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BGH

Gericht: BGH

DV-BBG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht« Da die Klägerin seinerzeit wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, hat das Berufungsgericht nach § 14 Abs.7 2. Das Berufungsgericht hat nicht fostgestellt, daß die Mutter nach ihrer wirtschaftlichen Stellung, wie sie sich aus ihren in den letzten Bie sofortige Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht die soziale Stellung der Mutter der Klägerin nach Merkmalen bestimmt habe/ die für die wirtschaftliche. abgestellt wird, die für die Bestimmung der wirtsehaft-lichen Stellung maßgebend sind» Damit würde tatsächlich die wirtschaftliche Stellung nach anderen als den im Gesetz vorgesehenen Maßstäben bewertet« Es läßt sich aber nicht in Abrede stellen, daß für die soziale Stellung, für die es auf die Geltung im öffentlichen Leben ankommt, soweit sie auf der Vorbildung und den Leistungen und Fähigkeiten der betreffenden Person beruht, insbesondere bei einem Gewerbetreibenden der wirtschaftliche Erfolg seines Unternehmens mit von Bedeutung ist; denn davon hängt weitgehend das Ansehen ab, das er in der Öffentlichkeit genießt« Unter den gegebenen Umständen konnte dae Berufungsgericht der Schulbildung, der Mutter der Klägerin geringere Bedeutung beimessen, wenn es auch im allgemeinen für das soziale Ansehen einer Person wichtig ist, welche Ausbildung sie gehabt hat. Das Berufungsgericht hat die soziale Stellung, dio die Hutter der Klägerin infolge ihrer erfolgreichen kaufmännischen Tätigkeit erlangt hatte, der eines höheren Beamten gleichgeachtet« Dabei handelt es sich um eine dem Richter der Tatsacheninstanz vorbehaltene Wertung« Diese Wertung ist unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht deshalb ausgeschlossen, weil nicht fest steht, daß das von der Hutter der Klägerin erzielte Einkommen in den maßgebenden Jahren die für die Einstufung in den höheren Dienst nach der wirtschaftlichen Stellung erforderlichen Tabellensätze erreichte. Das Berufungsgericht hat bei der Einstufung der Klägerin nicht gegen das Gesetz verstoßen« Es ist dabei auch nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen.

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Volltext der Entscheidung

2496 079
BUNDESGERICHTSHOF
£L??-263/§Z	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 des Landes Kordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Beschwerdeführers,
 gegen
Frau Hilde J	4V	Israel,	4HHpStraßeSfe
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br*
Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Dr« Locwenheim, Dr« Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 20 « Oktober 1967 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23« Dezember 1966 wird zurückgewiesen«
Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde«
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die Klägerin, die Bntschä-digung wegen Gesundhcitsscnadens beansprucht, nach $ 31 Abs. 3 DBG, § 14 2. DV-BBG in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht« Da die Klägerin seinerzeit wegen ihres Alters noch keine wirtschaftliche und soziale Stellung erlangt hatte, hat das Berufungsgericht nach § 14 Abs. 7 2. DV-HEG auf die wirtschaftliche und soziale Stellung ihrer Hutter, die den Unterhalt der Klägerin bestritt, abgestellt. Das Berufungsgericht hat nicht fostgestellt, daß die Mutter nach ihrer wirtschaftlichen Stellung, wie sie sich aus ihren in den letzten
 
drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung erzielten Einkünften ergebe, in den höheren Bienet einzustufen sei. Bas bedürfe keiner weiteren Klärung , well die Mutter der Klägerin jedenfalls nach ihrer sozialen Stellung einem Beamten des höheren Bienstes vergleichbar sei.
Bie sofortige Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht die soziale Stellung der Mutter der Klägerin nach Merkmalen bestimmt habe/ die für die wirtschaftliche. Stellung maßgebend seien. Bie in einem Geschäft erzielten Einnahmen seien in diesem Zusammenhang nur bei Verfolgten, die im Ausland gelebt hätten, von Bedeutung, damit die Verzerrungen, die durch die Anwendung des Bevisenkurses bei *■ der Feststellung der wirtschaftlichen Stellung hervorgerufen würden, ausgeglichen werden könnten. In Inlandsfällen müßten alle Merkmale des Geschäftsbetriebs, die ihren wesentlichen Einfluß nur in der Höhe des Einkommens haben könnten, ausscheiden. Es sei auch kein selbständig zu berücksichtigender Umstand, daß ein Geschäft einen bestimmten Umfang habe und durch lCrisenzeiten hindurchgeführt werde. Un-beachtlich seien die gehobenen Lebensverhältnisse, die erzielten erheblichen Ersparnisse und die Höhe des Investitionskapitals und des immateriellen Firmenwerts. Bas Berufungsgericht aabe die Ausbildung, die eine wesentliche Voraussetzung für die soziale Stellung bilde,zu Unrecht hintangesetzt und die Bedeutung des gehobenen Dienstes verkannt.
Ber sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß die Einstufung statt nach der in erster Linie maßgebenden wirtschaftlichen Stellung nicht naoh der sozialen Stellung derart erfolgen kann, daß dabei ausschließlich auf Merkmale
 
