen* ist eine reine Ermessensfrage;, deren Bedeutung bereits in einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt ist* so daß es einer nochmaligen Entscheidung nicht bedarf (vglo insbeSo IM Nr o 1 und 3 zu § 7 BEO und Nrc 2 zu § 211 BEO)*
Soweit schließlich die Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen aufstellt* bedarf es gleichfalls einer Zulassung der Revision nicht, da solche Behauptungen im Revisionsverfahren unzweifelhaft nicht berücksichtigt werden können (vglc § 561 ZPO) und, soweit diese durch Urkunden belegt werden, die nach Erlaß des Berufungsurteils errichtet sind, die Frage eines Restitutionsverfahrens bereits höchstrichterlich geklärt ist (vglo insbeso BOHZ 3o, 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) o
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Die Beschwerde ist daher9und zwar wegen ihrer offensichtlichen Unb e gr und e the i t mit der ICo st erfolge aus § 225 AbSo 2 Satz 1 BSD zuruekzuweisenr
 Karlsruhe., den 23« September 1959 •
Bundesgerichtshof - IYp Zivilsenat
 Ascher Raske	v <, Werner	Wustenberg Maaß