Ein. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Anwalts braucht nicht vor zuliegen« wenn der Anwalt die Berufungsbegründungs schrift nicht unterzeichnet, sondern zur Vornahme von Verbesserungen in die Kanzlei zurüclcgegeben hat und die Frist dadurch versäumt ist, daß die Kanzlei die Begrün dungsschrift ohne Unterschrift des Anwalts bei dem Ge rieht eingereicht hat« lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Gründe Der Kläger hat rechtseitig am 13-»April 1957 gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine auf Schei dung gerichtete Klage abgewiesen worden war. Der Kläger kann gegen den diese Weise er gangenen Beschluß sowohl die sofortige Beschwerde als auch das Rechtsmittel der Revision einlegen. Der Kläger hat so fortige Beschwerde und Revision eingelegt. öa er sich nicht darüber klar war, welches Rechtsmittel der erkennende Senat als. er Bundesgerichtshof nicht über das andere Rechtsmittel entscheidet* Baß der Kläger sein Rechtsmitte ist bei der besonderen Lage.des Palles zulässig, Ber Be Schluß selbst ist unbedingt angefochten., und der Antrag ist unbedingt, Bie Bedingung bezieht sich allein auf die Art des Rechtsmittels überläßt es dem C4ericht9 von beiden an sich zulässigen Rechtsmitteln dasjenige auszuwählen Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten,über die so fortige Beschwerde zu entscheiden, Biese ist begründet Bas Berufungsgericht hat oem ager die Wiedereihset zung in den vorigen Stand versagt weil nach seiner An sicht der Prozeßbevollmächt mung der Berufungsbegründungsiris Bas Verschulden des Prozeßoevolimachtigxen des Klägers die Versau verschuldet, habe* nachdem er den ihm zur Unterschrift vorgelegten- Berufungsbegründungsschriftsats nicht unterzeichnet hatte, die Sache nicht im Auge behielt und daß er sich am als seine Angestellte ihm auf seinen Hinweis mitteilte, sie hätte den Schriftsatz bereits bei Gericht eingereicht, nicht daran erinnerte daß er diesen Schriftsatz noch nicht unterzeichnet habe * Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger vorge wor.fen,daß er trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerich cht vorgetragen habe, welche geeigneten Maß nahmen sein Prozeßbevollmächtigter getroffen habe, um zu ist unbegründet Der hat vorgetragen und gemacht, daß sein Prozeßbevollmäebtigter in seiner Kahzlei eine gut ausge bildete, genügend unterwiesene und beaufsichtigte An gestellte beauftragt habe, die Nahrung der Fristen zu überwachen. sabe ist to die Fristen zu überwachen, muß sie selbstvei stündlich nicht nur darauf achten, daß ein entsprechen bei Gericht eingereicht wird,sondern auch, daß dieser wenn ein solcher Schriftsatz mit der Unterschrift des An. waits hei Gericht eingereicht worden ist - daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Schuld daran träger daß die Berufungsbegründung versäumt ist. Die Überwachung zu den Aufgaben, die der Anwalt nicht der Fristen gehört selbst vorzunehmen braucht» sondern die er einer genügend unterwiesenen, über das Wesen der Fristenkontrolle be sonders belehrten und hinreichend, vor allem auch in Hinsicht auf die Fristenkontrolle, beaufsichtigten Ange stellten überlassen darf.Wird die Frist versäumt »weil diese Angestellte die ihr übertragenen Aufgaben unzurei chend erfüllt hat, dann trifft den Anwalt, sofern er die Angestellte genügend überwacht hat, in der Hegel selbst kein Verschulden So lag es in dem zu entscheidenden Co Ile Die Angestellte hatte, bevor sie die Berufungs begründungsschrift bei Gericht einreichte und den Frist vermerk im Kalender löschte, zu prüfen, ob die Beru f un begründungsschrift vom Anwalt unterzeichnet war, Die Frist ist versäumt worden, weil die Angestellte die se. dann wäre die Berufungsbegründungsschrift mit der Unter achrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zu dem Gericht gelangte Das Berufungsgericht überspannt die an einen Rechtsan wait zu