Rechtssatz; Die Bestimmung des § 57 Abs 1 EheG', nach der das VormundschaftsgerjLpht auf Antrag des Mannes der Frau die Weiterführung des Namens des Mannes untersagen kann, wenn sie sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig macht oder gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz der -Gleichberechtigung der Geschlechter (Art 5 Abs 2. Der Mann hat beantragt, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen, weil sie sich nach der Scheidung schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig gemacht habe und gegen seinen Willen einen unsittlichen Lebenswandel führe. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, machten geändert oder aufgehoben werden können» Nach Nr 7b des revidierten Besatzungsstatuts vom 12, Mai 1949/6,März 1931 bleibe Besatzungsrecht, soweit sich die Besatzungsbehörden seine Regelung nicht Vorbehalten haben, solange in Kraft, bis es von den Besatzungsmächten oder auf Grund einer von ihnen erteilten Ermächtigung von den deutschen Behörden aufgehoben oder geändert werde. Mit dem Ende des Besatzungsregimes habe sich insoweit keine Änderung ergeben, Art 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) verbiete eine Änderung oder Aufhebung von Kontrollratsvor-schriften, Er gebe der Bundesrepublik nur das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den drei Besatzungsmächten Kontrollratsvorschriften innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen» Hiervon habe die Bundesrepublik hinsichtlich des EheG keinen Gebrauch gemacht, Die unveränderte Weitergeltung des EheG führe allerdings zu einer Spaltung des Familienrechts in einen grundgesetzbeherrschten und einen diesem nicht unterworfenen Teil. Im übrigen verletze ein Recht des Mannes, der geschiedenen Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen, den Grundsatz der Gleichberechtigung nicht. IIIo Bei der Auslegung der Vorschrift des § 57 EheGs die hier in Verbindung mit Art 5 Abs 2 und 117 Abs 1 GrundG in Rede steht, handelt es sich zwar um eine Kontrollrats-vorschrift. Da das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 57 EheG von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main abweichen will, sind die Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben. Denn eine Prüfung, ob § 57 EheG dem Artikel 3 Abs 2 GrundG widerspreche, ergibt, daß dies nicht der.Fall ist. Denn es handelt sich hierbei ersichtlich nur um eine Ungenauig-keit im Ausdruck, Gemeint ist nicht, daß den Gerichten die Nachprüfung entzogen sei, sondern nur, daß Besatzungsnormen auch dann anzuwenden seien, wenn eine Nachprüfung ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergebe. Für die Beurteilung der Frage, ob § 57 EheG dem Gleichberechtigungsgrundsatz widerspricht, ist als Ausgangspunkt zu beachten, daß sich der Name des Mannes durch die Heirat -nicht ändert. Die Frau erhält nach § 1355 BGB zwar mit der Heirat den Namen des Mannes, Ihr Familienname geht mit der Heirat jedoch nicht unter. Nach § 55 Abs 2 Satz 1 EheG kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Bestimmungen des § 55 EheG zeigen, daß die geschiedene Frau die Möglichkeit hat, sich von dem Namen des Hannes vor allem dann Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Verbindung der Frau mit dem Familiennamen des Mannes nicht so fest und unlösbar wie beim Manne ist. Hinzukommt noch folgendes: Hat die geschiedene Frau, wie dargelegt, die Möglichkeit, den Namen des Mahnes nicht mehr zu führen, wenn der Mann diesem Unehre bereitet hat, so steht es mit der richtig verstandenen Gleichberechtigung jedenfalls nicht im Widerspruch, wenn dem Mann unter den strengen Voraussetzungen des § 57 EheG das Recht gewährt wird, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen. Zwar führt § 57 EheG dazu, daß die geschiedene Frau einen anderen Namen zu führen gezwungen ist als ihr eheliches Kind und es kann nicht verkannt werden, daß hierin eine Schlechteratellung gegenüber dem geschiedenen Mann liegt, dem die Einheitlichkeit des Familiennamens mit seinen Kindern auch dann gesichert ist, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen die geschiedene Frau schuldig macht oder gegen ihren Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.