abgestellt wird, die für die Bestimmung der wirtsehaft-lichen Stellung maßgebend sind» Damit würde tatsächlich die wirtschaftliche Stellung nach anderen als den im Gesetz vorgesehenen Maßstäben bewertet« Es läßt sich aber nicht in Abrede stellen, daß für die soziale Stellung, für die es auf die Geltung im öffentlichen Leben ankommt, soweit sie auf der Vorbildung und den Leistungen und Fähigkeiten der betreffenden Person beruht, insbesondere bei einem Gewerbetreibenden der wirtschaftliche Erfolg seines Unternehmens mit von Bedeutung ist; denn davon hängt weitgehend das Ansehen ab, das er in der Öffentlichkeit genießt«
Das Berufungsgericht konnte es in diesem Zusammenhang verwerten, daß die Mutter der Klägerin das von ihrem verstorbenen Ehemann übernommene Geschäft in der Zeit nach dem ersten Weltkrieg infolge ihrer kaufmännischen Fähigkeit und Tüchtigkeit erfolgreich über, die Inflation und gemeinsam mit ihrer ältesten Tochter über die Deflation hinweggeftthrt hatte, und daß es sich um ein großes Geschäft handelte, das einen sehr guten Ruf hatte und gut eingeführt und in der Textilbranche angesehen war« Das Berufungsurteil ergibt, daß die Mutter der Klägerin erhebliches Ansehen genoß, weil sie sich als fähig erwies er hatte, das von ihrem Ehemann übernommene Geschäft bedeutenden U ifangs über schwierige Zeiten hinweg erfolgreich zu führen. Unter den gegebenen Umständen konnte dae Berufungsgericht der Schulbildung, der Mutter der Klägerin geringere Bedeutung beimessen, wenn es auch im allgemeinen für das soziale Ansehen einer Person wichtig ist, welche Ausbildung sie gehabt hat. Die ln dem Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen über den be-
deutenden wirtschaftlichen Erfolg, den guten Lebenszuschnitt der Familie und die der Hutter der Klägerin möglich gewesene erhebliche Vermögensbildung haben nur ergänzende Bedeutung; durch sie wird bestätigt, daß die Einschätzung der Hutter der Klägerin als einer tüchtigen und erfolgreichen Gewerbetreibenden begründet war.
Das Berufungsgericht hat die soziale Stellung, dio die Hutter der Klägerin infolge ihrer erfolgreichen kaufmännischen Tätigkeit erlangt hatte, der eines höheren Beamten gleichgeachtet« Dabei handelt es sich um eine dem Richter der Tatsacheninstanz vorbehaltene Wertung« Diese Wertung ist unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht deshalb ausgeschlossen, weil nicht fest steht, daß das von der Hutter der Klägerin erzielte Einkommen in den maßgebenden Jahren die für die Einstufung in den höheren Dienst nach der wirtschaftlichen Stellung erforderlichen Tabellensätze erreichte.
Das Berufungsgericht hat bei der Einstufung der Klägerin nicht gegen das Gesetz verstoßen« Es ist dabei auch nicht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abgewichen. Ober klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfragmist nicht zu entscheiden«
Die nach § 219 Abs« 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor«
Die sofortige Bedohuerde des beklagten Landes ist deshalb zurttokzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« 19 § 225 Abs« 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO«
Bundesrichter Johannsen ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Wüstenberg
Br« Graf