stellenden Anforderungen mit dem Verlangen,dieser habe, wenn er eine ihm zur Unterschrift vorgelegte Beru fungsbegründung ohne Unterschrift wieder in seine Kanzlei gibt die Angelegenheit selbst im Auge zu behalten Der Rechtsanwalt muß sich.,um seiner eigentlichen Aufgabe als Organ der Rechtspflege gerecht zu werden, von .den rein büromäßigen Angelegenheiten freihalten. die die Wahrung de jl Fristen zu überwachen hat, auch dafür Sorge trägt, daß der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz nicht Er braucht daher die Angelegenheit in der Regel nicht selbst beson s im Auge zu behalten, wenn er mehrere Tage vor Ab lauf der Frist eine Berufungsbegründungsscbrif't aus be sonderen Gründen ohne Unterschrift in die Kanzlei zu- daß sie ihn nach Vornahme der Verbesserung zur Unterzeich nung wieder vorzulegen war. Der Rechtsanwalt muß und kann sich in solchen Fällen darauf verlassen, daß ihm die Berufungsschrift vor Ablauf der Frist noch einmal den, daß er sich, als er mit der Angestellten über die mt worden st mußte der an gefoclitene Beschluß aufgehoben und dem Kläger die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
♦♦♦ ♦ ♦ x ♦♦ . :v ♦ •• ** ♦ * * * ♦ ♦ ♦ * ♦ * ♦ ♦ * * ♦ ♦♦ 'v * ♦ % ♦♦ v * Für das Nachschlagewerk! Nicht für die .Amtliche Sammlung ♦ ♦* *♦ ♦ ♦ * Gesetz? ZPO §§ 232s 2 33 * ♦ * * ♦ Rechtssatz s * *\ * ♦ ♦ > # * * * * + ♦ * ♦ * Ein. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Anwalts braucht nicht vor zuliegen« wenn der Anwalt die Berufungsbegründungs schrift nicht unterzeichnet, sondern zur Vornahme von * ♦’ Verbesserungen in die Kanzlei zurüclcgegeben hat und die Frist dadurch versäumt ist, daß die Kanzlei die Begrün dungsschrift ohne Unterschrift des Anwalts bei dem Ge rieht eingereicht hat« * • Aktenzeichen? IV ZB 142/57 Beschluß des BGH vom 20*September 1957 LG OL G Krefeld * [Düsseldorf *♦ ♦ • t ties * In dem Rechtsstreit des Hilfsschlossers Alwin Eduard Josef Klägers.: Berufungsklägers und - ProzeßbeVollmachtigteri Rechtsanwalt die Ehefrau Maria Mathilde Rebecka geh in 9 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, hat der ly,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der ♦ ♦ Sitzung vom 20«September 1957 unter Mitwirkung des ♦ Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, + Johannsen- Wüstenberg und Wilden beschlossen ® + + Der Beschluß des 103Zivilsenats des Ober + + landesgerichts in Düsseldorf vom 12«Juli 1957 wird aufgehoben« Dem * er wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Versäumung der Be rufungsbegründungsfrist erteilt* ♦ * ♦ Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhand ♦ ♦ * lung und Entscheidung, auch über die Kosten des ♦ ♦ ♦ Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesenc * ♦ * ♦ Gründe Der Kläger hat rechtseitig am 13-»April 1957 gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine auf Schei dung gerichtete Klage abgewiesen worden war. Berufung + ♦ + eingelegt. Rechtsanwalt Hüske; der den Prozeßbevollmäch * * ■ -Klägers in der Zeit vom 13*April bis 13,Mai tigten des i 1957 o vertrat, hat rechtseitig am 9«Mai 1957 die Beru xungsbegründung einer Büroangesteilten diktiert> Er hat di e Berufungsbegründung™ als sie ihm zur Unterschrift gelegt wurd nicht gleich unterzeichnet sondern * > •sie d Büroangestellten surü OK geben, damit ♦ ♦ noch eini Verbesserungen nähme - Danach ♦ * htsanwalt Hüsl sich, am 11 * 1957 nach.auswärt zu ♦ * iner Beerdigung» Am 13 Ma 1957 erte er Ange stellte daran ' Be ruf Ungsbe gründung no ch ♦ * ich. den müsse» Die Angestellt * * die Berufungsbegründung bereit inger iderte, daß sie habe stellte hatte * + noch nicht vorn Anwalt ünterzeieb + nete Berufungsbegründung bei * ♦ ■ * + * * * Rechtsanwalt Hüske erinnerte * < #. * * * * Gericht eingereicht ♦ ♦ ♦ + •» ch nicht daran daß i * > + > * * ♦ • • • * ■ . ♦ " ♦ Berufungsbegründung noch nicht unterschrieben hatt / * * * er war vielmeb * t * i • * Meinung, er habe sie unterzeichnet * * * + idem der Prozeßbevollm de ♦ . Ablauf der Be darauf h das Gericht ♦ ♦ * i ♦ ♦ orden war daß grün ♦ , * • dung licht unt x ichnet sei er eine heue Beru ♦ ♦ besrUnöung eingereich sei 2i\ % in den vorig ■ + beantragt ♦ + + ■ ■ Wiederein »* ♦ • ♦ • <r Vers äurnün o der ■ ■ Be gründ un gsfrist zu t + « ♦ t . • • * . • • * 4 ■ * ♦ • ♦ Das Berufungsgericht hat die n chgesuchte Wied erein 4 • ■ • ■ Setzung versagt und die Berufung, nachdem über die Frage cie x Zulässigkeit der Berufung zuvor mündlich, verhandelt * * * * * * * * 4 ■ « * * * • • * * 4 word en war verwerfen. aen angefochtenen Beschluß als unzulässig Da,s Beru lässigkeit der hierüber nach dern durch. Urtel gsgerich o 6 , da über die Präge der Zu • « ndiieh verbände \j worden war. 519 Abs.2 ZPO cht durch Beschluß..son entscheiden dadurch.d a das Berutun m n Der Kläger h Beschluß t al Ct >J O r schieden insoweit nicht beschwert a a 519 b Abs .-2 ZPO e diese Entscheidung Beschluß und üj 4 1 reexj (RGZ 109, einander gleichstellt 83) Der Kläger kann gegen den diese Weise er gangenen Beschluß sowohl die sofortige Beschwerde als auch das Rechtsmittel der Revision einlegen. Der Kläger hat so fortige Beschwerde und Revision eingelegt. Ir hat diesen W e g <y & öa er sich nicht darüber klar war, welches Rechtsmittel der erkennende Senat als. zulässig ansehen würde* Er hat daher vorsorglich beide Rechtsmitte] legt Bas st .einge • • so zu verstehen,daß jedes Rechtsmittel unter der Bedingung eingelegt ist, daß d er Bundesgerichtshof nicht über das andere Rechtsmittel entscheidet* Baß der Kläger sein Rechtsmitte i au diese Weise bedingt eingelegt hat. ist bei der besonderen Lage.des Palles zulässig, Ber Be Schluß selbst ist unbedingt angefochten., und der Antrag ist unbedingt, Bie Bedingung bezieht sich allein auf die Art des Rechtsmittels überläßt es dem C4ericht9 von beiden an sich zulässigen Rechtsmitteln dasjenige auszuwählen 9 das das Gericht für das gebotenere und zweckmäßigere hält. 4 Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten,über die so w fortige Beschwerde zu entscheiden, Biese ist begründet Bas Berufungsgericht hat oem ager die Wiedereihset zung in den vorigen Stand versagt weil nach seiner An sicht der Prozeßbevollmächt I. _> ^ 4 mung der Berufungsbegründungsiris Bas Verschulden des Prozeßoevolimachtigxen des Klägers die Versau verschuldet, habe* das ♦ r ■ Berufungsgericht darin.; A CA, £t e i nachdem er den ihm zur Unterschrift vorgelegten- Berufungsbegründungsschriftsats nicht unterzeichnet hatte, die Sache nicht im Auge behielt und daß er sich am i Mai 195 I 9 als seine Angestellte ihm auf seinen Hinweis mitteilte, sie hätte den Schriftsatz bereits bei Gericht eingereicht, nicht daran erinnerte 9 daß er diesen Schriftsatz noch nicht unterzeichnet habe * Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger vorge wor.fen,daß er trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerich cht vorgetragen habe, welche geeigneten Maß nahmen sein Prozeßbevollmächtigter getroffen habe, um zu • • • verhindern,däß. bestimmende Schriftsätze beim Gericht ohne • • • Unterschrift eingereicht würden 0 • • • Bie Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen • • nicht zu • • Schon der Vorwurf,, daß de \ äger den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. ist unbegründet Der hat vorgetragen und .er i gemacht, daß sein Prozeßbevollmäebtigter in seiner Kahzlei eine gut ausge bildete, genügend unterwiesene und beaufsichtigte An gestellte beauftragt habe, die Nahrung der Fristen zu überwachen. Hiermit hat der Kläger genügend vorget ragen. und giaubha .c * o ♦ • gemacht. Bine in dieser Weise ausgebilde te und unterwiesene Angestellte muß wissen und.weiß 9 • • daß Fristen nur dadurch gewahrt werden, daß fristge . . . ^ * • • • • recht entsprechende, vom Anwalt Unterzeichnete Schrift • * • sätze beim