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BGH · IV ZB 142/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 142/57

Ein. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Anwalts braucht nicht vor zuliegen« wenn der Anwalt die Berufungsbegründungs schrift nicht unterzeichnet, sondern zur Vornahme von Verbesserungen in die Kanzlei zurüclcgegeben hat und die Frist dadurch versäumt ist, daß die Kanzlei die Begrün dungsschrift ohne Unterschrift des Anwalts bei dem Ge rieht eingereicht hat« lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Gründe Der Kläger hat rechtseitig am 13-»April 1957 gegen das Urteil des Landgerichts, durch das seine auf Schei dung gerichtete Klage abgewiesen worden war. Der Kläger kann gegen den diese Weise er gangenen Beschluß sowohl die sofortige Beschwerde als auch das Rechtsmittel der Revision einlegen. Der Kläger hat so fortige Beschwerde und Revision eingelegt. öa er sich nicht darüber klar war, welches Rechtsmittel der erkennende Senat als. er Bundesgerichtshof nicht über das andere Rechtsmittel entscheidet* Baß der Kläger sein Rechtsmitte ist bei der besonderen Lage.des Palles zulässig, Ber Be Schluß selbst ist unbedingt angefochten., und der Antrag ist unbedingt, Bie Bedingung bezieht sich allein auf die Art des Rechtsmittels überläßt es dem C4ericht9 von beiden an sich zulässigen Rechtsmitteln dasjenige auszuwählen Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten,über die so fortige Beschwerde zu entscheiden, Biese ist begründet Bas Berufungsgericht hat oem ager die Wiedereihset zung in den vorigen Stand versagt weil nach seiner An sicht der Prozeßbevollmächt mung der Berufungsbegründungsiris Bas Verschulden des Prozeßoevolimachtigxen des Klägers die Versau verschuldet, habe* nachdem er den ihm zur Unterschrift vorgelegten- Berufungsbegründungsschriftsats nicht unterzeichnet hatte, die Sache nicht im Auge behielt und daß er sich am als seine Angestellte ihm auf seinen Hinweis mitteilte, sie hätte den Schriftsatz bereits bei Gericht eingereicht, nicht daran erinnerte daß er diesen Schriftsatz noch nicht unterzeichnet habe * Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger vorge wor.fen,daß er trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerich cht vorgetragen habe, welche geeigneten Maß nahmen sein Prozeßbevollmächtigter getroffen habe, um zu ist unbegründet Der hat vorgetragen und gemacht, daß sein Prozeßbevollmäebtigter in seiner Kahzlei eine gut ausge bildete, genügend unterwiesene und beaufsichtigte An gestellte beauftragt habe, die Nahrung der Fristen zu überwachen. sabe ist to die Fristen zu überwachen, muß sie selbstvei stündlich nicht nur darauf achten, daß ein entsprechen bei Gericht eingereicht wird,sondern auch, daß dieser wenn ein solcher Schriftsatz mit der Unterschrift des An. waits hei Gericht eingereicht worden ist - daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Schuld daran träger daß die Berufungsbegründung versäumt ist. Die Überwachung zu den Aufgaben, die der Anwalt nicht der Fristen gehört selbst vorzunehmen braucht» sondern die er einer genügend unterwiesenen, über das Wesen der Fristenkontrolle be sonders belehrten und hinreichend, vor allem auch in Hinsicht auf die Fristenkontrolle, beaufsichtigten Ange stellten überlassen darf.Wird die Frist versäumt »weil diese Angestellte die ihr übertragenen Aufgaben unzurei chend erfüllt hat, dann trifft den Anwalt, sofern er die Angestellte genügend überwacht hat, in der Hegel selbst kein Verschulden So lag es in dem zu entscheidenden Co Ile Die Angestellte hatte, bevor sie die Berufungs begründungsschrift bei Gericht einreichte und den Frist vermerk im Kalender löschte, zu prüfen, ob die Beru f un begründungsschrift vom Anwalt unterzeichnet war, Die Frist ist versäumt worden, weil die Angestellte die se. dann wäre die Berufungsbegründungsschrift mit der Unter achrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers rechtzeitig zu dem Gericht gelangte Das Berufungsgericht überspannt die an einen Rechtsan wait zu stellenden Anforderungen mit dem Verlangen,dieser habe, wenn er eine ihm zur Unterschrift vorgelegte Beru fungsbegründung ohne Unterschrift wieder in seine Kanzlei gibt die Angelegenheit selbst im Auge zu behalten Der Rechtsanwalt muß sich.,um seiner eigentlichen Aufgabe als Organ der Rechtspflege gerecht zu werden, von .den rein büromäßigen Angelegenheiten freihalten. die die Wahrung de jl Fristen zu überwachen hat, auch dafür Sorge trägt, daß der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz nicht Er braucht daher die Angelegenheit in der Regel nicht selbst beson s im Auge zu behalten, wenn er mehrere Tage vor Ab lauf der Frist eine Berufungsbegründungsscbrif't aus be sonderen Gründen ohne Unterschrift in die Kanzlei zu- daß sie ihn nach Vornahme der Verbesserung zur Unterzeich nung wieder vorzulegen war. Der Rechtsanwalt muß und kann sich in solchen Fällen darauf verlassen, daß ihm die Berufungsschrift vor Ablauf der Frist noch einmal den, daß er sich, als er mit der Angestellten über die mt worden st mußte der an gefoclitene Beschluß aufgehoben und dem Kläger die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.

