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BGH

Gericht: BGH

hat der Vfa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten die Verfahrens zu erstatten Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger die nach doch aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts unbegründet„ Der Kläger meint, es sei im vorliegenden Fall die Präge grundsätzlich zu entscheiden, ob der Beschwerde xührer nach aO kommt es für den Ausschluß nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft schon vor der Machtübernahme beendet war oder nicht. Es ist daher, wie geschehen, zu erkennen mit der sich aus den §§ 97 ZPO«, 225 Abs* 1 BEG ergebenden Kostenfolge «

freiWernerBasVoraussetzungBEGBremenBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Beschluß
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die Freie Hansestadt Bremer 9 vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen.;
9
hat der Vfa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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Hevisionszulassungsbeschwerde des Klägers
 as Urteil
 des Entsehä.digungssenats des Hanseatischen Oberlandesge
 richts in Bremen vom 26. Juni 1957
in der Sitzung vom 18. September 1957
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beschlossen?
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Bas Beschwerde
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verfahren ist gebühren-* und auslagenfrei.- Ber Kläger
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hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten die
 Verfahrens zu erstatten
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... 2
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Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger
 die nach
220 Abs
BEG statthafte sofortige Beschwerde
J.
formund fristgerecht erhoben* Bas Rechtsmittel ist ^e
doch aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts unbegründet„ Der Kläger meint, es sei im vorliegenden Fall
 die Präge grundsätzlich zu entscheiden, ob der Beschwerde
 xührer nach
6

Abs.
.l Nr* x REG auch dann von der Ent-
schädigung ausgeschlossen sei
 wenn er vor der sog, Macht
 übernähme im Januar 1933 schon wieder aus der Partei aus
 geschieden sei

Nach ständiger Rechtsprechung des erken
 aeuden Senats ist die Voraussetzung für die Zulassung der Revision dann nicht gegeben, wenn die anzuwendende
 Rechtsvorschrift klar und eindeutig ist und der gericht
 liehen Auslegung nicht bedarfo Nach dem klaren Wortlaut
 und Sinn der Bestimmung des
6 Abs
1 Ni
aO kommt
 es für den Ausschluß nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft schon vor der Machtübernahme beendet war oder
 nicht. Jede Person
 die
rgendeine
 Zei
t der NSDAP
angehört hat, kann keine Entschädigungsansprüche erheben
 es sei denn, die Voraussetzungen des § 6
2 BEG seien gegeben. DaS diese vorliegen,
 selbst nicht dargetan„
Es ist daher, wie geschehen, zu erkennen mit der
 sich aus den §§ 97 ZPO«, 225 Abs* 1 BEG ergebenden Kostenfolge «
Schmidt
 Ascher
Baske
v o Werner
 Wilden