'Mr das Nachschlagewerk! • Für die Amtliche Sammlung! Gesetz? EheG § 57? GrundG Art 5 Abs 2, 117 Rechtssatz; Die Bestimmung des § 57 Abs 1 EheG', nach der das VormundschaftsgerjLpht auf Antrag des Mannes der Frau die Weiterführung des Namens des Mannes untersagen kann, wenn sie sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig macht oder gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt, verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz der -Gleichberechtigung der Geschlechter (Art 5 Abs 2. GrundG), wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, so daß die Frau infolge der Untersagung einen anderen Namen als ihre Kinder trügt»-.. ' * ' Aktenzeichen:.IV ZB 147/55 . Beschluß des BGH vom 14. Juli 1956 LG in Traunstein IV ZB 147/55 Beschluß In Sachen des Kaufmanns Hugo F Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen geh.El seine geschiedene Ehefrau Kreszenz F in Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Baske, Scheffler und Wüstenberg beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Traunstein vom 15. Februar 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen» Gründe s I„ Die Ehe der Beteiligten ist seit dem 5* Mai 1950 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Die 2 ~ 2 - Eheleute haben eine noch minderjährige Tochter. Der Mann hat beantragt, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen, weil sie sich nach der Scheidung schwerer Verfehlungen gegen ihn schuldig gemacht habe und gegen seinen Willen einen unsittlichen Lebenswandel führe. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15» Dezember 1950 dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Frau ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Auf ihre sofortige weitere Beschwerde hat das Bayerische Oberste Lan-desgericht am 2. November 1951 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 15» Februar 1955 hat das Landgericht in Traunstein den Beschluß des Amtsgerichts vom 15. Dezember 1950 aufgehoben und den Antrag des Cannes abgewiesen, weil § 57 EheG durch Art 3 Abs 2 und 117 Abs 1 GrundG außer Kraft gesetzt sei. Gegen diesen Beschluß hat der Llann sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte ihr stattgeben, den Beschluß des Landgerichts vom 15. Februar 1955 aufheben und die Sache zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverweisen, es sieht sich aber an der Entscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5« Juli 1954 (FauiRZ 54, Hl) und vom 2. April 1955 (FamRZ 55, 175) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, II. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Vorlage wie folgt begründet« Das Ehegesetz (Kontrollrafsgesetz Nr 16) habe bis zur Beendigung des Besatzungsregimes nur von den Besatzungs- machten geändert oder aufgehoben werden können» Nach Nr 7b des revidierten Besatzungsstatuts vom 12, Mai 1949/6,März 1931 bleibe Besatzungsrecht, soweit sich die Besatzungsbehörden seine Regelung nicht Vorbehalten haben, solange in Kraft, bis es von den Besatzungsmächten oder auf Grund einer von ihnen erteilten Ermächtigung von den deutschen Behörden aufgehoben oder geändert werde. In dem Schreiben der drei Militärgouverneure an den Bundeskanzler vom 12, Mai 1949, durch welches das GrundG genehmigt worden sei (V0B1 BrZ 1949, 416), liege nicht, wie das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main in seinem Beschluß vom 2» April 1955 annehme, eine den deutschen Behörden erteilte Ermächtigung, das EheG mit der Wirkung zu ändern, daß es durch Art 3 Abs 2 GrundG eine Änderung erfahren habe» Denn die Genehmigung sei unter dem Vorbehalt erteilt, daß über dem Grundgesetz das Besatzungsstatut stehe. Mit dem Ende des Besatzungsregimes habe sich insoweit keine Änderung ergeben, Art 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) verbiete eine Änderung oder Aufhebung von Kontrollratsvor-schriften, Er gebe der Bundesrepublik nur das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den drei Besatzungsmächten Kontrollratsvorschriften innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen» Hiervon habe die Bundesrepublik hinsichtlich des EheG keinen Gebrauch gemacht, Die unveränderte Weitergeltung des EheG führe allerdings zu einer Spaltung des Familienrechts in einen grundgesetzbeherrschten und einen diesem nicht unterworfenen Teil. Diesen Zustand zu beseitigen, sei Sache des Gesetzgebers, Die Handhabe biete Art 1 Abs 2 des Überleitungsvertrages. Im übrigen verletze ein Recht des Mannes, der geschiedenen Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen, den Grundsatz der Gleichberechtigung nicht. Die Frau sei nicht verpflichtet, den Hamen, des Mannes weiterzuführen; sie könne ihren Geburtsnamen oder einen früheren Ehenamen wieder annehmen, während der Mann keine Ausweichmöglichkeit habe. Behalte sie aber den Namen des Mannes weiter, dann dürfe sie sich nichts zuschulden kommen lassen. Es bedeute keine Schlech-kerstellung der Frau, wenn der Mann, der seinen Namen nicht ablegen könne, bei Herabwürdigung des Ehemannes von der Frau fordern könne, diesen Namen abzulegen, IIIo Bei der Auslegung der Vorschrift des § 57 EheGs die hier in Verbindung mit Art 5 Abs 2 und 117 Abs 1 GrundG in Rede steht, handelt es sich zwar um eine Kontrollrats-vorschrift. Diese ist aber einer "reichsgesetzlichen” Vorschrift im Sinne des § 28 Abs 2 FGG gleichzusetzen (vgl BGHZ 3, 220; 6, 342 und BGH Beschluß des erkennenden Senates vom 5. Dezember 1950 NJW 51» 151 - DM (Nr 1); § 28 FGG). Da das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 57 EheG von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main abweichen will, sind die Voraussetzungen für eine Vorlage gegeben. IVc Das vorlegende Oberlandesgericht hat sich mit be-ax-htlichen Gründen gegen die u.a. von Bosch (Rechtspfleger 1953» 276) und Groos (FamRZ 1955» 226) vertretene Ansicht ausgesprochen, daß auch das Ehegesetz, obwohl es ein Kontrollratsgesetz sei, dahin überprüft werden dürfe, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Eines Eingehens auf diese Frage bedarf es nicht. Denn eine Prüfung, ob § 57 EheG dem Artikel 3 Abs 2 GrundG widerspreche, ergibt, daß dies nicht der.Fall ist. Diese Prüfung ist den Gerichten auch dann nicht verschlossen, wenn man sich auf den Standpunkt stellt, ein Messen am Grundgesetz sei bei Kontrollratsgesetzen nicht zulässig. Denn dies könnte nur bedeuten, daß ein Kontrollratsgesetz auch dann anzuwenden sei, wenn es gegen das Grundgesetz verstößt. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des I» Zivilsenats vom 6. April 1951 (BGHZ 1, 363 /5697), in der es heißt, Besatzungsrecht bleibe der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogen. Denn es handelt sich hierbei ersichtlich nur um eine Ungenauig-keit im Ausdruck, Gemeint ist nicht, daß den Gerichten die Nachprüfung entzogen sei, sondern nur, daß Besatzungsnormen auch dann anzuwenden seien, wenn eine Nachprüfung ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergebe. Darauf weist auch der Umstand hin, daß sich das Urteil für seine Auffassung u.a„ auf die Abhandlung von Jpsen (DV 1949» 49Q f) bezieht, Jpsen spricht aber auch nur von einer Nicht-naehprüfcarkeit "im Sinne einer Geltungsablehnung"= V, Die hiernach zulässige Prüfung ergibt, daß § 57 EheG dem Art 3 Abs 2.GrundG, nach dem Männer und Frauen gleichberechtigt sind, nicht widerspricht. Mit Ablauf des 31. März 1953 ist das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit es dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen entgegensteht, außer Kraft getreten (BGHZ 10, 266 ff). Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob einzelne Bestimmungen des BGB durch Art 3 Ats 2 GrundG ungültig geworden sind, so u.a„ der V, Zivilsenat in der bereits erwähnten Entscheidung zur Frage des Güterrechts, außerdem der III. Zivilsenat (BGHZ 17» 360 ff) zur Frage der Gültigkeit des § 1606 BGB und ferner der erkennende Senat, vor allem in seinen Entscheidungen zur Frage des Aussteueranspruchs (BGHZ 11, 206 ff; 14» 205 ff) und des Kranzgeldes (BGHZ 20, 195 ff). In dem letzterwähnten Urteil hat der Senat ausgesprochen, daß das hinter dem Grundsatz der rechtlichen Gleichstellung von Iflenn und Frsu stehende Anliegen kein theoretisch-ideologisches, sondern ein praktisch-menschliches i3t. Ob eine Gesetzesbestimmung mit dem Grundsatz des Art 3 Abs 2 GrundG im Einklang steht, ist stets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der gesetzlichen Bestimmungen eingehend zu prüfen., Für die Beurteilung der Frage, ob § 57 EheG dem Gleichberechtigungsgrundsatz widerspricht, ist als Ausgangspunkt zu beachten, daß sich der Name des Mannes durch die Heirat -nicht ändert. Es besteht begrifflich daher keine* Möglichkeit, dem Manne die Führung seines Namens, den er in der Regel seit seiner Geburt führt, im Falle der Scheidung zu verbieten und den Mann auf einen anderen Namen zu verweisen. Bei der Frau liegen die Dinge ihrem Wesen nach anders. Die Frau erhält nach § 1355 BGB zwar mit der Heirat den Namen des Mannes, Ihr Familienname geht mit der Heirat jedoch nicht unter. Ihr steht es u,a. frei, ihren Familiennamen dem Namen des Mannes beizufügen (vgl Dolle JZ 1953, 357)« Ihr Familienname bleibt, auch abgesehen von der erwähnten Möglichkeit, trotz der Heirat an sich erhalten. Das ergeben insbesondere die folgenden Bestimmungen? Wenn eine verheiratete Frau ein Kind annimmt, so erhält dieses gemäß § 1758 BGB den Familiennamen, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat. In die gleiche Richtung weist . die Vorschrift des § 1706 BGB. Ferner kann die geschiedene Frau nach § 55 Abs 1 EheG durch Erklärung gegen-' über dem Standesamt ihren Familiennamen wieder annehmen. Nach § 55 Abs 2 Satz 1 EheG kann die Frau einen früheren Ehenamen, den sie bei Eingehung der geschiedenen Ehe hatte, wieder annehmen, wenn aus der früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Bestimmungen des § 55 EheG zeigen, daß die geschiedene Frau die Möglichkeit hat, sich von dem Namen des Hannes vor allem dann ... , — loszusagen, wenn der Mann unehrenhafte Handlungen begeht und das Ansehen des Namens dadurch schädigt. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß die Verbindung der Frau mit dem Familiennamen des Mannes nicht so fest und unlösbar wie beim Manne ist. Ist also die Rechtslage insoweit nicht die gleiche, so kann von einer Verletzung des Gieich-berechtigungsgrundsatzes durch § 57 EheG schon deshalb nicht gesprochen werden. Hinzukommt noch folgendes: Hat die geschiedene Frau, wie dargelegt, die Möglichkeit, den Namen des Mahnes nicht mehr zu führen, wenn der Mann diesem Unehre bereitet hat, so steht es mit der richtig verstandenen Gleichberechtigung jedenfalls nicht im Widerspruch, wenn dem Mann unter den strengen Voraussetzungen des § 57 EheG das Recht gewährt wird, der Frau die Weiterführung seines Namens zu untersagen. Daß im vorliegenden Fall aus der Ehe eine Tochter hervorgegangen ist, kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Zwar führt § 57 EheG dazu, daß die geschiedene Frau einen anderen Namen zu führen gezwungen ist als ihr eheliches Kind und es kann nicht verkannt werden, daß hierin eine Schlechteratellung gegenüber dem geschiedenen Mann liegt, dem die Einheitlichkeit des Familiennamens mit seinen Kindern auch dann gesichert ist, wenn er sich einer schweren Verfehlung gegen die geschiedene Frau schuldig macht oder gegen ihren Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. Auch dies aber beruht darauf, daß - wie oben clargelegt worden ist - . die Rechtsstellung der Ehefrau hinsichtlich des Familien- - 8 namens des Mannes eine schwächere ist, als die des Mannes. Schmidt Ascher Bundesrichter Scheffler ’tfüstenberg Raske ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt