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BGH · IV ZB 150/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 150/63

Es wird daran festgehalten, daß die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unmittelbar beim Bundesgerichtshof nur durch einen dort oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann» Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 22, März 1963, wird verworfen, Pie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels, Pas Verfahren i3t frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Beklagten und Beschwerdegegner, Die Klägerin hat dagegen, daß in dem Urteil des Berufungsgerichts die Revision nicht zugelassen worden ist, durch Rechtsanwalt Br. dHP in sofortige Beschwerde eingelegt. 330 Nr. 43 veröffentlichten Beschluß dargelegt, daß nach der in § 224 Abs.4 BEG getroffenen Regelung ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht unmittelbar beim Bundesgerichtshof einlegen kann. Es ist aber kein Zweifel daran möglich/ daß nach § 78 Abs. 1 ZPO die Beschwerde und die sofortige Beschwerde jeweils nur von einem solchen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, der vor demjenigen Gericht auf-zutroten befugt ist, bei dem die Beschv/erdeschrift eingereicht wird (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Per Hinweis darauf, es sei kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, die Einreichung der Zulassungsbeschwerde durch den bei einem pandgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat, nur zuzulassen, wenn er die Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht oinreiche, nicht aber, v/enn er sie unmittelbar an den Bundesgerichtshof richte, greift deshalb nicht durch, weil dieser Einwand sich auch gegen die erwähnte allgemeine in der Zivilprozeßordnung getroffene Regelung erheben ließe, für das Entschädigungsverfahren aber Abweichungen von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nur in Betracht kommen, soweit sie wegen der Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens geboten sind.

Zitierte Normen: § 224 BEG § 78 ZPO
RechtsanwaltBEGParteiBundesgerichtshofZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 220, 224
Es wird daran festgehalten, daß die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unmittelbar beim Bundesgerichtshof nur durch einen dort oder bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann»
BGHf Besohl, v. 29» November 1963 - IV ZB 150/63 -
OLG Frankfürt/Main LG Wiesbaden
 Beschluß
In der Entschädigungssache
 gesch, F
der Prau
 Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Pr.
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13,
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden und Br, Loewenheim
 in der Sitzung vom 29» November 1963 beschlossen:
Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 22, März 1963, wird verworfen,
 Pie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels,
 Pas Verfahren i3t frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Die Klägerin hat dagegen, daß in dem Urteil des Berufungsgerichts die Revision nicht zugelassen worden ist, durch Rechtsanwalt Br. dHP in	sofortige
 Beschwerde eingelegt. Der Rechtsanwalt hat die Rechtsmittelschrift unmittelbar an den Bundesgerichtshof gerichtet. Er ist weder beim Bundesgerichtshof noch bei einem Oberlandesgericht als Rechtsanwalt zugelassenj wie er selbst auf einen entsprechenden Hinweis nicht in Abrede gestellt hat.
Bas durch Rechtsanwalt Br.	eingelegte	Rechts-
mittel ist unzulässig. Der Senat hat in dem RzW 1961?
330 Nr. 43 veröffentlichten Beschluß dargelegt, daß nach der in § 224 Abs. 4 BEG getroffenen Regelung ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht unmittelbar beim Bundesgerichtshof einlegen kann. Baran ist auch gegenüber den von Praenkel RzW 1961,
469 Nr. 41 erhobenen Einwendungen festzuhalten. Es kann, da nach § 209 Abs. 1 3EG im Entschädigungsverfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend gelten, für die Einlegung der Zulassungsbeschwerde keine grundsätzlich andere Regelung gelten als diejenige, die allgemein in der Zivilprozeßordnung für die Einlegung der Beschwerde, im besonderen der sofortigen Beschwerde, getroffen ist. Es ist aber kein Zweifel daran möglich/ daß nach § 78 Abs. 1 ZPO die Beschwerde und die sofortige Beschwerde jeweils nur von einem solchen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, der vor demjenigen Gericht auf-zutroten befugt ist, bei dem die Beschv/erdeschrift eingereicht wird (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl.
§ 569 Anm. III). Bie Vorschrift des § 573 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen? sie enthält lediglich eine
 
Milderung des Anv/alts zwangs für die dort vorgesehenen Erklärungen» Auch daraus, daß § 224 Abs» 4 BEG von dem Anwaltszwang in der Revisionsinstanz, nicht in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, spricht, läßt sich für die Auffassung von Praenkel nichts entnehmen« Würde die Bestimmung nicht auch für das Verfahren über eine Zulassungsbeschwerdc gelten, so würden in diesem Verfahren nicht etwa die Rechtsanwälte auftreten können, die befugt sind, die Partei vor dem Oberlandesgericht zu vertreten, denn dafür ergibt sich aus § 224 BEG nichts; vielmehr müßte dann insoweit die allgemeine Regel des § 78 Abs» 1 ZPO zur Anwendung kommen, nach der nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Partei vertreten könnte« Per Senat hat in dem angeführten Beschluß dargelegt, daß das den Absichten und Zv/ecken des Gesetzes widersprechen würde«
Per Hinweis darauf, es sei kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, die Einreichung der Zulassungsbeschwerde durch den bei einem pandgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der die Partei im ersten Rechtszug vertreten hat, nur zuzulassen, wenn er die Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht oinreiche, nicht aber, v/enn er sie unmittelbar an den Bundesgerichtshof richte, greift deshalb nicht durch, weil dieser Einwand sich auch gegen die erwähnte allgemeine in der Zivilprozeßordnung getroffene Regelung erheben ließe, für das Entschädigungsverfahren aber Abweichungen von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nur in Betracht kommen, soweit sie wegen der Besonderheiten des Entschädigungsverfahrens geboten sind. Hier besteht kein Anlaß, die für das Beschwerdeverfahren geltenden allgemeinen Regeln nicht anzuwenden«
Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die
«
Nichtzulassung der Revision muß demnach als unzulässig verworfen werden.

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Die Kostenentscheidung "beruht auf § 209 Abs, 1 225 Abs„ 1 BEO, § 97 Abs, 1 ZPO,
Ascher
 Wüstenberg