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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26. Mai 1978 ist der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1 (die von ihm getrennt lebende Ehefrau) und an die Klägerin zu 2 (die bei der Klägerin zu 1 lebende Tochter der Parteien) verurteilt worden. August 1978 verlängert worden und bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 1. September 1978 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zugleich die Berufurigsbe-gründung eingereicht. September 1978 ist der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen worden. September 1978 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 6. Dessen Angestellte Frau SflH sei davon ausgegangen, daß es sich um eine "gewöhnliche” Sache handele und der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt werde, und habe das Fristende in dem Fristen-und Terminkalender falsch eingetragen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung darf nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 233 ZPO); dabei muß sie das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gegen sich gelten lassen (§85 Abs. 2 ZPO). Er hätte sie vielmehr darauf hinweisen müssen, daß es sich hier um eine Sache handele, bei der die Gerichtsferien ohne Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist seien. Die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Frist zu notieren ist, eine Feriensache ist, darf der Prozeßbevollmächtigte nicht seinem Büropersonal überlassen, selbst wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommt und dessen Personal gut ausgebildet ist, sich bisher als zuverlässig erwiesen hat und laufend durch Stichproben überprüft wird. Die sofortige Beschwerde des Beklagten mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungFristAnwaltBerufungsbegründungsfristKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TV 7R 1M/7S BESCHLUSS
in der Unterhaltssache
 des Schlossers Martin straße 0.
9
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
1. die Ehefrau Ilse W IStraße
19*^ geborene Silke W
2. die am M
SflBHüHVStraße
 gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
 Rechtsanwälte
und
*0
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. BlumenrÖhr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert:	2.800,— DM.
Gründe :
Durch Teilurteil des Amtsgerichts vom 3. Mai 1978 ist der Beklagte zur Zahlung von Unterhalt an die Klägerin zu 1 (die von ihm getrennt lebende Ehefrau) und an die Klägerin zu 2 (die bei der Klägerin zu 1 lebende Tochter der Parteien) verurteilt worden. Gegen das ihm am 9. Mai 1978 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Juni 1978 Berufung eingelegt. Nachdem, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 10. August 1978 verlängert worden und bis zu diesem Zeitpunkt eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 25. August 1978 die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO
 
als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ist dem Beklagten am 1. September 1978 zugestellt worden. Am 7. September 1978 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zugleich die Berufurigsbe-gründung eingereicht. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. September 1978 ist der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen worden. Gegen die ihm am 27. September 1978 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 6. Oktober 1978 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte hat geltend gemacht:
Die gerichtliche Mitteilung, daß die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 10. August 1978 verlängert worden sei, sei am 10. Juli 1978 in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Dessen Angestellte Frau SflH sei davon ausgegangen, daß es sich um eine "gewöhnliche” Sache handele und der Lauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt werde, und habe das Fristende in dem Fristen-und Terminkalender falsch eingetragen. Frau SflHBB sei seit drei Jahren bei dem Anwalt beschäftigt und allein für die Eintragung von Fristen und Terminen verantwortlich. Sie sei eine zuverlässige Kraft und habe bisher noch keinen Fehler gemacht. Wenn sie sich über den Ablauf einer Frist im unklaren war, habe sie bislang Jedesmal den Anwalt gefragt, wie die Frist zu berechnen sei oder wann sie tatsächlich ablaufe. Im vorliegenden Falle sei für sie die Sache nicht zweifelhaft gewesen.
Die sofortige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung darf nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 233 ZPO); dabei muß sie das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gegen sich gelten lassen (§85 Abs. 2 ZPO). Das für die unrichtige Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristen- und Terminkalender ursächliche Eigenverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten besteht darin, daß der Anwalt die Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfristen allgemein seiner Angestellten übertragen und dieser auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob im Einzelfall eine Feriensache vorliege, anheim gegeben hat. Er hätte sie vielmehr darauf hinweisen müssen, daß es sich hier um eine Sache handele, bei der die Gerichtsferien ohne Einfluß auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist seien. Die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Frist zu notieren ist, eine Feriensache ist, darf der Prozeßbevollmächtigte nicht seinem Büropersonal überlassen, selbst wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommt und dessen Personal gut ausgebildet ist, sich bisher als zuverlässig erwiesen hat und laufend durch Stichproben überprüft wird. Der Anwalt muß vielmehr grundsätzlich Vorsorge dafür treffen, daß ihm in solchen Fällen die Akten vorgelegt werden, so daß er selber darüber befinden kann, ob es sich um eine Ferien-
Sache handelt, und er sodann den mit der Fristberechnung beauftragten Büroangestellten darauf hinweist. Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. insbesondere BGHZ 43, 148; BGH VersR 1967, 955; 1969, 834; 1975, 571; NJW 1975, 262; FamRZ 1976, 266). An ihnen ist festzuhalten.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hoegen
 Knüfer