BBG § 66 Sin lediglich schuld rechtlicher Anspruch auf Übertragung eines Geschäftsanteils^ mit dem der geschäftsführende Gesellschafter zu mehr als 5o v. H. am K&pital der Gesellschaft beteiligt sein'würde, genügt nicht, um die Geschäftsführung einer selbständigen JSrwerbstätigkeit gleichzusetzen, wenn dieser Geschäftsanteil niemals zu dem Vermögen des gesohäftsfUhrenden Gesellschafters gehört hat« Ber im Jahre 1921 aus Rußland Uber Konstantinopel und üien nach Berlin eingewanderte Kläger* der jüdischer Abstammung ist* war Gesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm zusammen mit einem Kaufmann MeflIP in dieeem Jahre gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und unter Feststellung eines Entschädigungszeitraums vom 1. Juni 1941 die Rente auf ein Viertel des sich danach als Kapitalentschädigung ergebenden Betrages bemessen. Seine Klage, mit der er seine Entschädigung nach den Sätzen für einen in einer selbständigen Srwerbsätigkeit Geschädigten entsprechend der Vorschrift des § 66 Abs, 2 BEG festgesetzt haben will, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg» Eine Revision gegen sein Urteil hat das Kammergericht nicht zugelaesen. Einer Entscheidung dieser Hechtsfrage bedarf es jedoch nicht« Denn der vom Kammergericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß hinsichtlich des Geschäftsanteils von 2o.ooo Daß dieser möglicherweise entgegen dem Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses diesen Anteil als dessen stiller Stellvertreter so erworben hat, daß dem Kläger ein schuldrechtlicher Anspruch auf seine Übertragung zusteht, genügt nach der angeführten einheitlichen Rechtsprechung nicht und bedarf daher auch nicht einer nochmaligen Entscheidung. Ansprüche auf Übertragung eines Geschäftsanteils machen aber den Anspruchs- Pa auch sonst keine Hechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor liegen, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, insbesondere die Bemessung des Ent Schädigungszeitraums auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts keine entscheidungsbedürftigen Hechtsfragen aufwixfl^t, iBt die Beschwerde mit der Kosten-l'olgo aus § 97 ZPO, § BEG zurUckzuweisen«
2518 028 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BBG § 66 Sin lediglich schuld rechtlicher Anspruch auf Übertragung eines Geschäftsanteils^ mit dem der geschäftsführende Gesellschafter zu mehr als 5o v. H. am K&pital der Gesellschaft beteiligt sein'würde, genügt nicht, um die Geschäftsführung einer selbständigen JSrwerbstätigkeit gleichzusetzen, wenn dieser Geschäftsanteil niemals zu dem Vermögen des gesohäftsfUhrenden Gesellschafters gehört hat« BGH, Beschl, v* 8. Juli 196o - IV 2B 146/6o - Khmmergericht LG Berlin IV ZB 148/6o Beschluß In der Entschädigungssache des -Kaufmanna Boris M Klägers und Beschwerdeführers, - ^rozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br gegen das Land Berlin* vertreten durch den Senator für Inneres* Berlin-Wilmersdorf* Fehrbelliner Plats 1* Beklagten und Beschwerdegegner* wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Bevision gegen das urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenhurg vom 22. Februar 196o kostenpflichtig* jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen* zurückgewiesen« Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.000 BM festgesetzt. gründe : Ber im Jahre 1921 aus Rußland Uber Konstantinopel und üien nach Berlin eingewanderte Kläger* der jüdischer Abstammung ist* war Gesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm zusammen mit einem Kaufmann MeflIP in dieeem Jahre gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Br wurde später deren alleiniger Gesellschafter />/ ft und stellte ihr Stammkapital im Jahre 1924 auf 3*000 BH und seine beiden Geschäftsanteile auf je 2.300 BM unu Im Jahre 1929 wurde das Stammkapital auf 23*000 BM er-* höht, wobei sein Schwager den neuen Geschäftsanteil übernahm. Infolge rassischer Verfolgung wanderte der Kläger im Jahre 1937 nach England aus* Hier beteiligte er sich im Jahre 194o an einer Textilfabrik. Sein Einkommen hat sich nach seiner Darstellung ab 1. Juli 1941 auf jährlich ca. 1,300.-.- & und mehr bis zu dem Jahre 1931 belaufen. VSfegen des ihm im beruflichen Fortkommen entstandenen Schadens begehrt der Kläger eine Entschädigung. Die Bnt-schädigungsbehörde hat ihm vom 1. November 1933 mb eine monatliche Rente von 176,18 DH zugebilligt. Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und unter Feststellung eines Entschädigungszeitraums vom 1. Juni 1937 his 3o. Juni 1941 die Rente auf ein Viertel des sich danach als Kapitalentschädigung ergebenden Betrages bemessen. Seine Klage, mit der er seine Entschädigung nach den Sätzen für einen in einer selbständigen Srwerbsätigkeit Geschädigten entsprechend der Vorschrift des § 66 Abs, 2 BEG festgesetzt haben will, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg» Eine Revision gegen sein Urteil hat das Kammergericht nicht zugelaesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Er hatte behauptet, den Geschäftsanteil von 2o.ooo RH habe sein Schwager nur als sein Treuhänder gehabt. Deshalb bedürfe es einer Entscheidung der grundsätzlich bedeutungsvollen Frage, ob ein geschäftsführender Verfolgter, dem zwar nur eine Minderheit der Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkten Heftung gehören, der aber die Mehrheit der Anteile nur treuhänderisch an einen Dritten abgegeben habe, als Teilhaber angesehen werden könne, der mit mehr als 5o v. H. am Kapital der Gesellschaft beteiligt sei« Einer Entscheidung dieser Hechtsfrage bedarf es jedoch nicht« Denn der vom Kammergericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß hinsichtlich des Geschäftsanteils von 2o.ooo HM ein Treuhandverhältnis Überhaupt nicht Vorgelegen hat. Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. RGZ 133, 84, 87, RGR-Kbmmentar Anm. 14 der Vorbemerkung zu § 164 BGB und die dort aufgeführten Entscheidungen) kann von einem Treuhandverhältnis im Rechtssinn nur in solchen Fällen gesprochen werden, in denen der Treugeber einen bisher auch rechtlich zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem Treuhänder anvertraut. Dieser Fall ist aber hinsichtlich des Geschäftsanteils von 2o.ooo RM nicht gegeben. Denn dieser hat niemals zu dem Vermögen des Klägers gehört, vielmehr hat ihn sofort mit seiner Bildung der Schwager des Klägers erworben. Daß dieser möglicherweise entgegen dem Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses diesen Anteil als dessen stiller Stellvertreter so erworben hat, daß dem Kläger ein schuldrechtlicher Anspruch auf seine Übertragung zusteht, genügt nach der angeführten einheitlichen Rechtsprechung nicht und bedarf daher auch nicht einer nochmaligen Entscheidung. Ansprüche auf Übertragung eines Geschäftsanteils machen aber den Anspruchs- » t • berechtigten noch nicht zu einem Teilhaber einer Kapitalgesellschaft, wie dies § 66 Abs. 2 BEG verlangt. Pa auch sonst keine Hechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor liegen, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, insbesondere die Bemessung des Ent Schädigungszeitraums auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts keine entscheidungsbedürftigen Hechtsfragen aufwixfl^t, iBt die Beschwerde mit der Kosten-l'olgo aus § 97 ZPO, § BEG zurUckzuweisen« Karlsruhe, den 8. Juli i960 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat - Ascher Johannsen v. Werner Wilden Dr.Loewenheim V