BGH · IV ZB 143/57
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 519, BUG § 209 Rechtssatz: Auch in einem Entschädigungsrechtsstreit, in dem die Partei im ersten und zweiten Rechtszug durch denselben Anwalt vertreten worden ist, ist die bloße Bezugnahme auf sämtliche im ersten Rechtszug vorgetragenen Tatsachen und rechtlichen Schlußfolgerungen keine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Berufungsbegründung, Aktenzeichens IV ZB 143/57 IG München I Beschluß In dem Bntschädigungsrechtsstreit des städtischen Amtmanns a~D« Max Josef F in MUJHfc A^Hpstraße Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20« September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 4« Juli 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Das Beschwerdeverfahren ist frei von Oerichtsgebühren und Auslagen« Eine Formalbegründung ist nach der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27» Oktober 1953 (RGBl I, 780) erhalten hat, nicht mehr zulär sig, 2s genügt daher auch nicht, wenn die Partei sich zur Begründung itoer Berufung auf das Vorbringen im ersten Rechtszug bezieht (BGHZ 7, 170), Das gilt auch dann, wenn die Partei im ersten und zweiten Rechtszug von demselben Anwalt vertreten worden ist» Das Gesetz hat in dem Gesetz vom 27» Oktober 1933 schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird» Dazu soll die Berufungsbegründ Pur das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt nicht deswegen etwas anderes, weil hierauf nach § 209 BEG die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß anzuwenden sind.