Auf Grund des Hamburgischen Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes - AWG - vom 80 April 1953 (GVB1 S 55) hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger für Schaden im beruf liehen und wirtschaftlichen Fortkommen rechtskräftig eine Entschädigung von 6,449*- FM sugesprochen« Dieser Betrag ist dem Kläger am 14» Februar 19.56 ausgezahlt worden« Auf Grundidee § 16 Abs 5 AWG hat der Kläger die Gewährung von 4 1/4 $ Zinsen von diesem Betrage für die Zei vom 1, April 1953 bis zu dem 14» Februar 1956- beantragt. Zwar, ist die Frage, ob Entschädigungsansprüche, die auf Grund des.AWG in Hamburg festgesetzt worden sind, bis zu ihrer Zahlung zu verzinsen sind, von grundsätzlicher Bedeutung und §. Ties ist aber hier der Fall* Pas Berufungsgericht hat das Hamburgische AWG dahingehend ausgelegt, daß Entschädigungsansprüche, die auf Grund dieses Gesetzes festgesetzt werden, vom 1. ab bis zu dem Tage ihrer Befriedigung zu einem Satz zu verzinsen sind, der demjenigen entspricht, der von den Hajnburgisc'hen öffentlichen Sparkassen für.Spareinlagen mit jährlicher Kündigung gewährt wird, und daß es sich bei den Zinsen nicht um eine Modalität der Erfüllung, sondern um einen Teil des zu erfüllenden Anspruchs selbst handele, so daß entsprechend dem § 104 Abs 1 Satz 2 BErgG bezw0 § 228 Abs 2 Satz 2 BEG die Verzinsungsvorschriften als weitergehende entschädigungsrechtliche Vorschriften zugunsten des Anspruchsberechtigten bestehen geblieben sind« Pie Frage, ob Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt,- und wie hoch diese Ansprüche nach Landesrecht zu bemessen sind, ist eine Frage des Landesrechts, die einer Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht unterworfen werden kann«.
S Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? BEG §§ 219, 222 und 228 Rechtssatz § Eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn es sich um eine Rechtsfrage handelt«, die lediglich auf Grund landesrechtlicher Vorschriften zu entscheiden ist, auf deren Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann« Ob Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt und wie hoch diese Ansprüche nach Landesrecht zu bemessen sind, ist eine Frage des Landesrechte« Aktenzeichens IV ZB 149/56 Beschluß des BGH vom 10» Oktober 1956 OLG Hamburg IV ZB 149/56 Beschluß In der Bntschädigungssache der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde Hamburg 1, Altstädterstr0 8 (Amt für Wiedergutmachung - Az 2201 97 ••• 8 -), Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen Karl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsi und hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10, Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br,VoWerner und Wüstenberg beschlossen* Bie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 50, August 1956 wird zurückgewieseno Bie außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Beklagte zu tragen. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren- und auslagenfrei, Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 800,- BM festgesetzt. Auf Grund des Hamburgischen Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes - AWG - vom 80 April 1953 (GVB1 S 55) hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger für Schaden im beruf liehen und wirtschaftlichen Fortkommen rechtskräftig eine Entschädigung von 6,449*- FM sugesprochen« Dieser Betrag ist dem Kläger am 14» Februar 19.56 ausgezahlt worden« Auf Grundidee § 16 Abs 5 AWG hat der Kläger die Gewährung von 4 1/4 $ Zinsen von diesem Betrage für die Zei vom 1, April 1953 bis zu dem 14» Februar 1956- beantragt. Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben eine Verzinsung versagt» Fas Oberlandesgericht hat. dagegen dem Anträge des Klägers entsprochen. In seinem Urteil hat es eine Revision nicht zugelassen, weil nur darüber entschieden sei, ob der Zinsanspruch nach dem Landesrecht begründet sei, und in Bezug auf diese Frage eine Revision nicht zulässig wäre. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist zwar nach §-220 BEG zulässig, sie ist aber nicht 'begründete, • Zwar, ist die Frage, ob Entschädigungsansprüche, die auf Grund des.AWG in Hamburg festgesetzt worden sind, bis zu ihrer Zahlung zu verzinsen sind, von grundsätzlicher Bedeutung und §. 219 Abs 2 .Nr 1 BEG schreibt eine Zulassung der Revision vor, wenn über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist» Hierunter kann aber nur der Fall verstanden werden, daß das .Revisionsgericht die Rechtsfrage selbst entscheiden kann» Denn nur dann hat die Zulassung der Revision einen Sinn, ~ 5 - Pa nach § 222 BEG eine Revision nicht darauf gestütz* werden kann, daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruhe, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Frage, wenn es sich lediglich um eine aus landesrechtlichen Vorschriften ergebende Rechtsfrage handelt« Ties ist aber hier der Fall* Pas Berufungsgericht hat das Hamburgische AWG dahingehend ausgelegt, daß Entschädigungsansprüche, die auf Grund dieses Gesetzes festgesetzt werden, vom 1. April 1953. ab bis zu dem Tage ihrer Befriedigung zu einem Satz zu verzinsen sind, der demjenigen entspricht, der von den Hajnburgisc'hen öffentlichen Sparkassen für.Spareinlagen mit jährlicher Kündigung gewährt wird, und daß es sich bei den Zinsen nicht um eine Modalität der Erfüllung, sondern um einen Teil des zu erfüllenden Anspruchs selbst handele, so daß entsprechend dem § 104 Abs 1 Satz 2 BErgG bezw0 § 228 Abs 2 Satz 2 BEG die Verzinsungsvorschriften als weitergehende entschädigungsrechtliche Vorschriften zugunsten des Anspruchsberechtigten bestehen geblieben sind« Pie Frage, ob Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt,- und wie hoch diese Ansprüche nach Landesrecht zu bemessen sind, ist eine Frage des Landesrechts, die einer Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht unterworfen werden kann«. - L - 4 ” t / i / Aas diesem Grunde mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BSG, § 97 ZPO. Schmidt Ascher Johannsen v,Werner Wüstenberg I » „ u-' *.•.» .-V