RechtsmittelFristBerufungsgerichtAnwaltBeschlußKlägerUnterschriftAngestellte

Volltext der Entscheidung

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Ein. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Anwalts braucht nicht vor
 zuliegen« wenn der Anwalt die Berufungsbegründungs
 schrift nicht unterzeichnet, sondern zur Vornahme von
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Verbesserungen in die Kanzlei zurüclcgegeben hat und die Frist dadurch versäumt ist, daß die Kanzlei die Begrün
 dungsschrift ohne Unterschrift des Anwalts bei dem Ge rieht eingereicht hat«
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Aktenzeichen? IV ZB 142/57
Beschluß des BGH vom 20*September 1957
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Sitzung vom 20«September 1957 unter Mitwirkung des
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Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher,
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Johannsen- Wüstenberg und Wilden
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Der Beschluß des 103Zivilsenats des Ober
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Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhand
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lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
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Gründe
 Der
Kläger hat rechtseitig am 13-»April 1957 gegen
 das Urteil des Landgerichts, durch das seine auf Schei
 dung gerichtete Klage abgewiesen worden war. Berufung
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eingelegt. Rechtsanwalt Hüske; der den Prozeßbevollmäch
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 auf seinen Hinweis mitteilte, sie hätte den Schriftsatz
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daß er diesen Schriftsatz noch nicht unterzeichnet habe *
Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger vorge
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 zu den Aufgaben, die der Anwalt nicht
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der Fristen gehört
 selbst vorzunehmen braucht» sondern die er einer genügend
 unterwiesenen, über das Wesen der Fristenkontrolle be sonders belehrten und hinreichend, vor allem auch in Hinsicht auf die Fristenkontrolle, beaufsichtigten Ange
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 darf. Wird die Frist
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 diese Angestellte die ihr übertragenen Aufgaben unzurei chend erfüllt hat, dann trifft den Anwalt, sofern er die
 Angestellte genügend überwacht hat, in der Hegel selbst
 kein Verschulden
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 Die Angestellte hatte, bevor sie die Berufungs
 begründungsschrift bei Gericht einreichte und den Frist
 vermerk im Kalender löschte, zu prüfen, ob die Beru
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 begründungsschrift vom Anwalt unterzeichnet war,
 Die Frist ist versäumt worden, weil die Angestellte die
 se. Prüfung nicht vorgenommen hat
 Hätte sie ihre Pflicht
 erfüllt., dann wäre die Berufungsbegründungsschrift mit der Unter achrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers
 rechtzeitig zu dem Gericht gelangte
 Das Berufungsgericht überspannt die an einen Rechtsan
 wait zu stellenden Anforderungen mit dem Verlangen,dieser
 habe, wenn er eine ihm zur Unterschrift vorgelegte Beru fungsbegründung ohne Unterschrift wieder in seine Kanzlei
 gibt
die Angelegenheit selbst im Auge zu behalten
 Der
Rechtsanwalt muß sich.,um seiner eigentlichen Aufgabe als Organ der Rechtspflege gerecht zu werden, von .den rein büromäßigen Angelegenheiten freihalten. Er kann sich

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darauf verlassen; daß die Angestellte? die die Wahrung
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 Fristen zu überwachen hat, auch dafür Sorge trägt,
 daß der zur Fristwahrung bestimmte Schriftsatz nicht
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ohne seine Unterschrift ans Gericht gelangt.- Er braucht
 daher die Angelegenheit in der Regel nicht selbst beson
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s im Auge zu behalten, wenn er mehrere Tage vor Ab
 lauf der Frist eine Berufungsbegründungsscbrif't aus be sonderen Gründen ohne Unterschrift in die Kanzlei zu-
rückgibt, wobei es hier selbstverständlich war..
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 sie ihn nach Vornahme der Verbesserung zur Unterzeich
 nung wieder vorzulegen war. Der Rechtsanwalt muß und
 kann sich in solchen Fällen darauf verlassen, daß ihm
 die Berufungsschrift vor Ablauf der Frist noch einmal
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 Unterschrift vorgelegt wird. Da er die Angelegenheit
 nicht im Auge zu behalten brauchte, kann dem Frozeßbe
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Vollmachtigten des Klägers auch nicht v.orgeworfen wer
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den, daß er sich, als er mit der Angestellten über die

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da das Gespräch mit der Angestellten erst stattfand
 nachdem zwei Tage vergangen und der Anwalt inzwischen
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 igten des Klägers Schuld
 daran trägt,’ daß die Bern
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mußte der an
 gefoclitene Beschluß aufgehoben und dem Kläger die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Vüstenberg
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