hat der Vfa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten die Verfahrens zu erstatten Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger die nach doch aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts unbegründet„ Der Kläger meint, es sei im vorliegenden Fall die Präge grundsätzlich zu entscheiden, ob der Beschwerde xührer nach aO kommt es für den Ausschluß nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft schon vor der Machtübernahme beendet war oder nicht. Es ist daher, wie geschehen, zu erkennen mit der sich aus den §§ 97 ZPO«, 225 Abs* 1 BEG ergebenden Kostenfolge «
Beschluß ♦ die Freie Hansestadt Bremer 9 vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen.; 9 hat der Vfa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ♦ Hevisionszulassungsbeschwerde des Klägers as Urteil des Entsehä.digungssenats des Hanseatischen Oberlandesge richts in Bremen vom 26. Juni 1957 in der Sitzung vom 18. September 1957 ♦ beschlossen? Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Bas Beschwerde ♦ ♦ verfahren ist gebühren-* und auslagenfrei.- Ber Kläger ♦ ♦ hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten die Verfahrens zu erstatten ♦ ♦ ... 2 ♦ ♦ ♦ ♦ # ***** ♦ ♦ Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger die nach 220 Abs BEG statthafte sofortige Beschwerde J. formund fristgerecht erhoben* Bas Rechtsmittel ist ^e doch aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts unbegründet„ Der Kläger meint, es sei im vorliegenden Fall die Präge grundsätzlich zu entscheiden, ob der Beschwerde xührer nach 6 Abs. .l Nr* x REG auch dann von der Ent- schädigung ausgeschlossen sei wenn er vor der sog, Macht übernähme im Januar 1933 schon wieder aus der Partei aus geschieden sei Nach ständiger Rechtsprechung des erken aeuden Senats ist die Voraussetzung für die Zulassung der Revision dann nicht gegeben, wenn die anzuwendende Rechtsvorschrift klar und eindeutig ist und der gericht liehen Auslegung nicht bedarfo Nach dem klaren Wortlaut und Sinn der Bestimmung des 6 Abs 1 Ni aO kommt es für den Ausschluß nicht darauf an, ob die Mitgliedschaft schon vor der Machtübernahme beendet war oder nicht. Jede Person die rgendeine Zei t der NSDAP angehört hat, kann keine Entschädigungsansprüche erheben es sei denn, die Voraussetzungen des § 6 2 BEG seien gegeben. DaS diese vorliegen, selbst nicht dargetan„ Es ist daher, wie geschehen, zu erkennen mit der sich aus den §§ 97 ZPO«, 225 Abs* 1 BEG ergebenden Kostenfolge « Schmidt Ascher Baske v o Werner Wilden