Gericht eingereicht werden. Wenn es. ihre Auf *« sabe ist to die Fristen zu überwachen, muß sie selbstvei stündlich nicht nur darauf achten, daß ein entsprechen • • • • « der Schriftsatz in der betreff-enden Sache rechtzeitig • • bei Gericht eingereicht wird,sondern auch, daß dieser • • Schriftsatz von einem bei dem Gericht zugelassenen An wait' unterzeichnet ist V Sie darf die Frist erst löschen, J wenn ein solcher Schriftsatz mit der Unterschrift des An. waits hei Gericht eingereicht worden ist - Das Berufungsgericht nimmt ferner zu Unrecht an* daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Schuld daran träger daß die Berufungsbegründung versäumt ist. Die Überwachung zu den Aufgaben, die der Anwalt nicht ♦ » der Fristen gehört selbst vorzunehmen braucht» sondern die er einer genügend unterwiesenen, über das Wesen der Fristenkontrolle be sonders belehrten und hinreichend, vor allem auch in Hinsicht auf die Fristenkontrolle, beaufsichtigten Ange stellten überlassen darf. Wird die Frist versäumt »weil diese Angestellte die ihr übertragenen Aufgaben unzurei chend erfüllt hat, dann trifft den Anwalt, sofern er die Angestellte genügend überwacht hat, in der Hegel selbst kein Verschulden So lag es in dem zu entscheidenden Co Ile Die Angestellte hatte, bevor sie die Berufungs begründungsschrift bei Gericht einreichte und den Frist vermerk im Kalender löschte, zu prüfen, ob die Beru f un begründungsschrift vom Anwalt unterzeichnet war, Die Frist ist versäumt worden, weil die Angestellte die se. Prüfung nicht vorgenommen hat Hätte sie ihre Pflicht erfüllt., dann wäre die Berufungsbegründungsschrift mit der Unter achrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zu dem Gericht gelangte Das Berufungsgericht überspannt die an einen Rechtsan wait zu stellenden Anforderungen mit dem Verlangen,dieser habe, wenn er eine ihm zur Unterschrift vorgelegte Beru fungsbegründung ohne Unterschrift wieder in seine Kanzlei gibt die Angelegenheit selbst im Auge zu behalten Der Rechtsanwalt muß sich.,um seiner eigentlichen Aufgabe als Organ der Rechtspflege gerecht zu werden, von .den rein büromäßigen Angelegenheiten freihalten. Er kann sich * « darauf verlassen; daß die Angestellte? die die Wahrung de jl Fristen zu überwachen hat, auch dafür Sorge trägt, daß der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz nicht -% ohne seine Unterschrift ans Gericht gelangt.- Er braucht daher die Angelegenheit in der Regel nicht selbst beson d O. V» s im Auge zu behalten, wenn er mehrere Tage vor Ab lauf der Frist eine Berufungsbegründungsscbrif't aus be sonderen Gründen ohne Unterschrift in die Kanzlei zu- rückgibt, wobei es hier selbstverständlich war.. daß sie ihn nach Vornahme der Verbesserung zur Unterzeich nung wieder vorzulegen war. Der Rechtsanwalt muß und kann sich in solchen Fällen darauf verlassen, daß ihm die Berufungsschrift vor Ablauf der Frist noch einmal • • zu Unterschrift vorgelegt wird. Da er die Angelegenheit nicht im Auge zu behalten brauchte, kann dem Frozeßbe • • Vollmachtigten des Klägers auch nicht v.orgeworfen wer • • * • den, daß er sich, als er mit der Angestellten über die Fristwahrung sprach, nicht daraii er innerte, die. Beru * • * • fungsbegründungsschrift noch nicht unterschrieben zu fc> • • * 4 • • • 4 haben, Diese Erinnerungslücke war hier auch begreiflich • • • • • • • • • • * ♦ 0 ♦ • • * 0 % 0 0 4 0 0 • 4 ♦ 0 4 • • • • ( • • • • • • _# • M» 0 # * • * • V ♦ * » » • • * 0 • • f ♦ 0 da das Gespräch mit der Angestellten erst stattfand nachdem zwei Tage vergangen und der Anwalt inzwischen verreist war* Da sonach allein die Angestellte des x'rozeßbevoil igten des Klägers Schuld daran trägt,’ daß die Bern f ung s b e grUnd ungs fri s t • + mt worden st mußte der an gefoclitene Beschluß aufgehoben und dem Kläger die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. Schmidt Ascher Johannsen Vüstenberg Wilden