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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Das rechtzeitig von dem Kläger nachgesuchte Armenrecht für die Berufung ist ihm durch den ihm am 21. Märe 1958 fcat der Kläger Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist naehgesuclit. Durch den ihm am 2* April 1958 sugestellten Beschluß ist die Berufung als unzulässig verworfen worden. Jfschdes de© Kläger auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts durch den as 5. Äi 1958 Angestellten Beschluß das Armenrecht für die sofortig© Beschwerde bewilligt worden war, hat er as 12. Mai 1958 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bssehwerdefrist naehgesucht. Di© Berufung des Klägers ist nach.f§ 516, 519 b ZWO mit Becht verworfen worden, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist. Die fiedereine©tzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist konnte de© Kläger nicht erteilt werden, da er des hierauf gerichteten Antrag nicht in der von § 254 SH) vorgeschriebenen zweiwöchigen trist gestellt hat. Der Kläger kann nicht geltend machen, er habe, nachdem er von der Versagung des Amenrecfets Kenntnis erlogt habe, susäehsi noch einmal seinen auswärts wohnenden Pro-seßhevollmächticten auf suchen und mit ihm Rücksprache nehmen wollen« Ben Intsohlut darüber, oh er seihst ein Rechtssittel für aussichtsvoll hielt und oh er dieses einlegen wollte, muBte er schon während des Laufs der Berufungsfrist treffen« Schon in dieser Beit hätte er die von ihm für-erforderlich-gehaltenen Rücksprachen mit ©einem Pro- .

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Volltext der Entscheidung

Bes chluß
 In Sachen
 des Vertreters Heinrich P
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 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. InstanzRechtsanwalt
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Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
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 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1958
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 27. März 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe :
Durch Urteil des Landgerichts in Hof vom 16. Januar 1958 ist die Klage auf Peststellung der Hichtehelichkeit der Beklagten abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Kläger am 20. Januar 1958 zugestellt worden. Das rechtzeitig von dem Kläger nachgesuchte Armenrecht für die Berufung ist ihm durch den ihm am 21. Pebruar 1958 zugestellten Beschluß versagt
 
worden • to 14. Märe 1958 fcat der Kläger Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist naehgesuclit. Durch den ihm am 2* April 1958 sugestellten Beschluß ist die Berufung als unzulässig verworfen worden. Jfschdes de© Kläger auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung des Armenrechts durch den as 5. Äi 1958 Angestellten Beschluß das Armenrecht für die sofortig© Beschwerde bewilligt worden war, hat er as 12. Mai 1958 sofortige Beschwerde eingelegt und am 16. Mai 1958 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bssehwerdefrist naehgesucht.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Di© Berufung des Klägers ist nach.f§ 516, 519 b ZWO mit Becht verworfen worden, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist. Die fiedereine©tzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist konnte de© Kläger nicht erteilt werden, da er des hierauf gerichteten Antrag nicht in der von § 254 SH) vorgeschriebenen zweiwöchigen trist gestellt hat. Der 'Häger war zunächst durch seine Armut gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Auf dieses Hindernis konnte er sich nicht ©ehr berufen, nachdem das Berufungsgericht ihm das Armenrecht versagt hatte. Bs kann dahingestellt bleiben, ob die trist des § 254 ZWO schon in dem Augenblick zu laufen begann, in de© dem Kläger der Beschluß über die Versagrag des Armearechts zugestellt wurde oder ob de© Kläger entsprechend der bisherigen Eechtapre-chuag des Beiebsgerichts und des Hindesgerichtshof© noch eine kurze, in der lege! nicht länger als ein bis zwei fag© dauernde überlegungsfrist zuzubilligen ist, nach deren Ablauf die trist des § 234 ZWO zu laufen beginnt. Auch dann, wenn de© Kläger eine Itberleguagsfriat suzubilügen war, wäre die Frist des § 254 ZWO verstrichen gewesen, als der Kläger am 14. März 1958 Berufung einlegte und um die fiedereinsetzrag in den vorigen Stand nachsuchte.
3 -
Der Silges hat mit seineis Antrag auf Wiedereinse taung in den vorigen Stand keine Srün&e vorgetragen, die es vielleicht ausnahmsweise rechtfertigen könnten, ihm eine so lange überlegungsfrist ausubilligsn, öa3 der Antrag auf Yisderetnsetsung in den vorigen Stand noch rechtseitig gestellt wäre«
Der Kläger kann nicht geltend machen, er habe, nachdem er von der Versagung des Amenrecfets Kenntnis erlogt habe, susäehsi noch einmal seinen auswärts wohnenden Pro-seßhevollmächticten auf suchen und mit ihm Rücksprache nehmen wollen« Ben Intsohlut darüber, oh er seihst ein Rechtssittel für aussichtsvoll hielt und oh er dieses einlegen wollte, muBte er schon während des Laufs der Berufungsfrist treffen« Schon in dieser Beit hätte er die von ihm für-erforderlich-gehaltenen Rücksprachen mit ©einem Pro- . seBhevolli^chtigten nehmen: müssen« Sachtest das Arsenrecht versagt worden war, hatte er sich nur noch darüber schlüssig su werden, oh er das Rechtsmittel auch auf eigene Kosten durchführen wollte. Dieser Ratschluß muß regelmässig in ein hie swei tagen gefeit werden. Die Partei kann sich nicht darauf berufen, das sie längere Beit benötige, um za klären, oh sie in der Lage sei, dis erforderlichen Mittel Rufsufer Ingen. Damit würde sie eich auf den in ihrer Armut bestehenden Hinderungsfrund berufen. Das ist ihr aber, nachdem das Armenrecht versagt worden ist, nicht mehr gestattet.
Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kosten-
 
folg© aus § 9? 21*0 zuröckgewiesen werden. Äscher Baske Jobannsen Dr.v.ferner
 Wüstenberg