Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle hat durch Urteil vom 5. Juni 1957 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Lüneburg,; durch das der Anspruch der Klägerin auf Ge-' Lie gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Wenn das Berufungsgericht auf Grund eines Sachverständigengut achtens, dem es nach eingehender Überprüfung des gesam ten Sachverhalts gefolgt ist,.die Frage des ursächlichen ist, . u3s Klagers ruht die Entscheidung auf einer tatsächlichen Beweiswür digong* Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich ausschließlich gegen diese Beweiswürdigung. die so fortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht
Beschluß • In der Entschädigungssache der Witwe Maria m 9 Klägerin und Beschwerdeführerin ? - Prosseßbevollmächtigter % Rechtsanwalt m e o il das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen * Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner«, r t hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom .20« September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesriehter Ascher, Johannsen, Wustenberg und Wilden beschlossen? 9 Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Celle vom 5. Juni 1957 wird zu- riiclcgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren" und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah- * rens trägt die Klägerin. Gründe ; Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle hat durch Urteil vom 5. Juni 1957 die Berufung der Klägerin - ? _ 2 gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Lüneburg,; durch das der Anspruch der Klägerin auf Ge-' . April 1954 Ver- währung einer Witwenrente nach ihrem am r? ; storöenen Ehemann abgewiesen worden war. zurückgewiesen. Las Berufungsgericht hat die Revision nicht sugelaesen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei* noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere.. Lie gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Lie Klägerin kann als Witwe ihres verstorbenen Ehemannes eine Hinterbliebenenrente gemäß ,1 BEG nur \ rerlangen, wenn ihr Ehemann an den Folgen der Schädigung seines Körners oder seiner Gesundheit -L - verstorben ist,. Wenn das Berufungsgericht auf Grund eines Sachverständigengut achtens, dem es nach eingehender Überprüfung des gesam ten Sachverhalts gefolgt ist,.die Frage des ursächlichen ist, . Zusammenhangs zwischen der Körper- und Gesundheitsschä und seinem Tode verneint hat, so be ^ * Qigung n u3s Klagers ruht die Entscheidung auf einer tatsächlichen Beweiswür digong* Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich ausschließlich gegen diese Beweiswürdigung. Hierauf kann jedoch, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat. die so fortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht l. i j. — j. uUGZ u werden 3 Die Kostenentseheidung beruht auf den §§9? ZPO und 225 Abs, 1 BEG, 4 Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden «