Eine weitere Ausfer*-tigung des Urteils wurde dem Beklagten zugeleitet mit dem Vermerk, daß die Zustellung an die Kläger am 7. rieht Osnabrück ist es üblich, daß einer Partei nach Urteilszustellung an die Gegenseite eine weitere Urteilsausfertigung mit dem Hinweis auf diese Zustellung übersandt wird; diese Praxis war auch dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und dessen Kanzleiangestellten bekannt. Nit Schreiben vom 13* März 1979 riet Rechtsanwalt unter Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist am 8. März 1979 dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (Rechtsanwalt VM) die Handakten mit der Bitte, die Berufungsaussichten zu prüfen und gegebenenfalls Berufung einzulegen. Das Übersendungsschreiben, in dem sich kein Hinweis auf das Zustellungsdatum oder das Ende der Berufungsfrist befindet, war von der Anwaltsgehilfin SpflHI nach Diktat geschrieben und nach Unterzeichnung durch den Anwalt abgesandt worden; in den beigefügten Handakten fehlte die Urteilsausfertigung, die am 8. Dadurch, daß die Anwaltsgehilfin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Schreiben des Rechtsanwalts SVHB vom 13* März 1979 Ubersah und sich bei der Berechnung und Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender nach dem Eingangsdatum auf der weiteren Urteilsausfertigung richtete, legte Rechtsanwalt erst am 12. desgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen« Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten« März 1979" veiv-sehene Urteilsausfertigung mitübersenden und daß das Büro des Rechtsanwalts VHI jedenfalls das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 13. März 1979 beachten werde« Der bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassene Rechtsanwalt Wfl^habe die o« a. Hier hatte Rechtsanwalt Sunder vom Beklagten den Auftrag übernommen» für eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu sorgen. Aufgrund seines vom Beklagten übernommenen Mandats war er verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Berufung auch rechtzeitig einlegen konnte. Das hätte etwa dadurch geschehen können, daß er in dem Übersendungsschreiben selbst den Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils oder das Ende der Berufungsfrist mitgeteilt hätte. Infolgedessen hätte er sicherstellen müssen, daß sich jedenfalls aus den übersandten Handakten das maßgebliche Datum einwandfrei und für Rechtsanwalt WflBohne weiteres erkennbar ergab. B. durch einen besonderen, ins Auge fallenden Vermerk auf der für die Fristberechnung nicht maßgeblichen zweiten Ausfertigung) sicherstellen müssen, daß bei dem zweitinstanzlichen Anwalt ein Irrtum darüber, welche Ausfertigung und welcher Eingangsstempel der Berechnung der Berufungsfrist zugrunde zu legen ist, ausgeschlossen ist.
BUNDESGERICHTSHOF tv zi 144/70 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Verwaltungsangestellten Dieter H Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen 1• den am Uwe H 1963 geborenen Schüler 2. den am Oliver H 1968 geborenen Schüler beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Frau Ingrid H flHHHHHNB geb. alle wohnhaft KflBstraße Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Juni 1979 wird zurückgewiesen• Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens. Beschwerdewert: 7.980,— DM. Gründe : Die Kläger sind die ehelichen minderjährigen Kinder des Beklagten aus geschiedener Ehe. Das den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt verurteilende Urteil des Familiengerichts Osnabrück vom 5. März 1979 wurde dem Beklagten am 8. März 1979 (Eingangsstempel) zugestellt; das Empfangsbekenntnis vom selben Tage trägt die Unterschrift seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Rechtsanwalt Sunder). Eine weitere Ausfer*-tigung des Urteils wurde dem Beklagten zugeleitet mit dem Vermerk, daß die Zustellung an die Kläger am 7. März 1979 erfolgt sei; diese Ausfertigung erhielt den EingangsStempel "12. März 1979". Bei dem Amtsge- rieht Osnabrück ist es üblich, daß einer Partei nach Urteilszustellung an die Gegenseite eine weitere Urteilsausfertigung mit dem Hinweis auf diese Zustellung übersandt wird; diese Praxis war auch dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten und dessen Kanzleiangestellten bekannt. Nit Schreiben vom 13* März 1979 riet Rechtsanwalt unter Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist am 8. April 1979 (richtig: Montag, 9. April 1979) dem Beklagten, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Nach entsprechender Auftragserteilung übersandte Rechtsanwalt SMHBPmit Schreiben vom 20. März 1979 dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (Rechtsanwalt VM) die Handakten mit der Bitte, die Berufungsaussichten zu prüfen und gegebenenfalls Berufung einzulegen. Das Übersendungsschreiben, in dem sich kein Hinweis auf das Zustellungsdatum oder das Ende der Berufungsfrist befindet, war von der Anwaltsgehilfin SpflHI nach Diktat geschrieben und nach Unterzeichnung durch den Anwalt abgesandt worden; in den beigefügten Handakten fehlte die Urteilsausfertigung, die am 8. März 1979 zugestellt worden war. Dadurch, daß die Anwaltsgehilfin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Schreiben des Rechtsanwalts SVHB vom 13* März 1979 Ubersah und sich bei der Berechnung und Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender nach dem Eingangsdatum auf der weiteren Urteilsausfertigung richtete, legte Rechtsanwalt erst am 12. April 1979 Berufung bei dem Ober- landesgericht Oldenburg ein. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts am 26. April 1979, daß die Berufungsfrist versäumt sei, bat der Beklagte am 10. Mai 1979 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen dieser Versäumung. Durch Beschluß vom 7. Juni 1979 hat das Oberlan« S9 desgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen« Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten« Er macht geltend: Rechtsanwalt SflHIBhabe der sorgfältig ausgebildeten und zuverlässigen Anwaltsgehilfin SpflHHH den Auftrag erteilt, dem Schreiben vom 20« März 1979 an Rechtsanwalt WflBdie Handakten beizufügen« Die Gehilfin wisse, daß auf alle Fälle auch das Urteil mit dem für die erste Zustellung maßgeblichen Eingangs Stempel mitübersandt werden müsse« Die Anweisung, dieses Urteil stets mitzuschicken, habe sie in der Vergangenheit immer befolgt und nur im vorliegenden Falle versehentlich nicht beachtet« Rechtsanwalt SMHM habe sich darauf verlassen können, daß seine Gehilfin auch die mit dem Eingangs Stempel ”8. März 1979" veiv-sehene Urteilsausfertigung mitübersenden und daß das Büro des Rechtsanwalts VHI jedenfalls das an den Beklagten gerichtete Schreiben vom 13. März 1979 beachten werde« Der bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassene Rechtsanwalt Wfl^habe die o« a. Praxis des Amtsgerichts Osnabrück nicht kennen können. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet« Der Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt (§ 516 ZPO), was auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht« Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Berufungs- frist einzuhalten; nach § 85 Abs. 2 ZPO steht dem Verschulden der Partei das Verschulden ihres Bevollmächtigten gleich. Der Auffassung des Oberlandesgerichts» daß Rechtsanwalt Sunder als erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter des Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist (mit)verschuldet habe» ist entgegen der Ansicht des Beklagten beizutreten. Für die Einhaltung der Berufungsfrist ist grundsätzlich sowohl der erstinstanzliche wie auch der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte - jeweils im Rahmen ihres Mandats - verantwortlich. Hier hatte Rechtsanwalt Sunder vom Beklagten den Auftrag übernommen» für eine rechtzeitige Berufungseinlegung zu sorgen. Da er nur bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Osnabrück zugelassen ist» mußte er einen anderen Rechtsanwalt beauftragen. Mit Schreiben vom 20. März 1979 erteilte er dem bei dem Oberlandesgericht Oldenburg zugelassenen Rechtsanwalt WflPden Auftrag zur Berufungseinlegung. Aufgrund seines vom Beklagten übernommenen Mandats war er verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Berufung auch rechtzeitig einlegen konnte. Das hätte etwa dadurch geschehen können, daß er in dem Übersendungsschreiben selbst den Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils oder das Ende der Berufungsfrist mitgeteilt hätte. Das hat er aber nicht getan. Infolgedessen hätte er sicherstellen müssen, daß sich jedenfalls aus den übersandten Handakten das maßgebliche Datum einwandfrei und für Rechtsanwalt WflBohne weiteres erkennbar ergab. Da Rechtsanwalt SflB aufgrund einer bei dem Amtsgericht Osnabrück verbreiteten Übung regel- Sf mäßig zwei Ausfertigungen erhält (einmal die ihm förmlich zugestellte Ausfertigung und zu dem anderen die mit dem Hinweis auf die Zustellung an den Gegner versehene Ausfertigung), hätte er in geeigneter Weise (z. B. durch einen besonderen, ins Auge fallenden Vermerk auf der für die Fristberechnung nicht maßgeblichen zweiten Ausfertigung) sicherstellen müssen, daß bei dem zweitinstanzlichen Anwalt ein Irrtum darüber, welche Ausfertigung und welcher Eingangsstempel der Berechnung der Berufungsfrist zugrunde zu legen ist, ausgeschlossen ist. Es kann hier dahinstehen, ob er dafür persönlich Sorge tragen muß oder ob er diese Aufgabe seinem Büropersonal übertragen kann. Der Beklagte hat nämlich nicht einmal behauptet, daß Rechtsanwalt insoweit aus- reichende Anordnungen für sein Büropersonal getroffen hat. Dr. Grell Knüfer