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BGH · IV ZB 146/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 146/58

Gesetzt BEG § 219 Rechtssatzs Die Frage, welche Ermittlungen die EnfcschädigujigsOrgane, anstellen -und welche Beweise sie erheben müssen* um ihrer Pflicht aus § 176 Abs«, 1 BEG' zu genügen; ist nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles zu entscheiden«, Es handelt sich dabei nicht um die Entscheidung allgemein'gültiger Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren-Entscheidung die Zulassung ^einer Revision rechtfertigen könnteo Bas Berufungsgericht hat insbesondere auch nach den Umständen einzelnen Falles zu entscheiden, '■ welchen Beweiswert es dem Inhalt eines Urteils beilegt, durch das ein Verfolgter-während der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt worden ist* Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7«, Februar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*, Eie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die RiehtZulassung der Revision ist unbegründet’* Eer Kläger hatte in dem Entschädigungsverfahren u«,a» vorgebracht, er sei im April 1942 aus rassischen Gründen verhafteb und zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden«, Eie Entschädigungsbehörde und auch das Berufungsgericht haben darin eine falsche Angabe erblickt» Eie Entscheidung beruht danach allein auf der vom Berufungsgericht vorgenommenen Tatsachenund Beweiswürdigung, insbesondere auf einer Würdigung der von den Strafgerichten festgestellten, im wesentlichen auch vom Kläger nicht bestrittenen Tatsachen» Bas Berufungsgericht hat die vom Kläger begangenen Handlungen selbst strafrechtlich gewürdigt» daß die in dem Urteil ausgeworfenen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse '»keinesfalls übersetzt” seien«, Es hält im Gegenteil die wegen des Betrugs zu dem Nachteil der Braut des Klägers ausgeworfene Strafe für ”milde” und erwägt, daß dem Kläger auch noch die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist* Welche Beweise das Berufungsgericht erheben muß, um der ihm nach § 176 Abs* 1 BEG obliegenden Pflicht zu genügen, ist regelmäßig eine für Jeden einzelnen Fall besonders zu entscheidende Frage* Grundsätzliche, allgemeine Regeln lassen sich dafür nicht aufstellen« Insbesondere unterliegt es dem Ermessen des Berufungsgerichts, darüber zu befinden, welchen Beweiswert es einem vor dem Zusammenbruch ergangenen Urteil eines Gerichts beilegen will* Auch diese Entscheidung kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Jedes einzelnen Falles getroffen werden* Verstöße gegen VerfahrensVorschriften, die das Berufungsgericht dabei unter Umständen begeht, sind deswegen regelmäßig nicht grundsätzlicher Natur* Die Möglichkeit solcher Verstöße kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen*

GrundFrageBerufungsgerichtBEGgrundsätzlichKlägerstrafenRevision

Volltext der Entscheidung

4	♦
Für das Fachs chlaglwerk*
Ficht für die Amtliche Sammlung!
2458 061
Gesetzt BEG § 219
Rechtssatzs Die Frage, welche Ermittlungen die EnfcschädigujigsOrgane, anstellen -und welche Beweise sie erheben müssen* um ihrer Pflicht aus § 176 Abs«, 1 BEG' zu genügen; ist nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles zu entscheiden«, Es handelt sich dabei nicht um die Entscheidung allgemein'gültiger Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren-Entscheidung die Zulassung ^einer Revision rechtfertigen könnteo Bas Berufungsgericht hat insbesondere auch nach den Umständen einzelnen Falles zu entscheiden, '■ welchen Beweiswert es dem Inhalt eines Urteils beilegt, durch das ein Verfolgter-während der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt worden ist*
Aktenzeichens IV ZB 146/58	-
Beschluß des BUH vom 11«, Juli 1958
OLG- Hamm ZG Betmold
U_ 2B. 146/58 ■ 13 U (E) 200/57
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des Kaufmanns Heinz L
in
 Str« 9
Klägers und Beschwerdeführers*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 in
gegen
 das land Nordrhein-Westfalen* vertreten durch den Innenminister des Bandes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf*
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1956
beschlossen?
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7«, Februar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*,
Die Entscheidung ergeht frei von Oerichtsgebühren und Auslagen«
DetmoXd ist dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 40<>000 DM für Schien im beruflichen Fortkommen zugebilligt worden*»
Beklagten und Beschwerdegegner*
Gründe $
Durch einen Peilbescheid des Regierungspräsidenten,in
 Dieser Bescheid ist mit der Begründung widerrufen worden* der
2
Kläger habe, -um eine Entschädigung zu erlangen, bewußt falsche Angaben gemachte Das Oberlandesgericht hat die Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids abgewiesen und die Revision nicht zugelassen*
Eie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die RiehtZulassung der Revision ist unbegründet’* Eer Kläger hatte in dem Entschädigungsverfahren u«,a» vorgebracht, er sei im April 1942 aus rassischen Gründen verhafteb und zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden«, Eie Entschädigungsbehörde und auch das Berufungsgericht haben darin eine falsche Angabe erblickt»
Sie sind unter Würdigung der herangezogenen Strafakten überzeugt ? daß der Kläger wegen krimineller strafbarer Handlungen, Betrugs und Untreue zu einer Strafe verurteilt worden ist und daß er in derselben Weise und zu derselben Strafe auch verurteilt worden wäre, wenn er nicht jüdischer Abstammung gewesen wäre*
Eie Entscheidung beruht danach allein auf der vom Berufungsgericht vorgenommenen Tatsachenund Beweiswürdigung, insbesondere auf einer Würdigung der von den Strafgerichten festgestellten, im wesentlichen auch vom Kläger nicht bestrittenen Tatsachen» Bas Berufungsgericht hat die vom Kläger begangenen Handlungen selbst strafrechtlich gewürdigt»
Es ist der Überzeugung, daß nach den wirklich gegebenen Umständen keinerlei' Anhalt gegeben sei, daß der Kläger ohne seine halbjüdische Abstammung von der Haft verschont worden wäre» Eas Berufungsgericht hat auch entgegen der Annahme der sofortigen Beschwerde die Strafakten und das gegen den Kläger ergangene Strafurteil nicht zur ausschlaggebenden Grundlage seiner Entscheidung gemacht» Eas Berufungsgericht hat vielmehr auf Grund eigener Prüfung der Tatsachen festgestellt, daß der Kläger sich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat» Eas Berufungsgericht ist der Überzeugung,
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daß die in dem Urteil ausgeworfenen Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse '»keinesfalls übersetzt” seien«, Es hält im Gegenteil die wegen des Betrugs zu dem Nachteil der Braut des Klägers ausgeworfene Strafe für ”milde” und erwägt, daß dem Kläger auch noch die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden ist*
Die in der sofortigen Beschwerde aufgeworfene Frage, oh ein Entschädigungsgericht seiner Rechtspflicht, von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben, dadurch genügen kann, daß es allein die Strafakten Jenes umstrittenen Verfahrens hinzuzieht und ihren Inhalt verwertet, ist daher nicht zu entscheiden*
Abgesehen davon handelt es sich bei dieser Frage auch nicht um eine Rechtsfrage- von grundsätzlicher Bedeutung*
Welche Beweise das Berufungsgericht erheben muß, um der ihm nach § 176 Abs* 1 BEG obliegenden Pflicht zu genügen, ist regelmäßig eine für Jeden einzelnen Fall besonders zu entscheidende Frage* Grundsätzliche, allgemeine Regeln lassen sich dafür nicht aufstellen« Insbesondere unterliegt es dem Ermessen des Berufungsgerichts, darüber zu befinden, welchen Beweiswert es einem vor dem Zusammenbruch ergangenen Urteil eines Gerichts beilegen will* Auch diese Entscheidung kann nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Jedes einzelnen Falles getroffen werden* Verstöße gegen VerfahrensVorschriften, die das Berufungsgericht dabei unter Umständen begeht, sind deswegen regelmäßig nicht grundsätzlicher Natur* Die Möglichkeit solcher Verstöße kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen*
Da auch kein sonstiger Grund gegeben ist, der die Zulassung der Revision hach § 219 BEG rechtfertigen könnte
 
und da auch die sofortige Beschwerde nur speziell für den entschiedenen Pall bedeutsame Verfahrensverstöße anführt? mußte sie mit der Kostenfolge aus § 225 BUG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
Ascher Baske Johannsen v*Weraer Wüstenberg
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